Höherer Verzugszins soll Zahlungsmoral verbessern

Illustration: Verzugszins

Im kaufmännischen Verkehr soll der Verzugszins von 5 auf 10 Prozent erhöht werden. Damit soll die Zahlungsmoral verbessert werden, indem ein Anreiz zur pünktlichen Bezahlung der Rechnungen geschaffen wird. Dies, da sich infolge der Wirtschaftskrise das Zahlungsverhalten der Unternehmen in der Schweiz deutlich verschlechtert hat. Gemäss dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement wurden im Jahr 2008 nur noch 60 Prozent der Rechnungen pünktlich bezahlt. Die Zahlungsverzögerung betrug Anfang 2009 durchschnittlich 20 Tage, wobei die Schuldner ihre Gläubiger so als Darlehensgeber missbrauchen können. Da der Verzugszins mit 5% tiefer ist als der Zins bei Überzug des Kontos oder der eines Bankkredits, sparen die säumigen Unternehmen dadurch Kosten. Diese Entwicklung sei eine Ursache für die gestiegene Anzahl Firmenkonkurse und schwäche dadurch die Schweizer Volkswirtschaft.  Daher wurde am 18. August 2010 eine entsprechende OR-Teilrevision zur Erhöhung des Verzugszinses in die Vernehmlassung geschickt.

Im nichtkaufmännischen Verkehr erachtet der Bundesrat hingegen eine Erhöhung des Verzugszinses als nicht sinnvoll, da es lediglich das Problem der Überschuldung vieler Konsumenten verschärfen würde. Um Konsumenten zur schnelleren Bezahlung ihrer Rechnungen zu bewegen, müsste der der Verzugszins in diesem Bereich auf mindestens 15% gesetzt werden, da Konsumenten für Kredite in der Regel einen Zins von über 10% bezahlen. Daher soll die Erhöhung des Verzugszinses auf den kaufmännischen Verkehr beschränkt werden.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schrieb in einer Medienmitteilung im August 2010:

Die auf die Motion „Stopp dem Zahlungsschlendrian“ (08.3169) zurückgehende Teilrevision des Obligationenrechts setzt den Verzugszins bewusst über den beim Schuldner entstandenen Schaden bzw. den beim Schuldner erzielten Gewinn an. Der Verzugszins soll einen wirksamen Anreiz zur schnelleren Bezahlung des geschuldeten Geldbetrags schaffen. Er dient damit neu nicht mehr ausschliesslich dem Schadensausgleich, sondern auch der Schadensprävention.

Der Bundesrat verzichtet aus Gründen der Praktikabilität auf die Einführung des in den europäischen Staaten geltenden variablen Zinssatzes, der automatisch an die Entwicklungen auf dem Zinsmarkt angepasst wird. Ein variabler Zinssatz erschwert das Ausrechnen des Verzugszinses derart, dass der geschuldete Betrag nur mit Unterstützung eines Computerprogramms ermittelt werden kann. Der starre Zinsfuss von 10 Prozent ist hingegen leicht einprägsam und auch für Laien einfach anwendbar.

 

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