Erleichterte Amtshilfe in Steuersachen geplant
17. Februar 2011 von LawMedia Redaktion

Artikel zuletzt aktualisiert am 7. Juli 2011
Anpassung der Amtshilfe in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Wie das Eidgenössische Finanzdepartement am 15. Februar 2011 bekannt gab, sollen die Anforderungen für Amtshilfe in Steuersachen angepasst werden. Zur Identifikation der Steuerpflichtigen und des Informationsinhabers (z.B. der Bank) verlangt die Schweiz bei Amtshilfegesuchen die Nennung von Namen und Adressen. Nun sollen in Zukunft auch andere Mittel zur Identifikation zugelassen werden.
Konkret bedeutet dies, dass die Schweiz auch Amtshilfe gewähren soll, wenn ein ersuchendes Land lediglich eine Nummer, wie beispielsweise eine Kontonummer (anstatt Namen von Bank und Kontoinhaber), vorweisen kann. Gemäss dem EFD entspricht diese Praxis den OECD-Standard und sei notwendig, um den wirksamen Informationsaustausch in Steuersachen nicht zu behindern. Weiterhin unzulässig seien dagegen sog. “Fishing-Expeditions” (Beweisausforschungen), d.h. ohne einen konkreten Verdacht nach Steuersündern zu suchen. Ebenfalls nicht zur Diskussion stünden der automatische Informationsaustausch oder ein spontaner Informationsaustausch unter den Steuerbehörden. Die Amtshilfe in Steuersachen bleibe auch in Zukunft Auskunft im Einzelfall auf Anfrage.
Unter anderem sollen alle Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) um die folgende neue Interpretation der Amtshilfepraxis erweitert werden, wobei diese Änderungen vom Parlament genehmigt werden müssen:
II. Erweiterte Interpretation der Amtshilfepraxis bei allen DBAs
Die Abkommen sind so auszulegen, dass einem Amtshilfegesuch zu entsprechen ist, wenn darin dargetan wird, dass es sich nicht um eine „fishing expedition“ handelt und wenn der ersuchende Staat
a. den Steuerpflichtigen identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf anderer Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann, in Ausnahmefällen auch durch die Angabe einer Kontonummer;
b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind. Beim Fehlen dieser Angaben gemäss lit. b für die Ermittlung des Informationsinhabers durch die Schweiz sind die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität zu beachten
Mittels Peer-Review-Prozess wird die Einhaltung der Amtshilfe-Standards vom “Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes” in allen angeschlossenen Staaten überprüft. Wie das EFD mitteilte, wurde im Rahmen der Peer Reviews in der Schweiz festgestellt, dass die schweizerischen Anforderungen für Amtshilfe zu restriktiv seien bzw. den Informationsaustausch behindern könnten. Mit den geplanten Änderung sollen die Anforderungen an die Identifikation von Steuerpflichtigen und Informationsinhaber an die weltweit gültigen Standards angepasst werden. Die Anpassung muss dem Parlament unterbreitet und von den eidg. Räten genehmigt werden.
Anpassungen an bereits genehmigten Doppelbesteuerungsabkommen
Vom Parlament bereits genehmigte Doppelbesteuerungsabkommen sollen mit der neuen Auslegungsklausel ergänzt werden. Der Bundesrat legte die entsprechenden Anpassungen am 6. April 2011 dem Parlament vor.
Mit dieser Botschaft setzt der Bundesrat die am 13. Februar 2011 beschlossenen Änderungen der Anforderungen an Amtshilfegesuche um. Mit allen Staaten, mit denen nach den Eckwerten des Bundesrates vom März 2009 zur neuen Amtshilfepolitik Doppelbesteuerungsabkommen ausgehandelt wurden, sollen nun auch die beschlossenen Änderungen vom 13. Februar 2011 vereinbart werden. Das Parlament soll das Finanzdepartement dazu ermächtigen, die Auslegungsregeln zur erweiterten Amtshilfe mit den betreffenden Staaten (Dänemark, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen und Österreich) „in geeigneter Form bilateral zu vereinbaren“. Da das Parlament bei der Genehmigung der genannten Doppelbesteuerungsabkommen noch davon ausgegangen war, dass eine Nennung des Namens zwingend ist, muss die neue Interpretation erst genehmigt werden. Dazu legt der Bundesrat dem Parlament zu jedem dieser Abkommen einen ergänzenden Bundesbeschluss über die Auslegungsklausel und deren Interpretation vor.
Juli 2011: Botschaft zum Steueramtshilfegesetz verabschiedet
Der Bundesrat hat am 6. Juli 2011 nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens die Botschaft zum neuen Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen verabschiedet.
Das Steueramtshilfegesetz soll den Vollzug der Amtshilfe in Doppelbesteuerungsabkommen sowie anderen interantionalen Abkommen zum Informationsaustausch regeln. Wie der Bundesrat schreibt, beruht das Gesetz auf dem Grundsatz, dass die Schweiz Amtshilfe nur auf Ersuchen im Einzelfall leistet. Beruht ein Gesuch auf Informationen, welche nach schweizerischem Recht durch strafbare Handlungen erlangt wurden, wird keine Amtshilfe geleistet: “Ins Ausland übermittelte Informationen dürfen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts nur verwendet werden, soweit sie nach schweizerischem Recht hätten beschafft werden können.” Amtshilfegesuche, die auf gestolenen Daten beruhen, werden von der Schweiz damit nicht gewährt.
Wie die NZZ berichtet, zeigten sich in der Vernehmlassung unterschiedliche Erwartungen an die Amtshilfe: 17 Kantone forderten, ebenfalls Steuerdaten nutzen zu dürfen, welche über die Amtshilfe erhoben wurden. Der Bundesrat lehnte dies jedoch ab und beantragte beim Parlament, die heutigen Regeln zur Verwendung der Amtshilfe-Daten durch die Kantone beizubehalten: Steuerdaten, welche im Zuge der Amtshilfe für andere Staaten erhoben werden, sollen für die Kantone nicht zugänglich sein. Der Bundesrat begründete seinen Entscheid damit, dass andernfalls im In- und Ausland Steuerpflichtige nicht gleich behandelt würden wie diejenigen, welche nur im Inland steuerpflichtig sein.
Linktipp
Allgemeine Informationen zur Amtshilfe | amtshilfe.ch
Informationen zu Steuerhinterziehung / Steuerbetrug | steuer-hinterziehung.ch
Informationen zu den Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen | dba.ch
Medienmitteilung eidg. Finanzdepartement vom 15.02.2011 | eft.admin.ch
Botschaft zum Steueramtshilfegesetz vom 6. Juli 2011 | eft. admin.ch











