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	<title>Law-News &#187; Steuern</title>
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	<description>News zu Recht, Steuern und Wirtschaft in der Schweiz</description>
	<lastBuildDate>Mon, 14 May 2012 13:48:30 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien</title>
		<link>http://www.law-news.ch/2012/04/steuerabkommen-mit-deutschland-und-grossbritannien</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Apr 2012 13:47:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internationales Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[abgeltungssteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[oecd-standard]]></category>
		<category><![CDATA[quellensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[steuerabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[steuerhinterziehung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Steuerabkommen, welche die Schweiz mit Deutschland und mit Grossbritannien ausgehandelt hat, werden speziell in Deutschland zurzeit heftig diskutiert. Auch die EU-Komission hat Bedenken angemeldet. Um diesen entgegen zu treten, wurden an den ursprünglichen Abkommen in einzelnen Punkten Änderungen vorgenommen. Beide Steuerabkommen treten 2013 nur in Kraft, wenn sie jeweils von den Parlamenten beider Staaten genehmigt werden. Daneben wurde am 13. April 2012 ein drittes Abkommen nach demselben Modell mit Österreich unterzeichnet.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Artikel zuletzt aktualisiert am 27.04.2012</em></p>
<p>Seit der <strong>Übernahme des OECD-Standards</strong> bei der <strong>Vermeidung der Doppelbesteuerung</strong> hat die Schweiz den internationalen Informationsaustausch in Steuersachen ausgedehnt und diverse <strong>neue Doppelbesteuerungsabkommen</strong> ausgehandelt und unterzeichnet. Viel zu reden gibt zurzeit vor allem das neue <strong>Abkommen mit den USA</strong>: Im Zuge das laufenden Steuerstreits ist unklar, wann es in Kraft treten kann.</p>
<p>» <a href="http://www.law-news.ch/2011/08/neue-doppelbesteuerungsabkommen-dba-der-schweiz" title="Neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz">Neue Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz</a></p>
<p>Politisch besonders heftig diskutiert werden zurzeit auch die neuen Steuerabkommen, welche die Schweiz mit <a href="#steuerabkommen-deutschland" rel="nofollow"  >Deutschland</a> und mit <a href="#steuerabkommen-grossbritannien" rel="nofollow"  >Grossbritannien</a> ausgehandelt hat: Dabei handelt es sich um so genannte <strong>Abgeltungssteuerabkommen</strong>. Auch die EU-Komission meldete Bedenken an. Um diesen entgegen zu treten, wurden an den ursprünglichen Abkommen in einzelnen Punkten Änderungen vorgenommen.</p>
<p>Das <strong>Änderungsprotokoll zum Abkommen mit Grossbritannien</strong> wurde am 20. März 2012 im Brüssel unterzeichnet &#8211; am 5. April folgte in Bern die <strong>Unterzeichnung des Änderungsprotokolls mit Deutschland</strong>.</p>
<p>Am 18. April hat der Bundesrat die <strong>Botschaft zu den Quellensteuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien</strong> und zum <strong>Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung IQG</strong> verabschiedet. Das IQG soll der Umsetzung der neuen Steuerabkommen dienen.</p>
<p id="contentStart"><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00570/02569/index.html?lang=de" rel="nofollow"  target="_blank">Botschaft zur Genehmigung der Abkommen mit Deutschland über die Zusammenarbeit im Steuer- und Finanzmarktbereich und mit dem Vereinigten Königreich über die Zusammenarbeit im Steuerbereich sowie zum Bundesgesetz über die internationale Quellenbesteuerung</a></p>
<p>Beide Steuerabkommen treten 2013 nur in Kraft, wenn sie jeweils von den Parlamenten beider Staaten genehmigt werden. In Deutschland ist das Steuerabkommen mit der Schweiz politisch <strong>stark umstritten</strong>. Ob das deutsche Parlament das überarbeitete Abkommen absegnen wird, ist daher noch nicht sicher.</p>
<p>Weit weniger umstritten ist dagegen ein <strong>drittes Abkommen</strong> nach dem Modell der Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien, das <strong>die Schweiz am 13. April mit Österreich unterzeichnet hat</strong>. Das <a href="#steuerabkommen-oesterreich" rel="nofollow"  >Abkommen mit Österreich</a> wird voraussichtlich von beiden Parlamenten genehmigt, auch wenn die EU-Kommission auch dieses Abkommen ebenfalls nicht gutheisst.</p>
<h3><a name="steuerabkommen-deutschland"></a>Steuerabkommen mit Deutschland</h3>
<p><strong>Am 10.08.2011 paraphierten die Schweiz und Deutschland ein Steuerabkommen. Das Abkommen soll der Beilegung des deutsch-schweizerischen Steuerstreits zu den seit jahrzehnten offenen Fragen der Besteuerung von Kapitalerträgen deutscher Anleger in der Schweiz dienen.<br /></strong></p>
<p>Die Eckdaten des Abkommens sind:</p>
<ol start="1">
<li>Personen mit Wohnsitz in Deutschland können ihre Kapitalanlagen in der Schweiz nachversteuern, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Bankbeziehungen offenlegen.</li>
<li>Künftige Kapitalerträge und –gewinne deutscher Bankkunden in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungssteuer, deren Erlös die Schweiz an die deutschen Behörden überweisen wird.</li>
<li>Der Marktzugang für Finanzdienstleister wird verbessert.</li>
<li>Das Steuerabkommen soll 2013 in Kraft treten.</li>
</ol>
<p><strong>Am 21.09.2011 haben Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble und die Schweizer Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf in Berlin das Steuerabkommen unterzeichnet.</strong> Mit der Unterzeichnung wurde der vollständige Text des Abkommens veröffentlicht.</p>
<p>» <a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/24360.pdf" rel="nofollow"  target="_blank">Vollständige Text des Steuerabkommens mit Deutschland</a></p>
<p>Das Eidg. Finanzdepartement kommentierte die Unterzeichnung des Abkommen folgendermassen:<em> “Erreicht wurde ein faires Verhandlungsergebnis, das vor allem unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen beiden Staaten herstellt. Das Abkommen ist ein gutes Verhandlungsergebnis für beide Staaten, da es die Interessen und Erfordernisse beider Staaten gleichermaßen befriedigt. Das von der Schweiz und Deutschland unterzeichnete Steuerabkommen respektiert einerseits den in der Schweiz geltenden Schutz der Privatsphäre von Bankkunden und gewährleistet anderseits die Durchsetzung berechtigter Steueransprüche der deutschen Behörden.”</em></p>
<p><strong>Am 5. April 2012 haben Staatssekretär Michael Ambühl und Peter Gottwald, Botschafter der Bundesrepublik Deutschland, im Auftrag ihrer Regierungen in Bern ein Änderungsprotokoll zum Steuerabkommen unterzeichnet. Im Vergleich zum ursprünglichen Abkommen wurden verschiedene Punkte ergänzt:</strong></p>
<ul>
<li>Erbschaften: Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer 50 % Steuer oder der Offenlegung zustimmen.</li>
<li>Pauschalbesteuerung: Statt wie bisher vorgesehen zwischen 19 und 34 Prozent liegt der Steuersatz mindestens bei 21 und höchstens bei 41 Prozent.</li>
<li>Anzahl möglicher Auskunftsersuche: Erhöhung von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren.</li>
<li>Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten ohne Meldung: Der relevante Stichtag wurde vom 31.5.2013 auf den 1.1.2013 vorgezogen.</li>
<li>Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in Zukunft erfasst werden, sind vom Anwendungsbereich des Abkommens explizit ausgenommen.</li>
<li>Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem Steuerabkommen herausgenommen.</li>
<li>Einzelne Missbrauchsfälle werden konkret beschrieben. Der Vollzuges des Abkommens wird durch die zuständige Schweizer Behörde und durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen sowie die Aufnahme von Ländervertretern in den so genannten gemeinsamen Ausschuss explizit überwacht.</li>
</ul>
<p>» <a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/26526.pdf" rel="nofollow"  target="_blank">Vollständiges Änderungsprotokoll des Steuerabkommens mit Deutschland</a></p>
<p>» <a href="http://www.steuerabkommen.ch/" rel="nofollow"  target="_blank">Weitere Informationen zum Steuerabkommen Schweiz-Deutschland</a></p>
<div class="important">
<h3>Schwächung des Finanzplatzes Schweiz befürchtet</h3>
<p>In der Schweiz befürchten Kritiker des Abkommens, dass das neue Steuerabkommen zu einem erheblichen Abfluss deutscher Kundengelder von Schweizer Banken führend wird. Wie der <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/geld/Die-Steuerdebatte-weitet-sich-auf-die-Bankaufsicht-aus/story/21806605" rel="nofollow"  target="_blank">TagesAnzeiger am 10. April</a> berichtet, vertritt auch der ehemalige Bankenprofessor der Universität Zürich Hans Geiger diese Ansicht. Geiger geht davon aus, dass ein Grossteil der Kunden aus Deutschland ihre Vermögen abziehen werden, falls das Abkommen zustande komme. Die Wahrung der Anonymität dieser Kunden sei dabei nicht ausschlaggebend: <em>&#8220;Wer von den Betroffenen mag denn noch an das Schweizer Bankgeheimnis glauben?&#8221;</em></p>
<p>Auch Martin Janssen, Professor für Finanzmarkökonomie der Universität Zürich,  schreibt in einem <a href="http://www.sonntagonline.ch/blog/508/" rel="nofollow"  target="_blank">Gastbeitrag in der Zeitung Sonntag</a>: <em>&#8220;Die Wahrscheinlichkeit, dass Eigentümer deutscher Firmen mit einem Bankkonto in der Schweiz hier bleiben und warten, bis ihr Vermögen im Erbschaftsfall mit 50 Prozent besteuert und die Firma zur Bezahlung der Erbschaftssteuer aufgeteilt werden muss, ist kaum sehr hoch. Auch andere Deutsche werden ihre Vermögen bei diesen Steuersätzen eher nach Asien, nach Dubai, in die Steueroasen der USA oder anderswohin verlagern. Unter dem Strich wird deutlich mehr Geld aus der Schweiz abfliessen, als ursprünglich angenommen. Für den Finanzplatz Schweiz heisst das weniger Einnahmen und weniger Arbeitsplätze.&#8221;</em></p>
