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Grundbuch: AHV-Nummer soll landesweite Grundstücksuche ermöglichen

Datum:
15.10.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Stichworte:
Grundbuch, Grundstücksuche
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung bis 01.02.2021

  • Ausgangslage
  • Parlamentsauftrag
    • Am 15.12.2017 hatte das Parlament die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) betreffend die Beurkundung des Personenstands und das Grundbuch beschlossen
      • Mit der Revision der Grundbuchverordnung (GBV) sollen die beschlossenen Änderungen des ZGB vom 15.12.2017 im Bereich des Grundbuchs umgesetzt werden:
        • ZGB 949b
        • ZGB 949c
  • Ziele
    • Vereinfachung der landesweiten Grundstücksuche
      • Der Bundesrat (BR) will einen nationalen Grundstücksuchdienst für Behörden errichten
    • Suchorganisation
      • Der nationale Grundstücksuchdienst soll ab 2022 durch den Bund betrieben werden, namentlich durch das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA)
    • Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator im Grundbuch
      • Mit der AHV-Nummer soll eine berechtigte Behörde künftig über diesen nationalen Grundstücksuchdienst zweifelsfrei feststellen können, ob eine bestimmte Person im Grundbuch eingetragen ist und über welche Rechte sie verfügt
  • Revision der Grundbuchverordnung (GBV)
    • Grundlage / Auftrag
      • Der BR hat am 14.10.2020 die Vernehmlassung für eine Revision der Grundbuchverordnung (GBV) eröffnet und setzt damit entsprechende Beschlüsse des Parlaments um
    • Revisionsgegenstand
      • Die revidierte Grundbuchverordnung (GBV) soll neu regeln die:
        • Verwendung der AHV-Nummer als Personenidentifikator im Grundbuch
        • landesweite Grundstücksuche für Behörden
        • Möglichkeit zur Feststellung, über welche Rechte oder Pflichten eine Person im Grundbuch verfügt
          • Eigentum
          • Wegrecht
          • Pfandrecht
        • Nutzbarmachung neuer Recherche-Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Datenschutz:
          • Eigentumssuche in Schuldbetreibungs- bzw. Konkursverfahren
          • Suche nach unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten
    • Funktionsweise
      • Der Grundstücksuchdienst hat folgende Funktion:
        • Behandlung von Behördenanfragen über einen verschlüsselten Kanal an die kantonalen Grundbuchsysteme weiterleiten
      • Kein Abruf vollständiger Grundbuchauszüge
        • Der Grundstückssuchdienst wird keine Grundbuchdaten führen
      • Kostenersatz
        • Die Nutzung des Grundstücksuchdienstes wird gebührenpflichtig sein
  • Vernehmlassung / Dauer
    • Die Vernehmlassung für die Revision der Grundbuchverordnung dauert bis 01.02.2021.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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