Börsendelikte / Marktmissbrauch nach neuem Börsengesetz

Illustration: Insiderhandel (Front Running / Forward Trading)

(Artikel zuletzt aktualisiert am 20. 12. 2011)

In Zukunft sollen Insidervergehen und Kursmanipulationen als Verbrechen geahndet werden: Der Ständerat hat am 20. Dezember 2011 die Vorschläge des Bundesrates zur Revision des Börsengesetzes (Börsendelikte und Marktmissbrauch) einstimmig und ohne Änderungen angenommen.

Ziel der Vorlage ist eine effizientere Sanktionierung von Fehlverhalten am Kapitalmarkt sowie die Anpassung an internationale Regelungen. Die Änderungen des Börsengesetzes berücksichtigen damit die Empfehlungen der Groupe d’action financière sur le blanchiment de capitaux (GAFI).

Konkret soll mit der Gesetzesrevision der strafrechtliche Tatbestand des Insiderhandels neu geregelt bzw. ausgedehnt werden: Nach neuem Börsengesetz wäre das Ausnützen von Insiderinformationen zum eigenen Vorteil für alle Marktteilnehmer verboten, also auch für Hedge Funds oder private Investoren. Insiderhandel und Kursmanipulation würden neu als Vortaten zur Geldwäscherei qualifiziert. Wer meldepflichtige Beteiligungen vorsätzlich nicht meldet, soll zudem mit einer Busse bis zu 10 Mio. CHF bestraft werden können. In Zukunft sollen die beiden Straftatbestände Insiderhandel und Kursmanipulation von Bundesanwaltschaft und Bundesstrafgericht geahndet und beurteilt werden, und nicht mehr wie bisher von den kantonalen Behörden.

Die Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen wird im neuen Börsengesetz ausgebaut und Massnahmen zu einer effizienteren Durchsetzung festgelegt; insbesondere, indem der Eidg. Finanzmarktaufsicht zusätzliche Kompetenzen eingeräumt werden: So hätte bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Meldepflicht die FINMA neu die Möglichkeit, eine Stimmrechtssuspendierung sowie ein Zukaufsverbot gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern auszusprechen – so lange, bis entweder die Meldepflicht erfüllt ist oder festgestellt wird, das im vorliegenden Fall keine Meldepflicht besteht.

Zum Schutz der Anleger soll neben diesen strafrechtlichen Gesetzesänderungen auch das Aufsichtsrechts ausgedehnt werden: Da neu Insiderhandel sowie Verhaltensweisen, welche der Marktmanipulation dienen, für alle Marktteilnehmer verboten wären, würden in Zukunft auch Hedge Funds oder private Investoren teilweise der Aufsicht der Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA unterstellt. Auch könnte die FINMA auch gegenüber Marktteilnehmern, die nicht ihrer Aufsicht unterstehen, spezielle Aufsichtsinstrumente einsetzen: So könnte bei festgestellter Verletzung der Meldepflicht in Zukunft beispielsweise ein allfälliger Gewinn eingezogen werden.

Weiter sieht die Gesetzesrevision vor, die Bezahlung einer Kontrollprämie im Übernahmewesen abzuschaffen: Nach geltendem Recht müssen Aktionäre, welche einen Drittel oder mehr eines börsenkotierten Unternehmens erwerben, allen anderen Aktionären ein öffentliches Kaufangebot unterbreiten. Dabei darf Grossaktionären ein höherer Preis pro Aktie geboten werden als Kleinaktionären. Diese Regelung, die einem Käufer dazu dient, die Kontrolle über ein Unternehmen zu erlangen, soll nun abgeschafft werden. Die Übernahmekommission soll neu ausserdem ebenfalls berechtigt sein, vorsorglich eine Stimmrechtssuspendierung und ein Zukaufsverbot auszusprechen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Missachtung der Angebotspflicht bestehen.

 

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