<p>Weiter schreibt Janssen: <em>&#8220;Sollte das Abkommen in Kraft gesetzt werden, wird nicht nur unser Finanzplatz deutlich verkleinert, die Schweiz wird auch einen massiven Souveränitätsverlust erleiden. Zudem wird ihre Verhandlungsposition gegenüber anderen Staaten, die ebenfalls solche Abkommen wünschen, geschwächt. Schliesslich werden die Schweizer Banken sehr viel Geld in die Informatikumsetzung dieses Abkommens investieren müssen.&#8221;</em></p>
</div>
<h3><a name="steuerabkommen-grossbritannien"></a>Steuerabkommen mit Grossbritannien</h3>
<p>Nach Deutschland hat die Schweiz am 06. Oktober 2011 auch mit Grossbritannien ein Steuerabkommen unterzeichnet, welches eine Nachbesteuerung bestehender Kapitalanlagen in der Schweiz vorsieht: Analog zum Abkommen mit Deutschland können Anleger aus Grossbritannien entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Auf zukünftige Kapitalerträge und -gewinne brtitischer Bankkunden wird eine Abgeltungssteuer erhoben, welcher an die britischen Behörden überwiesen wird. Für die Nachbesteuerung gilt der gleiche Steuersatz wie beim Abkommen mit Deutschland. Beim Steuersatz für zukünftiger Erträge sowie bei verfahrensrechtlichen Fragen unterscheiden sich die beiden Abkommen dagegen – dies aufgrund der britischen Steuerordnung.</p>
<p>» <a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/24482.pdf" rel="nofollow"  target="_blank">Vollständiger Text des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich</a></p>
<p>Wie das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen schreibt, besteht zwischen beiden Seiten “Einverständnis, dass das vereinbarte System in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt”.</p>
<p>Am 20. März 2012 unterzeichneten die Schweiz und Grossbritannien in Brüssel im Rahmen des neuen Steuerabkommens ein Änderungsprotokoll, welches das Quellensteuerabkommen vom 6. Oktober 2011 ergänzt. Grund dafür waren Bedenken der EU-Kommission in Bezug auf das EU-Zinsbesteuerungsabkommen. Wie das ESTV schreibt, bleibe der Kerngehalt des Abkommens mit der Änderung bestehen, lediglich die Rechtsstruktur werde geändert. Zinszahlungen sind nun vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen. Gleichzeitig soll das Abkommen sicherstellen, dass britische Steuerpflichtige ihre Steuern auf Zinszahlung abgeltend leisten können. Um eine Lücke zu schliessen, werden neu auch Erbschaftsfälle vom Abkommen erfasst: Die Erben müssen dabei entweder eine Steuer entrichten oder aber der Offenlegung der Konten  zustimmen.</p>
<p>» <a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/26321.pdf" rel="nofollow"  target="_blank">Änderunsprotokoll des Abkommens mit Grossbritannien</a></p>
<p>Falls das Abkommen von beiden Staaten genehmigt wird, kann es 2013 in Kraft treten.</p>
<div class="important">
<h3><a name="steuerabkommen-oesterreich"></a>Neues Steuerabkommen mit Österreich</h3>
<p>Am 13. April 2012 hat die Schweiz auch mit Ös­ter­reich ein Quel­len­steu­er­ab­kom­men un­ter­zeich­net, das sich am Modell der Abkommen mit Deutschland und Grossbritannien orientiert. Personen mit Wohnsitz in Österreich sollen ihre Gelder auf Schweizer Bankkonten nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Abgeltungssteuer leisten oder aber ihre Konten offenlegen. Zukünftige Kapitalerträge, die österreichische Kunden bei Schweizer Banken erwirtschaften, unterliegen einer Quellensteuer, deren Erlös anonym an die österreichischen Behörden überwiesen werden soll.</p>
<p>Insbesondere bei den Steuersätzen bestehen jedoch Unterschiede zu den Abkommen mit Deutschland und Grossbritannien: Der Anteil für die pauschale Abgeltungssteuer liegt je nach Dauer der Bankbeziehung und der Höhe des Vermögens zwischen 15 und 38%. Zukünftige Kapitalerträge sollen zu einem Einheitssatz von 25% versteuert werden &#8211; dies entspricht der österreichischen Kapitalertragssteuer. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass keine garantierten Vorauszahlungen von Schweizer Banken vereinbart wurden. Da Österreich keine Erbschaftssteuer erhebt, fällt auch der Einbezug von Erbschaften weg. Die bestehenden Möglichkeiten der Amtshilfe wurden zudem als genügend erachtet &#8211; es wurden also keine neuen Vereinbarungen zum Informationsaustausch getroffen.</p>
<p>» <a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/26559.pdf" rel="nofollow"  target="_blank">Vollständiger Text des Steuerabkommens mit Österreich</a></p>
<p>Die Unterzeichnung des Abkommen mit Österreich ging rasch über die Bühne, da Österreich die Verhandlungen forcierte. Für 2013 wurden in Wien in einer vorsichtigen Schätzung bereits Einnahmen von 1 Milliarde Euro aus der Abgeltungssteuer budgetiert. Es kann damit gerechnet werden, dass das Abkommen vom österreichischen Parlament angenommen wird.</p>
</div>
<div class="extlink">
<h3>Linktipp</h3>
<p><a href="http://www.efd.admin.ch/themen/wirtschaft_waehrung/02316/index.html?lang=de" rel="nofollow"  target="_blank">Informationen des EFD zu Quellensteuerabkommen</a> | efd.admin.ch</p>
<p><a href="http://www.dba.ch" rel="nofollow"  target="_blank">Informationen zu den Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen</a> | dba.ch</p>
<p><a href="http://www.steuerabkommen.ch" rel="nofollow"  target="_blank">Informationen zum Steuerabkommen Schweiz-Deutschland</a> | steuerabkommen.ch</p>
<p><a href="http://www.amtshilfe.ch/" rel="nofollow"  target="_blank">Allgemeine Informationen zur Amtshilfe</a> | amtshilfe.ch</p>
<p><a href="http://www.rechtshilfe.ch" rel="nofollow"  target="_blank">Allgemeine Informationen zur Rechtshilfe</a> | rechtshilfe.ch</p>
<p><a href="http://www.steuer-hinterziehung.ch/" rel="nofollow"  target="_blank">Informationen zu Steuerhinterziehung / Steuerbetrug</a> | steuer-hinterziehung.ch</p>
</div>
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		<item>
		<title>Totalrevision des Alkoholgesetzes</title>
		<link>http://www.law-news.ch/2012/01/totalrevision-des-alkoholgesetzes</link>
		<comments>http://www.law-news.ch/2012/01/totalrevision-des-alkoholgesetzes#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 10:50:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Handelsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[alkoholgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[alkoholhandelsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[spirituosensteuergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[verkaufsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[werbeverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat schlägt eine Totalrevision des Alkoholgesetzes vor und möchte unter anderem ein Alkoholverkaufsverbot ab 22 Uhr für den Detailhandel festlegen.  Am 27. Januar 2012 wurde die entsprechende Botschaft zur Gesetzesrevision verabschiedet. Dem National- und Ständerat werden zwei neue Gesetzesentwürfe vorgelegt, welche das bestehende Alkoholgesetz ersetzen sollen: Das Spirituosensteuergesetz und das Alkoholhandelsgesetz.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat schlägt eine <strong>Totalrevision des Alkoholgesetzes</strong> vor und möchte unter anderem ein <strong>Alkoholverkaufsverbot ab 22 Uhr</strong> für den Detailhandel festlegen.  Am 27. Januar 2012 wurde die entsprechende Botschaft zur Gesetzesrevision verabschiedet. Dem National- und Ständerat werden zwei neue Gesetzesentwürfe vorgelegt, welche das bestehende Alkoholgesetz ersetzen sollen: Das <strong>Spirituosensteuergesetz</strong> und das <strong>Alkoholhandelsgesetz</strong>.</p>
<p>Das <strong>Spirituosensteuergesetz</strong> soll den <strong>Markt liberalisieren</strong> und die drei <strong>Bundesmonopole aufheben</strong>: Der Staat würde sich aus dem Ethanolhandel gänzlich zurückziehen und die Monopole auf die Spirituosenherstellung und die Ethanoleinfuhr aufgeben. Die Wirtschaft soll in Zukunft das benötigte Ethanol selber importieren.</p>
<p>Zur <strong>Sicherung der Spirituosensteuer</strong> sollen neue Kontrollinstrument eingeführt werden; das Konzessionsverfahren soll durch ein einfaches Meldeverfahren ersetzt werden. Auf Mindestpreise oder Lenkungsabgaben für alkoholische Getränke soll künftig verzichtet werden. Von 43 Bewilligungen möchte der Bundesrat 41 abschaffen und die <strong>Zahl der Steuerpflichtigen reduzieren</strong>: Nur noch Hersteller und Importeure von Spirituosen sollen in Zukunft steuerpflichtig sein; d.h. wer von einem Lohnbrenner Alkohol herstellen lässt, wäre von der Spirituosensteuer befreit. Hersteller von Kleinstmengen sollen eine Steuererleichterung erhalten. Zudem sollen 90% aller alkoholhaltigen Nahrungsmittel nicht mehr besteuert werden. Diese Massnahmen würde die Zahl von 48&#8217;000 Steuerpflichtigen auf 3000 reduzieren &#8211; und wie der Bundesrat betont, ohne Abstriche bei der Steuersicherung. Der Steuersatz wird nicht and die seit 1999 aufgelaufene Teuerung angepasst und bleibt unverändert bei 29 Franken pro Liter reinen Alkohols.</p>
<p>Das <strong>Alkoholhandelsgesetz</strong> soll die Einschränkungen für <strong>Spirituosenwerbung</strong> lockern &#8211; Lifestyle-Werbung soll jedoch weiterhin verboten bleiben: So darf Werbung für Spirituosen auch in Zukunft keine Konsumsituationen zeigen oder den Alkoholkonsum verherrlichen. Die Werbebestimmungen für Bier und Wein bleiben dagegen unverändert. Die Bestimmungen für Alkoholwerbung soll neu auch für elektronische Medien gelten.</p>
<p>Im Gegenzug zur Lockerung der Werbeverbote soll der <strong>Jugenschutz</strong> mit der Einführung eines <strong>&#8220;Nachtregimes&#8221;</strong> verstärkt werden: Zwischen 22 und 6 Uhr soll im Detailhandel der Verkauf von Alkohol verboten werden; dies würde auch für Tankstellenshops und Lieferdienste gelten oder für Restaurants, die Alkohol &#8220;über die Gasse&#8221; verkaufen. Im Ausschank sollen so genannte &#8220;Lockvogelangebote&#8221; (wie z.B. &#8220;Happy Hours&#8221; mit Vergünstigungen auf alkoholische Getränke) während dieser Zeit untersagt sein. In der Botschaft zur Gesetzesrevision schreibt der Bundesrat:</p>
