Rechtshilfe bei Steuerdelikten wird ausgedehnt

Illustration: Rechtshilfe in Steuersachen

Wie bereits die Amtshilfe in Steuersachen soll nun auch die Rechtshilfe bei Fiskaldelikten ausgedeht und die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden: Der Bundesrat hat Ende Juni 2011 das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage beauftragt. Ziele sind die Änderung des Rechtshilfegesetzes sowie die Übernahme der Zusatzprotokolle des Europarates.

Die Anpassungen der Rechtshilfe im Zuge der ausgedehnten Amtshilfe in Steuersachen soll Lücken und Widersprüche in der Gesetzeslage vermeiden: Seit der Übernahme des Standards des OECD-Musterabkommens leistet die Schweiz gemäss Art. 26 nicht mehr nur bei Steuerbetrug, sondern auch in Fällen blosser Steuerhinterziehung Amtshilfe. Rechtshilfe ist in diesen Fällen nach geltendem Schweizer Recht jedoch zurzeit nicht möglich. Daher soll auch die Rechtshilfe möglichst rasch an die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit in Steuerdelikten angepasst werden. Der Bundesrat formulierte dieses Ziel bereits 2009; mit einer neuen Strategie soll es nun umgesetzt werden:

Ursprünglich war die Ausdehnung der Rechtshilfe in Form von Staatsverträgen auf dem bilateralen Weg geplant. Wie das EJPD mitteilte, stellte sich dieses Vorgehen jedoch als “zu langwierig” heraus. Der Bundesrat verfolgt nun eine duale Strategie, welche eine rasche Erweiterung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten garantieren soll:

1. Revision des Rechtshilfegesetzes:

Der Vorbehalt im Rechtshilfegesetz, wonach die Schweiz bei Fiskaldelikten keine Rechtshilfe leistet, soll in Zukunft gegenüber Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Standard nicht mehr angewendet werden: “Der Fiskalvorbehalt entfällt für alle Instrumente der Rechtshilfe: die Beweiserhebung, die Auslieferung von Personen sowie die Übernahme von Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Alle übrigen Voraussetzungen für die Rechtshilfe, namentlich die beidseitige Strafbarkeit, bleiben durch diese Änderung unberührt. Für Staaten ohne neues DBA bleibt der Fiskalvorbehalt hingegen bestehen; danach ist die Rechtshilfe wie bisher lediglich in Fällen von Abgabebetrug zulässig.”

2. Zusatzprotokolle zum Europäischen Rechtshilfe- und Auslieferungsübereinkommen

Die Schweiz soll die beiden Zusatzprotokolle zum Europäischen Rechtshilfe- und Auslieferungsübereinkommen ohne Fiskalvorbehalt übernehmen. Damit könnte für die Zusammenarbeit mit den 47 Europaratsstaaten (welche gemäss EJPD drei Viertel aller Fälle ausmacht) eine einheitliche Regelung erlangt werden.

Amtshilfe und Rechtshilfe in Steuersachen

Amtshilfe und Rechtshilfe sind unterschiedliche Wege, auf denen Staaten Informationen zu Steuerdelikten austauschen können:

Amtshilfe:
Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden
» Artikel “Erleichterte Amtshilfe in Steuersachen geplant”

Rechtshilfe:
Informationsaustausch zwischen Justizbehörden

 

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