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Arbeitsrecht

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Referenzen bei der Stellenbewerbung

Datum:
10.09.2015
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Datenschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bewerberzustimmung immer

Die aktuelle Arbeitsmarktlage führt zu einer höheren Personalfluktuation und damit zu mehr Bewerbungsverfahren. Im Bewerbungsprozess werden regelmässig Referenzauskünfte eingeholt bzw. erteilt. Dabei herrscht teilweise Ungewissheit, wie mit diesem Anliegen umzugehen ist.

So vergessen viele Bewerber den früheren oder aktuellen Arbeitgeber über die bevorstehende Referenzanfrage eines potentiellen neuen Arbeitgebers zu informieren. Der potentielle neue Arbeitgeber sollte vom Bewerber verlangen, dass er seine Referenzanfrage beim früheren Arbeitgeber vorankündigt und anschliessend das Go mitteilt, was eine Referenzermächtigung beinhaltet.

Meistens geht es darum, dass der potentielle Arbeitgeber, die wesentlichen Züge der Persönlichkeit des Bewerbers noch besser beurteilen möchte.

In rechtlicher Hinsicht beschlagen Referenzeinholungen und –auskünfte das Arbeitsrecht und die Datenschutzgesetzgebung. Weiter muss der Referenzgebende die Prinzipien wie beim Arbeitszeugnis (Prinzipien der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und Arbeitsplatzbezogenheit) beachten. Der frühere Arbeitgeber sollte bei der Auskunfterteilung darauf achten, dass die mündlichen Antworten inhaltlich nicht in Widerspruch zum Zeugnisinhalt stehen.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte haben kürzlich ihren Content zum Arbeitszeugnis in www.arbeitszeugnis.ch um die Thematik der Referenzen ergänzt. Dort können die Einzelheiten, inbesondere was der bisherige Arbeitgeber (Referenzerteilender) und der potentielle neue Arbeitgeber (Referenzeinholender) tun und nicht tun dürfen, nachgelesen werden. Auch die Folgen von Prinzipien- und Datenschutzregel-Verletzungen werden erläutert. Quintessenz ist die Doppelautorisierung durch den Bewerber: Er sollte nicht nur den bisherigen, sondern auch den potentiellen neuen Arbeitgeber für das Referenzgespräch ermächtigt haben. Es bleibt die Obliegenheit des bisherigen und des künftigen Arbeitgebers zu überwachen, dass die beiden Zustimmungen vor einer Auskunfteinholung bzw. –erteilung vorliegen.

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