<p><em>&#8220;Während der Nacht wird von mehr Leuten mehr konsumiert. Vor allem jüngere Menschen weichen den Angeboten in den Ausschankbetrieben aus, beziehen den Alkohol zu tieferen Preisen im Detailhandel und konsumieren ihn anschliessend draussen im öffentlichen Raum. Dieser Phase folgt vor allem an Wochenenden der eigentliche Ausgang in Dancings und andere Lokalitäten: Nicht selten beginnt der Ausgang gegen Mitternacht oder sogar danach und dauert bis in die frühen Morgenstunden an. Diverse Ausschankbetriebe sehen dieser Entwicklung vor Mitternacht nicht untätig zu. Sie versuchen vor allem die jüngere Kundschaft mit Happy Hours, All-You-Can-Drink-Anlässen, Lady’s-Night und ähnlichen Angeboten anzulocken.&#8221;</em></p>
<p>Der Bundesrat möchte mit der Regelung des &#8220;Nachtregimes&#8221; daher gezielt bei den problematischen Konsumzeiten von Jugendlichen ansetzen: Das neue Alkoholhandelsgesetz soll einerseits die Zahl der Verkaufsstellen reduzieren, andererseits die Billigstangebote vom Markt nehmen. Daneben sei beim Alkoholkonsum in Restaurants und Bars die soziale Kontrolle grösser als beim Konsum auf der Strasse.</p>
<p>Die neuen Regelungen hätten auch eine <strong>Neuorganisation</strong> der zuständigen Stellen des Bundes zur Folge: Mit der Aufgabe des Einfuhrmonopols auf Ethanol wird auch der entsprechende staatliche Logistikbetrieb Alcosuisse hinfällig &#8211; dieser soll privatisiert werden. Die heutige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) würde aufgrund der Ethanolmarktliberatlisierung nach der Privatisierung des Profitcenters Alcosuisse in die zentrale Bundesverwaltung integriert werden; in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV). Diese wäre daher auch für die Umsetzung der Gesetzesentwürfe zuständig. Im Zuge der Reorganisation sind weitere Neuzuteilungen der Aufgaben geplant, wie der Bundesrat in einer Medienmitteilung schreibt: <em>&#8220;Dank weiteren Aufgabenoptimierungen kann sich das Finanzdepartement (EFD) vermehrt auf seine wirtschaftsbezogenen Tätigkeiten konzentrieren. Das Prüflabor der EAV ist seit dem 1. November 2011 Teil des Bundesamtes für Metrologie (METAS). Weiter ist die Übernahme präventionspolitischer Aufgaben, namentlich die Vergabe von Unterstützungsleistungen, durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vorgesehen. Ferner wird auch geprüft, ob die Weiterbildung und Forschung im Bereich Spirituosen in die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) übergehen sollen. Die EAV mit ihren 142 Vollzeitstellen (Stand 01.01.2012) behält ihre rechtliche Selbständigkeit bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetze bei.&#8221;</em></p>
<div class="important">
<h4>Verkaufsstrategie von Alcosuisse</h4>
<p>Am 25. April 2012 hat der Bundesrat das Vorgehen beim Verkauf von Alcosuisse konkretisiert. Die Privatisierung von Alcosuisse würde umfangreiche Vorbereitungen erfordern. Daher hat der Bundesrat bereits vor dem Entscheid des Parlaments Massnahmen getroffen, um im Falle einer Gesetzesrevision die Liberalisierung des Ethanolmarktes optimal umsetzen zu können.</p>
<p>» <a href="http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&amp;msg-id=44279" rel="nofollow"  target="_blank">Medienmitteilung vom 25. April 2012 zur Verkaufsstrategie von Alcosuisse</a></p>
</div>
<div class="extlink">
<h3>Linktipp</h3>
<p><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00570/02431/index.html?lang=de" rel="nofollow"  target="_blank">Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes</a> | efd.admin.ch</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Schenkung und Erbvorbezug</title>
		<link>http://www.law-news.ch/2011/10/schenkung-und-erbvorbezug</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Oct 2011 16:47:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[erbvorbezug]]></category>
		<category><![CDATA[lebzeitige zuwendung]]></category>
		<category><![CDATA[schenkung]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer mehr Menschen erben erst im Pensionsalter. Meist hätten sie das Geld jedoch zu einem früheren Zeitpunkt im Leben weit dringender benötigt - beispielsweise für Ausbildungen, den Bau eines Eigenheims oder die Gründung eines eigenen Geschäfts. So überlegen sich heute viele Eltern, ihren Kindern einen Teil des Vermögens bereits zu Lebzeiten in Form einer Schenkung bzw. eines Erbvorbezugs zu vermachen. Dabei muss jedoch einiges bedacht werden, da eine ungenügende Regelung später nicht selten zu bösen Überraschungen oder Erbstreitigkeiten führt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer mehr Menschen erben erst im Pensionsalter. Meist hätten sie das Geld jedoch zu einem früheren Zeitpunkt im Leben weit dringender benötigt &#8211; beispielsweise für Ausbildungen, den Bau eines Eigenheims oder die Gründung eines eigenen Geschäfts. <strong>So überlegen sich heute viele Eltern, ihren Kindern einen Teil des Vermögens bereits zu Lebzeiten in Form einer Schenkung bzw. eines Erbvorbezugs zu vermachen.</strong> Dabei muss jedoch einiges bedacht werden, da eine ungenügende Regelung später nicht selten zu bösen Überraschungen oder Erbstreitigkeiten führt.</p>
<p>
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<p>Eine <strong>Schenkung</strong> ist definiert als eine &#8220;lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes&#8221;. In diesem Fall wollen Eltern ihren Kinder ein Vermögenswert unentgeltlich zukommen lassen, so dass dieser im Erbfall nicht berücksichtigt wird. Der <strong>Erbvorbezug</strong> dagegen ist eine <strong>besondere Form der Schenkung</strong>: Eine unentgeltliche Zuwendung, die sich der Bezüger jedoch später <strong>an seinen Erbteil anrechnen</strong> lassen muss.</p>
<p><strong>Doch auch Schenkungen unterliegen in bestimmten Fällen der sog. Ausgleichspflicht:</strong> Dient die Schenkung der Existenzbegründung, -sicherung oder verbesserung, hat sie &#8220;Ausstattungscharakter&#8221;. In diesem Fall wird gelten für die Schenkung die gleichen Regeln wie für einen Erbvorbezug: Nach dem Tod des Erblassers müssen die Erben sich die lebzeitige Zuwendung an ihr Erbe anrechnen lassen. Während Geldbeträge zum Nominalwert angerechnet werden, zählt bei Grundstücken der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Erbteilung &#8211; ist also der Grundstückpreis seit einer Schenkung gestiegen, hat der Erbe diesen Wertzuwachs unter Umständen auszugleichen.</p>
<p>So ist es unabdingbar, bei lebzeitigen Zuwendungen sorgfältig abzuklären, welche<strong> erbrechtlichen Folgen</strong> für die einzelnen Nachkommen bestehen, und wie diese optimal geregelt werden können: So ist es beispielsweise möglich, einen Ausgleichs-Verzicht im Todesfall des Erblassers zu vereinbaren &#8211; aber nur, falls davon keine Pflichtteileile betroffen sind.</p>
<p><strong>Weiter können Schenkungen auch mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden:</strong> Dies bedeutet, dass der Schenker sich kraft Vertragsfreiheit in bestimmten Fällen auch die Widerruflichkeit der Schenkung vorbehalten kann. Dazu zählt auch der Rückfall der Schenkung im Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenkenden verstirbt. So kann sich beispielsweise der Schenker bei einer Immobilien-Schenkung sein Rückfallsrecht durch entsprechende Vormerkung im Grundbuch sichern.</p>
<p>Schenkungen und Erbvorbezüge können auch <strong>steuerliche Folgen</strong> haben. Erbvorbezüge unterliegen der <strong>Erbschafts- oder Schenkungssteuer</strong>, sofern und soweit der Empfänger (z.B. Ehepartner oder Nachkommen) nicht steuerbefreit sind. Schenkungen an Ehepartner sind zurzeit in allen Kantonen steuerfrei; Schenkungen an Nachkommen müssen nur noch in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt versteuert werden. Im Kanton Schwyz kennt gar keine Schenkungssteuer. Diese Regelungen könnten sich als Folge der <a href="http://www.law-news.ch/2011/10/eidg-volksinitiative-erbschaftssteuerreform" title="Eidg. Volksinitiative: Erbschaftssteuerreform" target="_blank">Volksinitiative zur Erbschaftssteuerreform</a> ändern, welche unter anderem die Verlagerung der Erhebung von Erbschafts- und Schenkungssteuern auf die Bundesebene verlangt.</p>
<p>Nicht zuletzt muss bedacht werden, dass eine Schenkung auch Auswirkungen auf bestimmte Sozialhilfe-Fragen haben kann: Wird ein Schenker zu einem späterern Zeitpunkt sozialhilfeabhängig, kann dies im Rahmen der <strong>Verwandtenunterstützungspflicht</strong> für einen Beschenkten finanzielle Folgen nach sich ziehen.</p>
<p>Eine rechtliche Beratung ist daher in vielen Fällen sinnvoll, damit den Erben durch eine Schenkung bzw. einen Erbvorbezug später keine Nachteile entstehen.</p>
<div class="extlink">
<h3>Linktipps</h3>
<p><a href="http://www.schenkungen.ch" rel="nofollow"  target="_blank">Informationen zur Schenkung</a> | schenkungen.ch</p>
<p><a href="http://www.erb-vorbezug.ch" rel="nofollow"  target="_blank">Informationen zum Erbvorbezug</a> | erb-vorbezug.ch</p>
<p><a href="http://www.ausgleichung.ch/" rel="nofollow"  target="_blank">Informationen zur erbrechtlichen Ausgleichung</a> | ausgleichung.ch</p>
<p><a href="http://www.erbschaftssteuern.ch/" rel="nofollow"  target="_blank">Informationen zu Erbschafts- und Schenkungssteuern</a> | erbschaftssteuern.ch</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Eidg. Volksinitiative: Erbschaftssteuerreform</title>
		<link>http://www.law-news.ch/2011/10/eidg-volksinitiative-erbschaftssteuerreform</link>
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		<pubDate>Mon, 03 Oct 2011 08:39:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[ahv]]></category>
		<category><![CDATA[erbschaftssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[erbschaftssteuerreform]]></category>
		<category><![CDATA[schenkungssteuern]]></category>
		<category><![CDATA[volksinitiative]]></category>

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		<description><![CDATA[EVP, SP und Grüne haben eine Eidgenössische Volksinitiative zur Neuordnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf eidgenössischer Ebene zugunsten der AHV lanciert: Die Steuereinnahmen sollen zu 2/3 zur Refinanzierung der AHV und zu 1/3 zur Entschädigung der Kantone verwendet werden.

