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Steuern natürliche Personen

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Quellensteuer 2023: Verwirkungsfrist für nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) bis 31.03.2024

Datum:
22.02.2024
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern natürliche Personen
Thema:
Quellensteuer 2023: Verwirkungsfrist für nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) bis 31.03.2024
Stichworte:
Frist, nachträgliche ordentliche Veranlagung, Quellensteuer, Quellensteuerpflicht, Verwirkungsfrist
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

REMINDER: Nicht erstreckbare Frist!

Quellensteuerpflichtige Personen, sollten prüfen, ob für sie vorteilhaft ist:

  1. eine Antragstellung
  2. a) auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) oder
  3. b) auf Neuberechnung der Quellensteuer.

Die nicht erstreckbare Frist für 1/a und 1/b endet für das Steuerjahr 2023 am 31.03.2024.

FAQ

Die Quellensteuer (QSt) wird dem Arbeitnehmer direkt vom Lohn abgezogen.

Quellensteuerpflichtig sind Personen, die:

  • ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, aber die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) noch nicht besitzen oder
  • keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz für ihre Einkünfte haben, wie zB
    • Grenzgänger
    • Wochenaufenthalter
    • Referenten
    • Sportler
    • Künstler
    • usw.

Der Arbeitgeber ist zum Abzug der geschuldeten Steuer vom Lohn und zur Ablieferung an die Steuerbehörde verpflichtet.

Übersteigt das Einkommen eine bestimmte Schwelle, wird für ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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