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Erwachsenenschutzrecht

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Erwachsenenschutzrecht: Vermögensverwaltung wird praxistauglicher geregelt

Datum:
24.08.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Thema:
Vermögensverwaltung
Stichworte:
Beistandschaft, Erwachsenenschutz, Praxistauglichere Regelung, Vermögensverwaltung, Vormundschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inkrafttreten der totalrevidierten VBVV per 01.01.2024

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 23.08.2023

  • die Totalrevision der «Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft» (VBVV) verabschiedet und
  • die revidierte Verordnung per 01.01.2024 in Kraft gesetzt.

Die Revision macht die Vermögensverwaltung im Erwachsenenschutzrecht

  • für alle Beteiligten
    • einfacher,
    • klarer und
    • nachvollziehbarer. 

Die Detail-Informationen

«An seiner Sitzung vom 23. August hat der Bundesrat die Revision der «Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft» (VBVV) verabschiedet und sie per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Seit der Neuregelung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im Jahr 2013 regelt die VBVV die Anlage und Aufbewahrung des Vermögens von Personen mit Schutzmassnahmen. Kurz nach Erlass der VBVV wurden allerdings verschiedene Reformbedürfnisse angemeldet. Namentlich ging es um Bestimmungen, welche die angestrebte einheitliche Anwendung erschwerten.

Mit den nun vom Bundesrat beschlossenen Änderungen wird die Vermögensverwaltung bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen präziser und praxistauglicher geregelt. In der revidierten VBVV werden beispielsweise die Zuständigkeiten der beteiligten Personen klarer festgelegt, offene Begriffe konkretisiert und einzelne Bestimmungen ausgeführt. So werden die Grundsätze der Vermögenanlage und der Aufbewahrung von Wertsachen und Bargeld präzisiert. Neu ist explizit auf die anfallenden Gebühren zu achten. Weiter werden in der revidierten VBVV die zulässigen Anlagemöglichkeiten entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen erweitert. Dadurch soll die Möglichkeit der Diversifikation gefördert werden. Schliesslich wurden bestehende Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten behoben.

Festgehalten wird hingegen an den bisherigen Grundsätzen und der Struktur und soweit als möglich auch am Wortlaut der einzelnen Bestimmungen, wie das in der Vernehmlassung gewünscht wurde. Das trägt zur Kontinuität und Rechtssicherheit bei. Insgesamt wird die Vermögensverwaltung damit für die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter einfacher und für die Betroffenen nachvollziehbarer. Ausserdem wird so eine einheitliche Rechtsanwendung gefördert.

Die Revision der VBVV entspricht einem breit abgestützten Bedürfnis nach einer Verbesserung der bundesrechtlichen Vorgaben zur Vermögensverwaltung im Rahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen. Dies zeigten die Ergebnisse der Vernehmlassung. Die konkreten Vorschläge wurden von der grossen Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützt. Gleichzeitig wurden weitere Verbesserungsvorschläge gemacht.»

Quelle: Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 23.08.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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