Brisant ist die im Initiativtext vorgesehene Rückwirkung in den geplanten Übergangsbestimmungen. Bei Annahme der Initiative würden auch lebzeitige Zuwendungen (Schenkungen, Erbvorbezüge und Unternehmensnachfolgen) ab 01.01.2012 erfasst.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h3>&#8220;Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)&#8221;</h3>
<p>EVP, SP und Grüne haben eine <strong>Eidgenössische Volksinitiative zur Neuordnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer</strong> auf eidgenössischer Ebene (BV 129a) lanciert: Die Initiative verlangt die Verlagerung der Steuerhohheit für die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer von der Kantons- auf die Bundesebene.</p>
<p><strong>Ziel ist eine nationale Schenkungs- und Erbschaftssteuer zugunsten der AHV: </strong>Die Steuereinnahmen sollen zu 2/3 zur Refinanzierung der AHV (Ergänzung von BV112) und zu 1/3 zur Entschädigung der Kantone verwendet werden.</p>
<p>Mit Hilfe einer allgemeinen Freigrenze von 2 Mio. CHF sollen Erbschaften aus der Mittelschicht wie Einfamilienhäuser geschont werden &#8211; eine zusätzliche Freigrenze sowie ein reduzierter Steuersatz sollen Familienbetriebe und KMU entlasten, Bauernhöfe sollen ganz steuerbefreit bleiben. Die Initianten betonen, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz erhalten bleibe, da der Steuersatz von 20% im internationalen Vergleich tief sei.</p>
<div class="important">
<h3>Initiative zur Erbschaftssteuerreform und ihre Eckdaten</h3>
<ul>
<li><strong>Steuerhoheit:</strong> Bund (kantonale Erlasse sollen aufgehoben werden)<br /><strong></strong></li>
<li><strong>Steuersubjekte:</strong> Nachlass natürlicher Personen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz oder Erbgangseröffnung in der Schweiz und Schenkgeber</li>
<li><strong>Steuerobjekt:</strong> gesamter Nachlass</li>
<li><strong>Steuersatz:</strong> 20 %</li>
<li><strong>Steuerbefreit: </strong>Ehegatten und registrierte Partner sowie steuerbefreite juristische Personen<strong></strong></li>
<li><strong>Freibeträge:</strong> CHF 2 Mio. und Gelegenheitsgeschenke von CHF 20&#8217;000 pro Jahr und beschenkte Person</li>
<li><strong>Steuererleichterungen (bei Bewertung und Steuersatz):</strong> Unternehmensnachfolge / Landwirtschaftsbetriebe</li>
</ul>
</div>
<p style="text-align: center;">
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<p>Brisant ist die im Initiativtext vorgesehene Rückwirkung in den geplanten Übergangsbestimmungen:</p>
<p><strong>Bei Annahme der Initiative würden auch lebzeitige Zuwendungen (Schenkungen, Erbvorbezüge und Unternehmensnachfolgen) ab 01.01.2012 erfasst.</strong></p>
<div class="cite">Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</p>
<p><em>Art. 197 Ziff. 9</em>5 <em>(neu)</em></p>
<p><em>9. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 3 Bst. abis und Art. 129a</em></p>
<p><em>(Erbschafts- und Schenkungssteuer)</em></p>
<p>1 Die Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe abis und 129<em>a </em>treten am 1. Januar des zweiten Jahres nach ihrer Annahme als direkt anwendbares Recht in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet.</p>
</div>
<p>Zu den <strong>Schenkungen</strong> zählen auch <strong>Erbvorbezüge</strong> und sog. <strong>&#8220;gemischte Schenkungen&#8221;</strong>; der Nachkomme übernimmt vom präsumtiven Erblasser einen Vermögensgegenstand teils entgeltlich (&lt; 75 %) und teils unentgeltlich (&gt; 25 %).</p>
<p>» <a href="http://www.law-news.ch/2011/10/schenkung-und-erbvorbezug" title="Schenkung und Erbvorbezug">Artikel: &#8220;Schenkung und Erbvorbezug&#8221;</a></p>
<p><strong>Gemischte Schenkungen</strong> sind beinahe die Regel bei <strong>lebzeitigen Immobilienübertragungen</strong>, weil diese in fast allen Kantonen erbschaftsteuerbefreit sind und zudem in monistischen Kantonen den Steueraufschub geniessen. Nur noch die Kantone Appenzell Innerrhoden, Neuenburg und Waadt kennen die <strong>Nachkommen-Erbschaftsbesteuerung</strong>.</p>
<p>Solche <strong>&#8220;steueroptimierten Vermögensnachfolge-Lösungen&#8221;</strong> sind &#8211; bei Annahme der Erbschaftssteuerreform &#8211; dann rückwirkend ab 1. Januar 2012 nicht mehr möglich. Bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten im Jahre 2015 sind alle potentiellen Schenker und Erblasser vor die Frage gestellt, ob ihr Rechtsgeschäft mit den Nachkommen über einen unentgeltlichen Teilbetrag, der Teil des Gesamtvermögens des Elternteils von mehr als CHF 2 Mio. ist, dereinst besteuert wird oder nicht.</p>
<p>» <a href="http://www.erbschaftssteuern.ch" rel="nofollow"  target="_blank">Weiterführende Informationen zur Steuerplanung bei Erbschaften und Schenkungen</a></p>
<p>Kritiker sehen in der Steuervorlage eine Vermögensumverteilung und eine andere Art der Reichtumssteuer. Der Entscheid liegt nun bei Volk und Ständen. Ob die im Initiativtext vorgesehene Rückwirkung zulässig ist, werden womöglich die höchsten Richter entscheiden müssen.</p>
<div class="important">
<h3>&#8220;Millionäre in Panik&#8221; &#8211; Ämter überlastet</h3>
<p>Wie die Handelszeitung am 17. November berichtete, würden viele Vermögende mit der Annahme der Volksinitiative zur Erbschaftssteuerreform rechnen: Augrund der umstrittenen Rückwirkungsklausel ab dem 1. Januar 2011 würden Vermögensverwalter, Anwälte und Notare zurzeit von Anfragen geradezu überrant werden. Besonders ausgelastet seien die Grundbuchämter aufgrund der vielen Erbvorbezüge und Schenkungen. Am 20. November berichtete die NZZ am Sonntag, die Ämter würden vor dem Ansturm kapitulieren: So hätten im Kanton Zürich die Hälfte aller Amtsnotariate bekanntgeben müssen, dass sie bei neu eingehenden Anträgen keine Abwicklung im laufenden Jahr mehr garantieren könnten. Sie seien aufgrund des enormen Ansturms nicht in der Lage, Geschäfte, die erst im Dezember eingehen würden, noch vor Ablauf des Jahres bearbeiten zu können. So berichtet die Handelszeitung, dass beispielsweise das Notariat Küsnacht in einem normalen Jahr zwischen 20 und 40 Übertragungen durch Erbvorbezüge oder Schenkungen vornehme &#8211; dieses Jahr seine allein im September über 250 Anträge eingegangen.</p>
<p>Sowohl die Eidg. Steuerverwaltung ESTV als auch viele kantonale Steuerämter geben zurzeit keine inhaltlichen Stellungnahmen zur Erbschaftssteuer-Initiative ab – zu unklar ist, ob und wie die Initiative dereinst umgesetzt wird. Da der Initiativetext viele Fragen zur konkreten Ausgestaltung offen lässt, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, wie die Gesetzesreform im Detail ausgestaltet würde, falls die Initiative angenommen wird. Dies führt dazu, dass viele, die von der neuen nationalen Erbschaftssteuer betroffen wären, verunsichert sind. Vermögensberater raten ihren Kunden jedoch von überstürzten Vermögensübertragungen ab, da gerade bei komplexeren Geschäften eine Vielzahl von Faktoren und Auswirkungen beachtet werden müssen.</p>
</div>
<div class="cite">
<h3>Initiativtext<strong></strong></h3>
<h3>&#8220;Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV (Erbschaftssteuerreform)&#8221;</h3>
<p><strong>Im Bundesblatt veröffentlicht am 16. August 2011. Ablauf der Sammelfrist: 16. Februar 2013.</strong> Die unterzeichnenden stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger stellen hiermit, gestützt auf Art. 34, 136, 139 und 194 der Bundesverfassung und nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte, Art. 68ff., folgendes Begehren:</p>
<p><strong>I</strong><br /><strong>Die Bundesverfassung<sup>1</sup> wird wie folgt geändert:</strong></p>
<h4>Art. 112 Abs. 3 Bst. a<sup>bis</sup> (neu)</h4>
<p><sup>3</sup> Die Versicherung wird finanziert: <br /> abis. aus den Erträgen der Erbschafts- und Schenkungssteuer;</p>
<p>Art. 129a (neu) Erbschafts- und Schenkungssteuer</p>
<p><sup>1</sup> Der Bund erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Zwei Drittel des Ertrages erhält der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, ein Drittel verbleibt den Kantonen.</p>
<p><sup>2</sup> Die Erbschaftssteuer wird auf dem Nachlass von natürlichen Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist. Die Schenkungssteuer wird beim Schenker oder bei der Schenkerin erhoben.</p>
<p><sup>3</sup> Der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Nicht besteuert werden: <br /> a. ein einmaliger Freibetrag von 2 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen; <br /> b. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die dem Ehegatten, der Ehegattin, dem registrierten Partner oder der registrierten Partnerin zugewendet werden; <br /> c. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die einer von der Steuer befreiten juristischen Person zugewendet werden; <br /> d. Geschenke von höchstens 20 000 Franken pro Jahr und beschenkte Person.</p>
<p><sup>4</sup> Der Bundesrat passt die Beträge periodisch der Teuerung an.</p>
<p><sup>5</sup> Gehören Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe zum Nachlass oder zur Schenkung und werden sie von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten mindestens zehn Jahre weitergeführt, so gelten für die Besteuerung besondere Ermässigungen, damit ihr Weiterbestand nicht gefährdet wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.</p>
<p><strong>II </strong><br /><strong> Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:</strong></p>
<h4>Art. 197 Ziff. 9<sup>2</sup> (neu)</h4>
<p>9. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 3 Bst. a<sup>bis</sup> und Art. 129a (Erbschafts- und Schenkungssteuer)</p>
<p><sup>1</sup> Die Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe abis und 129a treten am 1. Januar des zweiten Jahres nach ihrer Annahme als direkt anwendbares Recht in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet.</p>
<p><sup>2</sup> Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften für die Zeit bis zum Inkrafttreten eines Ausführungsgesetzes. Dabei beachtet er folgende Vorgaben:</p>
<p>a. Der steuerpflichtige Nachlass setzt sich zusammen aus: <br /> 1. dem Verkehrswert der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt des Todes; <br /> 2. den steuerpflichtigen Schenkungen, die der Erblasser oder die Erblasserin ausgerichtet hat; <br /> 3. den Vermögenswerten, die zur Umgehung der Steuer in Familienstiftungen, Versicherungen und dergleichen investiert worden sind.</p>
<p>b. Die Schenkungssteuer wird erhoben, sobald der Betrag nach Artikel 129a Absatz 3 Buchstabe a überschritten wird. Bezahlte Schenkungssteuern werden der Erbschaftssteuer angerechnet.</p>
<p>c. Bei Unternehmen wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem auf dem Gesamtwert der Unternehmen ein Freibetrag gewährt und der Steuersatz auf dem steuerbaren Restwert reduziert wird. Ausserdem kann für höchstens zehn Jahre eine Ratenzahlung bewilligt werden.</p>
<p>d. Bei Landwirtschaftsbetrieben wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem ihr Wert unberücksichtigt bleibt, sofern sie nach den Vorschriften über das bäuerliche Bodenrecht von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten selbst bewirtschaftet werden. Werden sie vor Ablauf der Frist von zehn Jahren aufgegeben oder veräussert, so wird die Steuer anteilmässig nachverlangt.</p>
<p><sup>1</sup> SR 101</p>
<p><sup>2</sup> Da die Volksinitiative keine Übergangsbestimmung der Bundesverfassung ersetzen will, erhält die Übergangsbestimmung zum vorliegenden Artikel erst nach der Volksabstimmung die endgültige Ziffer, und zwar aufgrund der Chronologie der in der Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen. Die Bundeskanzlei wird die nötigen Anpassungen vor der Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) vornehmen.</p>
</div>
<p><em>Bildquelle: <a href="http://www.erbschaftssteuerreform.ch/" rel="nofollow"  target="_blank">erbschaftssteuerreform.ch</a></em></p>
<div class="extlink">
<h3>Linktipps</h3>
<p><a href="http://www.erbschaftssteuern.ch" rel="nofollow"  target="_blank">Erbschafts- und Schenkungssteuern in der Schweiz</a> | erbschaftssteuern.ch</p>
<p><a href="http://www.schenkungen.ch" rel="nofollow"  target="_blank">Schenkung / Schenkungsrecht in der Schweiz</a> | schenkungen.ch</p>
<p><a href="http://www.erb-vorbezug.ch" rel="nofollow"  target="_blank">Erbvorbezug / Vorempfang des Erbes</a> | erb-vorbezug.ch</p>
<p><a href="http://www.unternehmensnachfolge.ch/familieninterne-nachfolge/zu-lebzeiten" rel="nofollow"  target="_blank">Familieninterne Unternehmens-Nachfolge zu Lebzeiten</a> | unternehmensnachfolge.ch</p>
<p><a href="http://www.wohnrecht.ch/mustervertrag" rel="nofollow"  target="_blank">Wohnrecht: Muster Abtretungsvertrag</a> | wohnrecht.ch</p>
<p><a href="http://www.nutzniessung.ch/muster-abtretungsvertrag" rel="nofollow"  target="_blank">Nutzniessung: Muster Abtretungsvertrag</a> | nutzniessung.ch</p>
<p><a href="http://www.immobilien-besteuerung.ch/nutzung-von-immobilien/fremdnutzung/nutzniessung-und-wohnrecht" rel="nofollow"  target="_blank">Immobilienbesteuerung bei Nutzniessung und Wohnrecht</a> | immobilien-besteuerung.ch</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Höhere Steuerfreigrenze für Lotteriegewinne</title>
		<link>http://www.law-news.ch/2011/08/hohere-steuerfreigrenze-fuer-lotteriegewinne</link>
		<comments>http://www.law-news.ch/2011/08/hohere-steuerfreigrenze-fuer-lotteriegewinne#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 18 Aug 2011 09:23:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[gewinne]]></category>
		<category><![CDATA[lotteriegewinne]]></category>
		<category><![CDATA[lottogewinn]]></category>
		<category><![CDATA[steuern]]></category>
		<category><![CDATA[verrechnungssteuer]]></category>
		<category><![CDATA[wettgewinne]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.law-news.ch/?p=1689</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesrat befürwortet einen Gesetzesentwurf der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben WAK-S zur Vereinfachung der Besteuerung von Lotteriegewinnen.
