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Vaterschaftsurlaub hat für Bundesrat keine Priorität

Datum:
28.11.2013
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Einführung eines Vaterschaftsurlaubs hat für den Bundesrat weiterhin keine Priorität. Dies geht aus dem am 30. Oktober 2013 erschienenen Bericht des Bundesrates, «Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub, Auslegeordnung und Präsentation unterschiedlicher Modelle», hervor. 

Seit 2005 haben Mütter ab der Geburt ihres Kindes Anspruch auf einen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub. Nicht so aber die Väter. Die Ständerätin Anita Fetz forderte den Bundesrat in einem Postulat auf, Vorschläge über eine «freiwillige Elternzeit und Familienvorsorge» auszuarbeiten. Es handelt sich dabei nicht um den ersten Vorstoss, der in diese Richtung  gemacht wurde. In den letzten zehn Jahren wurden im Parlament über 20 Vorstösse eingereicht, welche eine Prüfung oder Einführung eines Vaterschaftsurlaubs respektive Elternurlaubs verlangten. Bisher blieben die Vorschläge aber stets erfolglos.
Auch dieses Mal bleibt es bei einer Auslegeordnung für das Parlament. Der Bundesrat hält in seinen Bericht zwar fest, dass ein solcher Urlaub die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für junge Familien zu verbessern vermöge, eine Einführung eines Vaterschafts- oder Elternurlaubs aber nicht erste Priorität habe. Gegenüber dem Schweizer Radio und Fernsehen erklärt Ludwig Gärtner, Leiter Geschäftsfeld Familie, Generation und Gesellschaft beim Bundesamt für Sozialversicherungen: «Der Vaterschaftsurlaub ist zwar eine wichtige Massnahme, ist aber eine kurzfristige Sache. Und es gibt einfach Dinge, die wichtiger sind. Zum Beispiel die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung, weil diese eine längerdauernde Wirkung erzielt.»

Vaterschaftsurlaub bleibt gesetzlich ungeregelt

Es bleibt also alles wie gehabt. Der Vaterschaftsurlaub als solches bleibt gesetzlich ungeregelt. Für den frischgebackenen Vater gilt Folgendes: Er kann bei der Geburt seines Kindes höchstens im Rahmen eines «üblichen freien Tages» (Art. 329 Abs. 3 OR) Anspruch auf einen Urlaub geltend machen. Der erschienene Bericht führt dazu weiter aus: «Die Dauer des Urlaubs wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Art. 329 Abs. 4 OR) festgelegt. Sie kann folglich sowohl von einem Unternehmen zum anderen als auch von Mitarbeiter zu Mitarbeiter variieren. Heute werden bei der Geburt eines Kindes in der Regel ein bis zwei bezahlte Urlaubstage gewährt, womit diese als üblich im Sinne von Art. 329 Abs. 3 OR anzusehen sind. Diese Bestimmung kann dementsprechend als relativ zwingend im Sinne von Art. 362 OR angesehen werden.»

Möchte der Vater einen längeren Urlaub für die Zeit nach der Geburt, muss er die Ferientage von seinem regulären Ferienkonto abbuchen lassen. Zu beachten gilt aber, dass es keine Garantie gibt, dass man die Ferien auch zum gewünschten Zeitpunkt beziehen kann. Denn gemäss Art. 329c Abs. 2 OR, bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Er hat dabei auf die Wünsche des Arbeitsnehmers soweit Rücksicht zu nehmen, «als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushalts vereinbar ist».

Familienfreundliche Unternehmen

Immer mehr Unternehmen, die sich als familienfreundlich verstehen, gewähren einen freiwilligen Vaterschaftsurlaub von fünf bis zehn Tagen, dies geht aus einer Umfrage des «Tages-Anzeigers» bei rund 50 Unternehmen hervor. Unternehmen, die den Trend noch nicht mitmachen würden, kämen damit immer mehr unter Druck, hält der «Tages-Anzeiger» fest.
Der Bund macht es vor. Gewährte er seinen Mitarbeitern seit 2008 fünf Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub, erhöhte er den Urlaub für Väter per 1 .Juli 2013 auf zehn Tage.

Elternlobby kämpft vor Gericht

Wie die «NZZ» am 1. November 2013 berichtet, unterstützt der Verein «Gleichberechtig» einen Musterprozess, um den Vaterschaftsurlaub gerichtlich zu erzwingen. Darin fordert ein 30-jähriger Mann eine Entschädigung für eine sechswöchige «Elternzeit». Sechs Wochen deshalb, weil nach Ansicht des Vaters, von dem 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub, welcher den Frauen zustehe, nur acht Wochen gesundheitlich bedingt seien und sechs Wochen den Müttern aus sozialen Überlegungen gewährt würden. Die Beschwerde wurde vom Berner Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Fall soll nun weiter ans Bundesgericht gezogen werden, falls nötig, bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte in Strassburg, wie die «NZZ» schreibt.

Bundesrat lässt neue Regelung prüfen

Für eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, würde nach Ansicht des Bundesrates, eine Reduktion des Arbeitspensums beitragen. Er beauftragte deshalb das Eidgenössische Departement für Inneres bis Mitte 2014 zu prüfen, «ob eine Regelung geschaffen werden könnte, die den Arbeitnehmenden das Recht gäbe, nach der Geburt ihres Kindes das Arbeitspensum um höchstens 20 Prozent zu reduzieren«, wie es im Bericht heisst. Für Mitarbeiter der Bundesverwaltung existiert eine solche Regelung bereits.

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