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SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Nachlassverfahren: Nachlassstundung und Nachlassvertrag

Datum:
10.05.2012
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Konkurs, Nachlassstundung, Nachlassverfahren, Nachlassvertrag
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Nachlassverfahren ist ein Instrument des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes  in der Schweiz (SchKG).

Im Rahmen der Nachlassstundung kann mit den Gläubigern ein Nachlassvertrag ausgehandelt werden, um die rechtliche oder die wirtschaftliche Existenz einer Gesellschaft vorläufig zu sichern: Während des Nachlassverfahrens sind weder Konkurs noch Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung möglich.

Das zuständige Nachlassgericht muss darüber entscheiden, ob die Nachlassstundung gewährt wird. Im anschliessend ausgehandelten Nachlassvertrag bekunden die Gläubiger gegenüber dem Schuldner ihr Entgegenkommen.

Das Nachlassverfahren

Mit der Einreichung eines Nachlassstundungs-Gesuchs beim Nachlassrichter wird das Nachlassverfahren eröffnet. Zusammen mit dem Gesuch müssen ein Entwurf eines Nachlassvertrages sowie Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners eingereicht werden – dies, damit der Richter entscheiden kann, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Nachlassstundung gegeben sind.

In begründeten Fällen kann der Nachlassrichter nach Eingang des Gesuchs oder nach Überweisung durch den Konkursrichter für maximal zwei Monate eine provisorische Nachlassstundung gewähren. In diesem Fall bestimmt der Nachlassrichter einen provisorischen Sachwalter, der die finanzielle Lage des Schuldners und die Möglichkeiten einer Sanierung abklärt. Eine provisorische Nachlassstundung hat die gleichen Wirkungen wie eine ordentliche Nachlassstundung. So können während der provisorischen Nachlassstundungen weder Betreibungen eingeleitet werden, noch laufende Betreibungen weitergeführt werden.

Beendet wird die Nachlassstundung in der Regel mit der Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages. Der Nachlassvertrag kommt zustande, wenn entweder die Mehrheit der Gläubiger mit mindestens zwei Dritteln der Forderungssume oder aber ein Viertel der Gläubiger mit mindestens drei Vierteln der Forderungssume zustimmen. Kommt ein Nachlassvertrag zustande, wird er vollzogen. Dabei sind verschiedene Vereinbarungen denkbar:

  • Stundungsvergleich: Der Schuldner schlägt den Gläubigern eine zeitlich verzögerte Tilgung der Forderungen nach einem konkreten Zeitplan.
  • Prozent- oder Dividendenvergleich: Der Schuldner schlägt den Gläubigern eine nur teilweise Tilgung der Forderungen vor bzw. strebt einen teilweisen Schuldenerlass an.
  • Liquidationsvergleich: Der Schuldner offeriert den Gläubigern die Abtretung des gesamten Vermögens, damit deren Forderungen aus dem Verwertungserlös soweit wie möglich bedient werden können

Lehnen die Gläubiger den Nachlassvertrag ab oder der Richter bestätigt diesen nicht bzw. widerruft die Nachlassstundung, können die Gläubiger innerhalb einer Frist von 20 Tagen die sofortige Konkurseröffnung gegen den Schuldner verlangen.

Art. 293 SchKG

A. Bewilligungsverfahren

1. Gesuch; vorsorgliche Massnahmen

1 Ein Schuldner, der einen Nachlassvertrag erlangen will, muss dem Nachlassrichter ein begründetes Gesuch und den Entwurf eines Nachlassvertrages einreichen. Er hat dem Gesuch eine Bilanz und eine Betriebsrechnung oder entsprechende Unterlagen beizulegen, aus denen seine Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage ersichtlich ist, sowie ein Verzeichnis seiner Geschäftsbücher, wenn er verpflichtet ist, solche zu führen (Art. 957 OR).

2 Ein Gläubiger, der ein Konkursbegehren stellen kann, ist befugt, beim Nachlassrichter ebenfalls mit einem begründeten Gesuch die Eröffnung des Nachlassverfahrens zu verlangen.