Der Bericht der WAK-S sieht vor, Gewinne erst ab einer Höhe von 1000 CHF zu besteuern. Weiter ist eine Pauschalisierung der vom Gewinn abziehbaren Einsatzkosten vorgesehen: So sollen in Zukunft von der direkten Bundessteuer von jedem Gewinn pauschal 5% als Einsatzkosten abgezogen werden können. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Vereinfachung der Besteuerung von Lotteriegewinnen geplant:</strong></p>
<p>Der Bundesrat hat am 17. August 2011 eine Stellungnahme zu einem Gesetzesentwurf der ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben WAK-S verabschiedet. Der Bericht der WAK-S sieht vor, <strong>Gewinne erst ab einer Höhe von 1000 CHF zu besteuern</strong>.</p>
<p>Der Bundesrat befürwortet die Massnahme, die <strong>steuerliche Freigrenze bei der Verrechnungssteuer anzuheben</strong> und bei der direkten Bundessteuer einzuführen. Seit 1945 liegt die Steuerfreigrenze für Lottogewinne in der Schweiz bei 50 CHF. Für die Lotterie- und Wettveranstalter ist damit ein grosser administrativer Aufwand verbunden, da sie jedem Gewinner einer Summe über 50 Franken einer Verrechnungssteuerbestätigung zukommen lassen müssen. Wie der Bundesrat betont, könnte mit der Anhebung der Steuerfreigrenze auch der administrative Aufwand der kantonalen Steuerbehörden reduziert werden. Denn von der geplanten Massnahme wären laut Bundesrat 92% aller zurzeit steuerbaren Gewinne betroffen; nur 8% der Fälle würden Lotteriegewinne über 1000 CHF betreffen. Bei den Gewinnen zwischen 51 und 1000 CHF handelt es sich um eine Summe von Total 40 Mio. Franken pro Jahr. Laut der Stellungnahme des Bundesrates würde die Gesetzesänderung &#8220;keine nennenswerten Mindereinnahmen&#8221; bedeuten.</p>
<p>Der Gesetzesentwurf der WAK-S sieht weiterhin eine <strong>Pauschalisierung der vom Gewinn abziehbaren Einsatzkosten</strong> vor: So sollen in Zukunft von der direkten Bundessteuer von jedem Gewinn pauschal 5% als Einsatzkosten abgezogen werden können. Der Bundesrat befürwortet auch diesen Vorschlag, und möchte ausserdem die Abzugsgrenzen von Einsatzkosten bei Gewinnen auf maximal 5000 CHF zu begrenzen. Ziel ist eine Vereinfachung sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die Steuerpflichtigen, da diese wegen des fixen Abzuges die Einsatzkosten des Gewinntreffers nicht mehr nachweisen müssten.</p>
<div class="extlink">
<h3>Linktipp</h3>
<p><a href="http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/berichte-legislativkommissionen/kommission-fuer-wirtschaft-und-abgaben-wak/Documents/wak-s-erlassentwurf-d.pdf" rel="nofollow"  target="_blank">Gesetzesentwurf über die Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen</a> | parlament.ch</p>
<p><a href="http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/berichte-legislativkommissionen/kommission-fuer-wirtschaft-und-abgaben-wak/Documents/wak-s-kommissionbericht-d.pdf" rel="nofollow"  target="_blank">Bericht der WAK-S zur Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen</a> | parlament.ch</p>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Schweiz</title>
		<link>http://www.law-news.ch/2011/08/neue-doppelbesteuerungsabkommen-dba-der-schweiz</link>
		<comments>http://www.law-news.ch/2011/08/neue-doppelbesteuerungsabkommen-dba-der-schweiz#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Aug 2011 16:34:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[dba]]></category>
		<category><![CDATA[doppelbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[doppelbesteuerungsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[geldwäscherei]]></category>
		<category><![CDATA[oecd-standard]]></category>
		<category><![CDATA[steuerbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[steuerstreit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.law-news.ch/?p=1657</guid>
		<description><![CDATA[Seit dem Entscheid des Bundesrates im März 2009 über die Übernahme des OECD-Standards und die Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen wurden mit über 30 Staaten neue Doppelbesteuerungsabkommen ausgehandelt. Dazu zählen auch die neuen Abgeltungssteuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien, welche einen Schlussstrich unter die Diskussionen rund um Schwarzgeld setzen sollen. Neben diesen beiden Abkommen sorgt auch der Steuerstreit und das neue Abkommen mit den USA für politischen Wirbel.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Artikel zuletzt aktualisiert am 13. April 2012</em></p>
<p>Nach der <strong>Übernahme des OECD-Standards</strong> bzw. dem <strong>Rückzug des Vorbehalts zum Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung</strong> dehnt die Schweiz den internationalen Informationsaustausch in Steuersachen aus. 2009 hatte die OECD damit gedroht, die Schweiz auf die berüchtigte <strong>schwarze Liste der Steueroasen</strong> zu setzen, wenn sie in Bezug auf ausländische Schwarzgelder nicht ausführlichere Daten liefere. Im Zuge dieser Entwicklung akzeptierte die Schweiz den OECD-Standard: So leistet die Schweiz neu nicht mehr nur bei <strong>Steuerbetrug</strong>, sondern auch in Fällen blosser <strong>Steuerhinterziehung</strong> <strong>Amtshilfe</strong>. Auch die internationale <strong>Rechtshilfe</strong> wird zurzeit dementsprechend angepasst.</p>
<p>» <a href="http://www.law-news.ch/2011/02/erleichterte-amtshilfe-in-steuersachen-geplant" title="Erleichterte Amtshilfe in Steuersachen geplant" target="_blank">Erleichterte Amtshilfe in Steuersachen geplant</a><br />» <a href="http://www.law-news.ch/2011/07/rechtshilfe-bei-steuerdelikten-wird-ausgedehnt" title="Rechtshilfe bei Steuerdelikten wird ausgedehnt" target="_blank">Rechtshilfe bei Steuerdelikten wird ausgedehnt</a></p>
<p>Die konkrete Umsetzung des neuen Standards erfolgt im Zuge der <strong>revidierten bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen</strong>: Daher wurden in den vergangenen Monaten diverse DBA an den neuen Standard angepasst.</p>
<h3>Gruppenanfragen und Geldwäscherei</h3>
<p>Zurzeit wird von der OECD eine erneute Ausweitung der Amtshilfe gefordert: Noch 2012 soll die Amtshilfe auch auf <strong>Gruppenanfragen</strong> ausgeweitet werden. Dies würde für die Schweiz eine weitere Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen bedeuten. Einzig das mit den USA ausgehandelte Abkommen beinhaltet Amtshilfe bei Gruppenanfragen bereits.</p>
<p>Weiter wird in der OECD diskutiert, ob schwere Steuerdelikte als eine <strong>Vortat zur Geldwäscherei</strong> klassifiziert werden soll. Für die Schweizer Banken wäre dies rechtlich gesehen insbesondere in Bezug auf das Auslandgeschäft heikel.</p>
<div class="important">
<h3>Steuerstreit mit den USA</h3>
<p>Zurzeit versucht der Bundesrat, im <strong>Steuerstreit mit den USA</strong> eine <strong>Globallösung für den Schweizer Finanzplatz</strong> auszuhandeln. Diese soll einen Schlussstrich unter die Affäre ziehen, und zwar für alle Schweizer Banken. Vorgesehen ist, dass die Banken mehrere Milliarden CHF an &#8220;Ablass&#8221; bezahlen. Ein Regierungsabkommen soll den Rahmen für die Bussen der 11 Schweizer Banken regeln, welche ins Visier der US-Justiz geraten sind. Ein zweites Abkommen soll eine Abgeltungssumme für die übrigen 300 Banken des Schweizer Finanzplatzes festlegen. Als Gegenleistung sollen die USA garantieren, dass Schweizer Banken und ihre Angestellten nicht weiter rechtlich verfolgt würden. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen, das die Schweiz mit den USA bereits 2009 ausgehandelt hat, ist zurzeit in den USA politisch blockiert.</p>
<p>Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Auslieferung bestimmter Daten CS-Kundendaten in einem Urteil abgelehnt hatte, ist unklar, wann der geplante Deal zustande kommt. Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf betonte in einem <a href="http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/wir-haben-uns-nicht-erpressen-lassen_1.16414192.html" rel="nofollow"  target="_blank">Interview mit der NZZ am 13. April</a> jedoch, dass sie nach wie vor davon ausgehe, dass noch dieses Jahr eine Lösung gefunden werden könne. Gerade nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sollten die USA ein grosses Interesse daran haben, das neue DBA endlich in Kraft zu setzen, da dieses auch Amtshilfe bei Steuerhinterziehung zulassen würde. Weiter sagte die Finanzministerin zum Konflikt mit den USA: <em>&#8220;Es geht nicht darum, die Banken zu verteidigen. Wir müssen unseren Rechtsstaat verteidigen. Im Moment ist es so, dass die USA extraterritorial ihr Recht durchsetzen möchten. Dagegen muss man sich als Staat wehren. Würden wir keine Lösung suchen, könnten die Banken möglicherweise versucht sein, selber eine Lösung zu suchen, die gegen unsere Regeln verstösst.&#8221;</em></p>
</div>
<div class="important">
<h3>Steuerabkommen mit Deutschland, Grossbritannien und Österreich</h3>
<p>Neben dem Steuerstreit mit den USA gaben in den vergangenen Monaten auch die <strong>Steuerabkommen</strong> zu reden<strong>, </strong>welche die Schweiz mit <strong>Deutschland</strong> und <strong>Grossbritannien</strong> ausgehandelt hat. Mit diesen beiden Ländern hat die Schweiz <strong>Abgeltunssteuerabkommen</strong> unterzeichnet, um die Diskussionen rund um unversteuerte Vermögen endgültig abzuschliessen. In Deutschland ist das Steuerabkommen politisch umstritten &#8211; ob das deutsche Parlament das Abkommen bewilligt, ist daher zuzeit unklar.</p>
<p>» <a href="http://www.law-news.ch/2012/04/steuerabkommen-mit-deutschland-und-grossbritannien" title="Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien">Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien</a></p>
<p>Ein drittes Abkommen, das sich am Modell der Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien orientiert, wurde am 13. April mit <strong>Österreich</strong> unterzeichnet.</p>
<p>» <a href="http://www.law-news.ch/2012/04/steuerabkommen-mit-deutschland-und-grossbritannien#steuerabkommen-oesterreich" >Steuerabkommen mit Österreich</a></p>
</div>
<h3>Neue DBA nach OECD-Standard</h3>
<p>Neben diesen kontrovers diskutierten Steuerabkommen wurden seit dem Entscheid des Bundesrates im März 2009 über die <strong>Ausweitung der Amtshilfe in Steuersachen</strong> diverse weitere neue Doppelbesteuerungsabkommen ausgehandelt. Wie das eidgenössische Finanzdepartement EFD schreibt, setzt die Schweiz damit &#8220;ein weiteres Zeichen für internationale Zusammenarbeit und gegen die grenzüberschreitende Steuerkriminalität zu Gunsten eines auch im internationalen Vergleich integeren Steuer- und Finanzplatzes Schweiz&#8221;<em>.</em> Im Zuge der revidierten Abkommen wurden teilweise auch weitere Punkte wie <strong>Quellensteuerreduktion auf Dividenen, Zinsen und Lizenzzahlungen</strong> oder die <strong>Einführung einer Schiedsklausel</strong> vereinbart.</p>
<div class="important">
<h3>Merkblätter der Eidg. Steuerverwaltung: Quellensteuer</h3>
<p>» <a href="http://www.estv.admin.ch/verrechnungssteuer/dokumentation/00207/00432/index.html?lang=de&amp;download=NHzLpZig7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDeIF3f2ym162dpYbUzd,Gpd6emK2Oz9aGodetmqaN19XI2IdvoaCUZ,s-" rel="nofollow"  target="_blank">Merkblätter und DBA-Übersichten für die Quellensteuer</a></p>
</div>
<h3>Unterzeichnete revidierte Doppelbesteuerungsabkommen:</h3>
<ul>
<li><a href="http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&amp;msg-id=43167" rel="nofollow"  target="_blank">Irland (26.01.2012)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=41371" rel="nofollow"  target="_blank">Russland (25. September 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=40382" rel="nofollow"  target="_blank">Spanien (27. Juli 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=37853" rel="nofollow"  target="_blank">Rumänien (28. Februar 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=37839" rel="nofollow"  target="_blank">Schweden (28. Februar 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=37585" rel="nofollow"  target="_blank">Slowakei (08. Februar 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=37001" rel="nofollow"  target="_blank">Korea (28. Dezember 2010)</a></li>
</ul>
<p><strong>Die unterzeichneten Abkommen werden dem Parlament mit einer Botschaft zur Genehmigung vorgelegt</strong>. Ob ein DBA dem fakultativen Referendum unterstellt wird, entscheidet das Parlament. Nach der Genehmigung durch das Schweizer Parlament und den Partnerstaat kann das Abkommen in Kraft treten.</p>
<h3>Die folgenden revidierten Abkommen nach OECD- Standard sind in Kraft:</h3>
<ul>
<li><a href="http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&amp;msg-id=44466" rel="nofollow"  target="_blank">Türkei (08. Mai 2012)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=42854" rel="nofollow"  target="_blank">Japan (30. Dezember 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=42851" rel="nofollow"  target="_blank">Griechenland (28. Dezember 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=42813" rel="nofollow"  target="_blank">Deutschland (21. Dezember 2011)</a> &#8211; Dagegen wurde das ebenfalls bereits unterzeichnete <a href="#steuerabkommen-deutschland" rel="nofollow"  >Abkommen zu einer internationalen Quellensteuer zwischen der Schweiz und Deutschland</a> noch nicht ratifiziert.</li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=42802" rel="nofollow"  target="_blank">Kanada (20. Dezember 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/18424.pdf" rel="nofollow"  target="_blank">Niederlande (10. November 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=41871" rel="nofollow"  target="_blank">Polen (17. Oktober 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=41640" rel="nofollow"  target="_blank">Indien (10. Oktober 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=36980" rel="nofollow"  target="_blank">Mexiko (23. Dezember 2010)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=36963" rel="nofollow"  target="_blank">Norwegen (22. Dezember 2010)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=36890" rel="nofollow"  target="_blank">Finnland (20. Dezember 2010)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=36831" rel="nofollow"  target="_blank">Grossbritannien (16. Dezember 2010)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=36651" rel="nofollow"  target="_blank">Österreich (07. Dezember 2010)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=36518" rel="nofollow"  target="_blank">Dänemark (01. Dezember 2010)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=36443" rel="nofollow"  target="_blank">Luxemburg (26. November 2010)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=36060" rel="nofollow"  target="_blank">Frankreich (04. November 2010)</a></li>
</ul>
<p>Daneben hat die Schweiz auch Doppelbesteuerungsabkommen mit Staaten ausgehandelt, mit denen zuvor keine bilateralen Abkommen bestanden:</p>
<h3>Unterzeichnete neue bilaterale Abkommen:</h3>
<ul>
<li><a href="http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&amp;msg-id=41628" rel="nofollow"  target="_blank">Vereinigte Arabische Emirate </a><a href="http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&amp;msg-id=41628" rel="nofollow"  target="_blank">(07. Oktober 2011</a><a href="http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&amp;msg-id=41628" rel="nofollow"  target="_blank">)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=37806" rel="nofollow"  target="_blank">Malta (25. Februar 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=37772" rel="nofollow"  target="_blank">Singapur (24. Februar 2011)</a></li>
</ul>
<h3>Folgende neuen Abkommen sind in Kraft:</h3>
<ul>
<li><a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/20802.pdf" rel="nofollow"  target="_blank">Uruguay </a><a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/20802.pdf" rel="nofollow"  target="_blank">(28. Dezember</a><a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/20802.pdf" rel="nofollow"  target="_blank"> 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.admin.ch/aktuell/00089/index.html?lang=de&amp;msg-id=42884" rel="nofollow"  target="_blank">Chinesisch Taipeh (Taiwan) (13. Dezember 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/19615.pdf" rel="nofollow"  target="_blank">Tadschikistan (26. Oktober 2011)</a> &#8211; dieses Abkommen enthält jedoch noch keine Bestimmungen über den Informationsaustausch nach OECD-Standard.</li>
<li><a href="http://www.admin.ch/ch/d/ff/2010/5885.pdf" rel="nofollow"  target="_blank">Georgien (05. August 2011)</a></li>
<li><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/00467/index.html?lang=de&amp;msg-id=36831" rel="nofollow"  target="_blank">Katar (16. Dezember 2010)</a></li>
</ul>
<div class="important">
<p>» <a href="http://www.oecd.org/document/41/0,3746,de_34968570_34968855_43320169_1_1_1_1,00.html" rel="nofollow"  target="_blank">Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung</a></p>
<p><em>&#8220;Artikel 26 verpflichtet Staaten zum Austausch von Informationen, die für die Umsetzung eines Steuerabkommens oder für die Veranlagung und Durchsetzung von Steuergesetzen in den Vertragsstaaten voraussichtlich von Bedeutung sind. Der Artikel bietet jedoch keine rechtliche Grundlage für &#8220;Fischzüge&#8221; oder für Informationsanfragen, die für die Besteuerung eines gegebenen Steuerpflichtigen nicht relevant sind. Bei der Formulierung der Anfragen sollte der anfragende Staat darlegen, in wie weit die erbetenen Informationen voraussichtlich relevant sind. Außerdem sollte der anfragende Staat alle innerstaatlichen Mittel zur Erlangung der Information, die ihm ohne unverhältnismäßigen Aufwand zur Verfügung stehen, ausgeschöpft haben, bevor er den Vertragspartner um Hilfe bittet.</em></p>
<p><em>Der Artikel 26 wurde im Juli 2005 aktualisiert und um die Paragraphen 4 und 5 ergänzt. Diese stellen klar, dass ein Staat die Amtshilfe nicht alleine deshalb ablehnen darf, weil er kein eigenes steuerliches Interesse an den erbetenen Informationen hat (Paragraph 4) oder weil die Information bei einer Bank oder anderen Finanzinstitution liegt (Paragraph 5). Das Bankgeheimnis ist mit den Forderungen von Artikel 26 vereinbar. Schließlich haben praktisch alle Länder ein Bankgeheimnis oder vergleichbare Vertraulichkeitsregeln. Die Einhaltung des Artikels 26 erfordert nur begrenzte Einschränkungen des Bankgeheimnisses und unterminiert nicht das Vertrauen der Bürger in den Schutz der Privatsphäre.&#8221;</em></p>
<p>Quelle: <a href="http://www.oecd.org" rel="nofollow"  target="_blank">oecd.org</a></p>
</div>
<div class="extlink">
<h3>Linktipp</h3>
<p><a href="http://www.dba.ch" rel="nofollow"  target="_blank">Informationen zu den Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen</a> | dba.ch</p>
<p><a href="http://www.steuerabkommen.ch" rel="nofollow"  target="_blank">Informationen zum Steuerabkommen Schweiz-Deutschland</a> | steuerabkommen.ch</p>
<p><a href="http://www.amtshilfe.ch/" rel="nofollow"  target="_blank">Allgemeine Informationen zur Amtshilfe</a> | amtshilfe.ch</p>
<p><a href="http://www.rechtshilfe.ch" rel="nofollow"  target="_blank">Allgemeine Informationen zur Rechtshilfe</a> | rechtshilfe.ch</p>
<p><a href="http://www.steuer-hinterziehung.ch/" rel="nofollow"  target="_blank">Informationen zu Steuerhinterziehung / Steuerbetrug</a> | steuer-hinterziehung.ch</p>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rechtshilfe bei Steuerdelikten wird ausgedehnt</title>
		<link>http://www.law-news.ch/2011/07/rechtshilfe-bei-steuerdelikten-wird-ausgedehnt</link>
		<comments>http://www.law-news.ch/2011/07/rechtshilfe-bei-steuerdelikten-wird-ausgedehnt#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 12:06:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internationales Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[amtshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[doppelbesteuerungsabkommen]]></category>
		<category><![CDATA[fiskaldelikte]]></category>
		<category><![CDATA[rechtshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[steuerbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[steuerdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[steuerhinterziehung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie bereits die Amtshilfe in Steuersachen soll nun auch die Rechtshilfe bei Fiskaldelikten ausgedeht und die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden: Einerseits soll das Rechtshilfegesetz angepasst werden, andererseits strebt der Bundesrat die Übernahme der Zusatzprotokolle zum Europäischen Rechtshilfe- und Auslieferungsübereinkommen ohne Fiskalvorbehalt an. In Zukunft soll damit nicht mehr nur bei Steuerbetrug, sondern auch in Fällen blosser Steuerhinterziehung Rechtshilfe geleistet werden können.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie bereits die <strong>Amtshilfe in Steuersachen</strong> soll nun auch die <strong>Rechtshilfe bei Fiskaldelikten</strong> ausgedeht und die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden: Der Bundesrat hat Ende Juni 2011 das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD mit der Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage beauftragt. Ziele sind die <strong>Änderung des Rechtshilfegesetzes</strong> sowie die <strong>Übernahme der Zusatzprotokolle des Europarates</strong>.</p>