3 Nach Eingang des Gesuchs um Nachlassstundung oder nach Aussetzung des Konkurserkenntnisses von Amtes wegen (Art. 173a Abs. 2) trifft der Nachlassrichter unverzüglich die zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens notwendigen Anordnungen. In begründeten Fällen kann er die Nachlassstundung für einstweilen höchstens zwei Monate provisorisch bewilligen, einen provisorischen Sachwalter ernennen und diesen mit der Prüfung der Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners und der Aussicht auf Sanierung beauftragen.

Voraussetzungen für eine Nachlassstundung

Damit der Richter den Nachlassvertrag bestätigen kann, müssen zwingend alle Gläubiger mit privilegierten Forderungen vollständig ausgezahlt werden können – ausser, einer der betreffenden Gläubiger verzichtet auf die Sicherstellung. Nach Eingang des Berichts des Sachwalters beim Richter setzt dieser die Verhandlung über die Bestätigung des Nachlassvertrages an. Gläubiger und Schuldner können den Entscheid des Nachlassrichters innert einer Frist von 10 Tagen nach Eröffnung an das obere kantonale Nachlassgericht weitergezogen werden, falls ein solches besteht – ein Weiterzug an das Bundesgericht dagegen ist nicht vorgesehen.

Im Fall, dass eine Nachlassstundung bewilligt wurde, ohne dass ein Nachlassvertrag zustandekommt, wird die Konkursfähigkeit für alle Schuldner eingeführt.

Wirkungen der Nachlassstundung

1. Vollstreckungsrechte der Gläubiger

Während einer Nachlassstundung können weder neue Betreibungen eingeleitet, noch laufende Betreibungen fortgesetz werden. Die Verwertung eines Grundpfandes ist ebenfalls nicht möglich. (Möglich sind dagegen Betreibungen auf Pfändung für privilegierte Forderungen erster Klasse sowie Betreibungen auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen.) Die Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen ebenfalls still während einer Nachlassstundung.

2. Zinsenlauf

Für alle Forderungen, die nicht pfandgesichert sind, wird mit Bewilligung der Nachlassstundung der Zinsenlauf aufgehoben (falls im Nachlassvertrag nichts anderes vereinbart wurde). Kommt kein Nachlassvertrag zustande bzw. wird die Stundung wieder aufgehoben, wird ist die Aufhebung des Zinsenlaufes rückwirkend hinfällig.

3. Verrechnung

Schuldner des Gemeinschuldners können einen Gegenforderung nur verrechnen, wenn diese vor der Eröffnung des Konkurses entstanden ist. Ist die Verrechnungslage trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit veranlasst worden, ist die Verrechnung anfechtbar. Bei der Nachlassstundung ersetzt die öffentliche Bekanntmachung der Stundung oder des ggf. vorausgegangenen Konkursaufschubes die Konkurseröffnung.

4. Geschäftstätigkeit und Verfügungsbefugnisse des Schuldners

Der Schuldner kann unter der Aufsicht des eingesetzen Sachwalters seine Geschäftstätigkeit fortführen. Der Nachlassrichter kann jedoch anordnung, dass bestimmte Tätigkeiten nur noch unter Mitwirkung des Sachwalters ausgeübt werden dürfen, oder aber die gesamte Geschäftsführung an den Sachwalter übergeben.

Anleihensschuldner im Nachlassverfahren

Die Anleihensobligation ist ein in Teilbeträge aufgeteiltes Grossdarlehen zu einheitlichen Bedingungen bei Zeichnungsfrist, Ausgabepreis, Liberierungsdatum, Zinssatz und Laufzeit. Ebenfalls als Anleihensoptionen gelten Wandelanleihen und Optionsanleihen.

Im Nachlassverfahren ist eine einheitliche Wahrung der Rechte der Gläubiger durch einen Vertreter nicht vorgesehen:

Es wird kein besonderer Beschluss der Anleihensgläubiger über die Stellungnahme zum Nachlassvertrag verfasst (vorbehalten bleiben die Vorschriften über die pfandversicherten Anleihen): Jeder Anleihensgläubiger muss seine Forderungen selber anmelden und hat seine Zustimmungserklärung selber abzugeben.

Findet eine über die Wirkungen des Nachlassverfahrens hinausgehende Einschränkung der Gläubigerrechte statt, gelten für die Anleihensgläubiger pfandversicherter Anleihen die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft. Der Sachwalter als Vertreter des Schuldners kann im Nachlassverfahren mit pfandversicherten Anleihen eine Anleihensgläubigerversammlung einberufen.

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