<p>Die <strong>Anpassungen der Rechtshilfe im Zuge der ausgedehnten Amtshilfe in Steuersachen</strong> soll Lücken und Widersprüche in der Gesetzeslage vermeiden: Seit der Übernahme des Standards des OECD-Musterabkommens leistet die Schweiz gemäss Art. 26 nicht mehr nur bei <strong>Steuerbetrug</strong>, sondern auch in Fällen blosser <strong>Steuerhinterziehung</strong> Amtshilfe. Rechtshilfe ist in diesen Fällen nach geltendem Schweizer Recht jedoch zurzeit nicht möglich. Daher soll auch die Rechtshilfe möglichst rasch an die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit in Steuerdelikten angepasst werden. Der Bundesrat formulierte dieses Ziel bereits 2009; mit einer neuen Strategie soll es nun umgesetzt werden:</p>
<p>Ursprünglich war die <strong>Ausdehnung der Rechtshilfe</strong> in Form von Staatsverträgen auf dem bilateralen Weg geplant. Wie das EJPD mitteilte, stellte sich dieses Vorgehen jedoch als &#8220;zu langwierig&#8221; heraus. Der Bundesrat verfolgt nun eine duale Strategie, welche eine <strong>rasche Erweiterung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten</strong> garantieren soll:</p>
<h3>1. Revision des Rechtshilfegesetzes:</h3>
<p>Der Vorbehalt im Rechtshilfegesetz, wonach die Schweiz bei Fiskaldelikten keine Rechtshilfe leistet, soll in Zukunft gegenüber Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen nach OECD-Standard nicht mehr angewendet werden: <em>&#8220;Der Fiskalvorbehalt entfällt für alle Instrumente der Rechtshilfe: die Beweiserhebung, die Auslieferung von Personen sowie die Übernahme von Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Alle übrigen Voraussetzungen für die Rechtshilfe, namentlich die beidseitige Strafbarkeit, bleiben durch diese Änderung unberührt. Für Staaten ohne neues DBA bleibt der Fiskalvorbehalt hingegen bestehen; danach ist die Rechtshilfe wie bisher lediglich in Fällen von Abgabebetrug zulässig.&#8221;</em></p>
<h3>2. Zusatzprotokolle zum Europäischen Rechtshilfe- und Auslieferungsübereinkommen</h3>
<p>Die Schweiz soll die beiden Zusatzprotokolle zum Europäischen Rechtshilfe- und Auslieferungsübereinkommen ohne Fiskalvorbehalt übernehmen. Damit könnte für die Zusammenarbeit mit den 47 Europaratsstaaten (welche gemäss EJPD drei Viertel aller Fälle ausmacht) eine einheitliche Regelung erlangt werden.</p>
<div class="important">
<h3>Amtshilfe und Rechtshilfe in Steuersachen</h3>
<p>Amtshilfe und Rechtshilfe sind unterschiedliche Wege, auf denen Staaten Informationen zu Steuerdelikten austauschen können:</p>
<p><strong>Amtshilfe:</strong><br />Informationsaustausch zwischen <strong>Steuerbehörden<br /></strong>» <a href="http://www.law-news.ch/2011/02/erleichterte-amtshilfe-in-steuersachen-geplant" title="Erleichterte Amtshilfe in Steuersachen geplant">Artikel &#8220;Erleichterte Amtshilfe in Steuersachen geplant&#8221;</a><strong><br /></strong></p>
<p><strong>Rechtshilfe:</strong><br />Informationsaustausch zwischen <strong>Justizbehörden</strong></p>
</div>
<div class="extlink">
<h3>Linktipp</h3>
<p><a href="http://www.rechtshilfe.ch" rel="nofollow"  target="_blank">Allgemeine Informationen zur Rechtshilfe</a> | rechtshilfe.ch</p>
<p><a href="http://www.amtshilfe.ch/" rel="nofollow"  target="_blank">Allgemeine Informationen zur Amtshilfe</a> | amtshilfe.ch</p>
<p><a href="http://www.steuer-hinterziehung.ch/" rel="nofollow"  target="_blank">Informationen zu Steuerhinterziehung / Steuerbetrug</a> | steuer-hinterziehung.ch</p>
<p><a href="http://www.dba.ch" rel="nofollow"  target="_blank">Informationen zu den Schweizer Doppelbesteuerungsabkommen</a> | dba.ch</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Strafrecht und Verfahrensrecht bei direkten Steuern</title>
		<link>http://www.law-news.ch/2011/06/strafrecht-und-verfahrensrecht-bei-direkten-steuern</link>
		<comments>http://www.law-news.ch/2011/06/strafrecht-und-verfahrensrecht-bei-direkten-steuern#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 16 Jun 2011 09:19:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[direkte bundessteuern]]></category>
		<category><![CDATA[steuerbetrug]]></category>
		<category><![CDATA[steuerdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[steuerhinterziehung]]></category>
		<category><![CDATA[steuern]]></category>
		<category><![CDATA[strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[verfahrensrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.law-news.ch/?p=1464</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern (DBG) sowie das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)  soll revidiert werden: Das Eidgenössische Finanzdepartement schlägt verschiedene Anpassungen vor, da bereits vollzogene Änderungen anderer Gesetze noch nicht übernommen wurden. So sollen unter anderem die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten im DBG und StHG nachträglich an den neuen Artikel 333 im StGB angepasst werden: Neu soll für die Verjährungsfrist die Schwere eines Steuerdeliktes massgeblich sein.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das <strong>Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern (DBG)</strong> sowie das <strong>Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)</strong> soll revidiert werden: Das Eidgenössische Finanzdepartement schlägt verschiedene Anpassungen vor, da bereits vollzogene Änderungen anderer Gesetze noch nicht übernommen wurden.</p>
<p>So sollen die <strong>Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten</strong> im DBG und StHG nachträglich an den neuen Artikel 333 im StGB angepasst werden; neu soll für die Verjährungsfrist die Schwere eines Steuerdeliktes massgeblich sein. Weiter ist eine Anpassung der <strong>Sanktionen von Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern</strong> an das revidierte StGB vorgesehen. Der Entwurf des EFD sieht ausserdem vor, weitere Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Justizorganisation vorzunehmen.</p>
<p>Am 15. Juni 2011 wurde die Vorlage in die Vernehmlassung geschickt. Die Anhörungsfrist läuft bis zum 31. August 2011.</p>
<div class="important">
<p><strong>Auszug aus dem erläuternden Bericht zum Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB (Eidg. Finanzdepartement EFD):</strong></p>
<p><em>&#8220;Mit dieser Vorlage sollen zum einen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung und die Sanktionen für Vergehen im Sinne des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (AT StGB) nachgeführt werden. Zum andern sollen in beiden Gesetzen Anpassungen an das Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgenommen werden.</em></p>
<p><em>Die von der Bundesversammlung am 5. Oktober 2001 beschlossene Verjährungsordnung im Strafrecht kennt für die Strafverfolgung kein Ruhen und keine Unterbrechung der Verjährung und damit auch keine relativen und absoluten Verjährungsfristen mehr, da die massgebende Bestimmung von Artikel 72 aStGB aufgehoben wurde. Diese Aufhebung hatte zur Folge, dass sich die Verjährungsfristen faktisch verkürzten, womit den Behörden weniger Zeit zur Verfolgung eines Deliktes zur Verfügung stand. Der Gesetzgeber erkannte diesen Umstand und verlängerte die Verjährungsfristen für die Straftatbestände im StGB. Die Verjährung tritt zudem nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.</em></p>
<p><em>Durch die Aufhebung von Artikel 72 aStGB wurden auch im Nebenstrafrecht die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung gekürzt. Da es den Rahmen der Revision des AT StGB gesprengt hätte, diese Fristen in allen Bestimmungen des Nebenstrafrechts anzupassen, setzte die Bundesversammlung auf den 1. Oktober 2002 den Artikel 333 StGB in Kraft, der bis zum Inkrafttreten individueller Anpassungen die Verjährungsfristen für die Strafverfolgung im Nebenstrafrecht schematisch verlängerte, so auch im DBG und im StHG. Die vorliegende Revision des DBG und des StHG hat diese individuelle Anpassung der Verjährungsfristen zum Ziel. Diese Fristen sollen bei den Übertretungen und beim Versuch leicht gekürzt werden. Bei den Vergehen sollen die Fristen nach Artikel 333 StGB weiter gelten. </em></p>
<p><em>Neben diesen Anpassungen sollen auch die Sanktionen der Vergehenstatbestände (Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern) im DBG und im StHG dem revidierten Sanktionensystem des AT StGB angepasst werden.</em></p>
<p><em>Am 1. Januar 2007 ist das BGG in Kraft getreten. Es legt in Artikel 107 Absatz 2 fest, dass das Bundesgericht bei Gutheissung einer Beschwerde selber entscheiden oder die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz oder an die erste Instanz zurückweisen kann. Zu dieser Bestimmung steht Artikel 73 Absatz 3 StHG im Widerspruch. Er sieht vor, dass das Bundesgericht bei einer begründeten Beschwerde diese nur aufheben kann und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen muss. In seinem Entscheid vom 4. April 2008 nahm das Bundesgericht Bezug auf diese Rechtslage und entschied, dass Artikel 107 Absatz 2 BGG als jüngeres Gesetz dem Artikel 73 Absatz 3 StHG vorgehe, weshalb Letzterer aufgehoben werden könne.</em></p>
<p><em>Bereits 2003 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass die Kantone verpflichtet sind, für die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer und die harmonisierten 3 kantonalen Steuern einen einheitlichen Instanzenzug zu schaffen und als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts obere kantonale Instanzen einzusetzen. Mittlerweile haben alle Kantone diese Verpflichtung erfüllt. Deswegen sollen Verfahrensbestimmungen im BGG (Art. 86 Abs. 2) und im DBG (Art. 146) angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten weder beim Bund noch bei den Kantonen und Gemeinden finanzielle oder personelle Auswirkungen haben.&#8221;</em></p>
</div>
<div class="extlink">
<h3>Linktipp</h3>
<p><a href="http://www.efd.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00571/02274/index.html?lang=de" rel="nofollow" target="_blank">Alle Unterlagen zur Anhörung: Revision DBG und StGB</a> | efd.admin.ch</p>
<p><a href="http://www.steuer-hinterziehung.ch/" rel="nofollow"  target="_blank">Rechtliche Informationen zu Steuerdelikten in der Schweiz</a> | steuer-hinterziehung.ch</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Neues Linkverzeichnis von LawMedia</title>
		<link>http://www.law-news.ch/2011/04/neues-linkverzeichnis-von-lawmedia</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Apr 2011 10:25:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bannerwerbung]]></category>
		<category><![CDATA[LawMedia Verzeichnis]]></category>
		<category><![CDATA[lawmedia.ch]]></category>
		<category><![CDATA[Linksammlung]]></category>
		<category><![CDATA[Linkverzeichnis]]></category>
		<category><![CDATA[Werbekunden]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach dem Relaunch ist die Websites des Verlages LawMedia AG wieder online; im neuen Look und mit erweiterten Funktionen. Neu finden Sie auf lawmedia.ch ein vollständiges Verzeichnis aller Informations-Websites der LawMedia. Die Links sind übersichtlich nach Rechtsgebieten geordnet. Zu einzelnen bereichsübergreifenden Themen aus Business und Wirtschaft haben wir für Sie zudem alle Informationen aus den unterschiedlichen Rechtsgebieten zusammengestellt. So erhalten Sie die  relevanten Informationen auf einen Blick.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die neue Website der LawMedia AG ist online</strong></p>
<p>Die LawMedia AG publiziert Informationen zu Recht, Steuern und  Wirtschaft in der Schweiz, und dies nicht nur auf diesem News-Blog, sonder auch auf zahlreichen Informationswebsites. Die umfangreichen Informationen stammen von qualifizierte Experten, können kostenlos abgerufen werden und decken diverse relevante Themen rund um rechtliche Fragen, Business und Steuern in der Schweiz ab. Dazu stellt die LawMedia AG auch Musterschreiben, Musterverträge, Formulare, Checklisten und Vorlagen zur Verfügung.</p>
<p>Nach dem Relaunch ist die Websites des Verlages LawMedia AG wieder online; im neuen Look und mit erweiterten Funktionen:</p>
<h3>Verzeichnis aller Info-Websites</h3>
<p>Neu finden Sie auf lawmedia.ch ein vollständiges Verzeichnis aller Informations-Websites der LawMedia. Die Links sind übersichtlich nach Rechtsgebieten (wie beispielsweise Arbeitsrecht, Mietrecht, Immobiliarsachenrecht, Verkehrsrecht, Handelsrecht, Schuldbetreibung &amp; Konkurs oder Prozessrecht) geordnet.</p>
<p>» <a href="http://www.lawmedia.ch/verzeichnis" rel="nofollow"  target="_blank">Verzeichnis aller Informations-Websites der LawMedia AG</a></p>
<h3>Linksammlungen zu Unternehmens- und Wirtschaftsthemen</h3>
<p>Zu einzelnen bereichsübergreifenden Themen aus Business und Wirtschaft haben wir für Sie zudem alle  Informationen aus den unterschiedlichen Rechtsgebieten zusammengestellt. So erhalten Sie die  relevanten Informationen auf  einen Blick. Momentan stehen Linksammlungen zu den Themenschwerpunkten &#8220;Umstrukturierung von Unternehmen&#8221;, &#8220;Unternehmenskrise&#8221; und &#8220;Ansiedlung von Unternehmen und Unternehmern in der Schweiz&#8221; bereit.</p>
<p>» <a href="http://www.lawmedia.ch/publikationen/themenschwerpunkte" rel="nofollow"  target="_blank">Linksammlungen zu Themenschwerpunkten aus Business und Wirtschaft</a></p>
<h3>Für LawMedia Werbekunden</h3>
<p>LawMedia bietet auf ihren Websites unabhängige, spezialisierte  Informationen zu Recht, Steuern und Wirtschaft in der Schweiz an. Alle  unsere Inhalte werden von fachlich qualifizierten Experten verfasst.  Unsere hochwertigen und seriösen Informationsangebote werden täglich von  einer grossen Zahl geschäftlicher und privater Besucher genutzt.</p>
<p>Für Werbekunden ergibt sich die Möglichkeit, auf unseren nach  Themengebieten geordneten Websites sehr zielgruppenspezifisch auf Ihre  Angebote aufmerksam zu machen. Kampagnen können je nach Wunsch für  einzelne oder mehrere Themenblöcke einfach und bequem über das Buchungsformular gebucht werden. Alle Informationen zu den Angeboten und Bedingungen für Bannerwerbung auf Websites der LawMedia finden Interessierte auf lawmedia.ch.</p>
<p>» <a href="http://www.lawmedia.ch/werbung" rel="nofollow"  target="_blank">Bannerwerbung auf Websites der LawMedia AG</a></p>
<div class="extlink">
<h3>Linktipp</h3>
<p><a href="http://www.lawmedia.ch" rel="nofollow"  target="_blank">Alle Angebote der LawMedia AG</a> | lawmedia.ch</p>
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		<title>Besteuerung des Eigenmietwerts soll abgeschafft werden</title>
		<link>http://www.law-news.ch/2011/03/besteuerung-des-eigenmietwerts-soll-abgeschafft-werden</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Mar 2011 09:11:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>LawMedia Redaktion</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sachenrecht / Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[eigenmietwert]]></category>
		<category><![CDATA[eigenmietwertbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[steuer eigenmietwert]]></category>
		<category><![CDATA[wohneigentum]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Ständerat lehnt die Initiative "Sicheres Wohnen im Alter" des Hauseigentümerverbands ab. Diese sieht eine fakultative Befreiung von der Eigenmietwertbesteuerung für pensionierte Wohneigentümer vor. Der Ständerat spricht sich für den indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates aus, welcher einen generellen Systemwechsel bei der Besteuerung von Wohneigentum vorsieht: Der Eigenmietwert soll in Zukunft kein steuerbares Einkommen mehr darstellen, dafür sollen die bisherigen Abzüge für Schuldzinsen und Unterhaltskosten grösstenteils abgeschafft werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Systemwechsel bei der Besteuerung von Wohneigentum geplant:</strong></p>
<p>Wer <strong>Wohneigentum</strong> besitzt, muss den <strong>Eigenmietwert der Liegenschaft</strong> als Einkommen versteuern. <strong>Schuldzinsen</strong> und <strong>Unterhaltskosten</strong> kann dagegen von den Steuern abgezogen werden. Dieses System steht seit längerem in der Kritik. Der Hauseigentümerverband HEV lancierte im Januar 2009 die <strong>Volksinitiative „Sicheres Wohnen im Alter“</strong>. Diese Initiative möchte Rentnerinnen und Rentnern die Wahl lassen, auf die <strong>Besteuerung des Eigenmietwerts</strong> zu verzichten und dafür die <strong>Schuldzinsen der Liegenschaft</strong> nicht mehr abziehen zu können. Die jährlichen <strong>Unterhaltskosten</strong> sollen dagegen bis zu einem Höchstbetrag von 4000 CHF abzugsberechtigt bleiben. Vollumfänglich abzugsberechtigt wären ausserdem Massnahmen, die der Energieeffizienz, dem Umweltschutz oder der Denkmalpflege dienen.</p>
<p>Der Bundesrat hatte sich bereits im Juni 2009 gegen die Volksinitiative ausgesprochen. Er lehnt die fakultative Befreiung von der Eigenmietwertbesteuerung ab, welche auf Rentnerinnen und Rentner beschränkt ist. Ein <strong>indirekter Gegenvorschlag des Bundesrates</strong> zur Initiative, der auch verschiedenen parlamentarischen Vorstössen Rechnung trägt, soll das <strong>Steuerrecht in Bezug auf selbstgenutztes Wohneigentum</strong> vereinfachen. In der Folge wurde bei den Kantonen, den politischen Parteien sowie den Wirtschafts-Dachverbänden ein Vernehmlassungsverfahren zum Gegenvorschlag des Bundesrates durchgeführt.</p>
<p>Der <strong>Gegenvorschlag</strong> sieht einen <strong>generellen „Systemwechsel“ für alle Hauseigentümer</strong> vor: Der <strong>Eigenmietwert</strong> soll in Zukunft <strong>kein steuerbares Einkommen mehr</strong> darstellen, dafür sollen die <strong>bisherigen Abzüge für Schuldzinsen und Unterhaltskosten abgeschafft</strong> werden. Davon ausgenommen wären Ersterwerber von Liegenschaften, welche während zehn Jahren weiterhin Schuldzinsen von der Steuer abziehen könnten – dies jedoch nur in einem begrenzten Umfang. Weiterhin sollen besonders wirksame Umweltschutz- und Energiesparmassnahmen ebenfalls zum Abzug zugelassen bleiben.</p>
<p>Am 14. März 2011 hat sich nun der <strong>Ständerat </strong>mit der <strong>Revision der Wohneigentumsbesteuerung</strong> befasst. Die Initiative „Sicheres Wohnen im Alter“ wurde vom Ständerat abgelehnt, da durch die Privilegierung von Hauseigentümer im Rentenalter zwei Kategorien von Eigentümern geschaffen würden. In Übereinstimmung mit dem Bundesrat sprach sich der Ständerat <strong>für den Gegenvorschlag</strong> aus, jedoch mit einer Änderung: <strong>Effektive Unterhaltskosten bis 6000 CHF pro Jahr </strong>sowie die doppelte Summe alle fünft Jahre sollen <strong>weiterhin von der Steuer abgezogen werden</strong> können.</p>
<p>Das Geschäft geht nun weiter an den Nationalrat.</p>
<div class="important">
<h3>Ständeratsbeschluss gemäss Steuerverwaltung nicht haltbar</h3>
<p>Der <strong>Entscheid des Ständerates</strong> vom 14. März 2011, dass Hauseigentümer in Zukunft trotz Abschaffung des Eigenmietwerts weiterhin <strong>Abzüge von bis zu 6000 CHF pro Jahr</strong> (sowie alle fünf Jahre das Doppelte) für den Unterhalt der Liegenschaft vornehmen könnten, steht auf der Kippe. Wie die NZZ berichtet, würde die Umsetzung dieses Beschlusses nach Berechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu <strong>Steuerausfällen von mehreren hundert Millionen Franken </strong>führen, im Maximum bis zu 650 Mio. pro Jahr. Weiter wurde übersehen, dass das Begehren zusätzlich zum Gesetz über die Bundessteuer auch im Steuerharmonisierungsgesetz für die kantonalen und kommunalen Steuern hätte eingebracht werden müssen. Denn nach aktuellem Stand sind die beiden Gesetze nicht kongruent: <strong>Ein Abzug für den Unterhalt nur bei der Bundessteuer, nicht aber bei den kantonalen Steuern, steht im Widerspruch zum Verfassungsauftrag zur formellen Steuerharmonisierung. </strong>Würden jedoch bei der Kantonssteuer gleiche Abzüge möglich, hätte das weitere, gravierende Steuerausfälle zur Folge. Wie das ESTV berechnete, würden die <strong>Einbussen bei den kantonalen Steuern sogar die doppelte bis dreifache Summe der Ausfälle bei der Bundessteuer </strong>betragen.</p>
<p>Weiter wurde von verschiedener Seite kritisiert, dass die geplante Steuerreform <strong>Wohneigentümer gegenüber Mietern weiter begünstigen</strong> würde, da Mieter für ihre Wohnkosten keine Abzüge geltend machen können.</p>
</div>
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