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Verkehrsrecht

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Raser: Lockerung des Raser-Regimes

Datum:
05.05.2017
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Raser, Verkehr
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BGE 6B_165/2015 und 6B_521/2016

Wer die Höchstgeschwindigkeit im Strassenverkehr wie folgt überschreitet, gilt gemäss dem Massnahmenpaket des Bundes Via Sicura als Raser:

  1. in der 30er Zone mit 40 km/h zuviel,
  2. in der 50er Zone mit 50 km/h zuviel,
  3. in der 80er Zone mit 60 km/h zuviel,
  4. auf Autobahnen (120er Zone) mit 80 km/h zu viel

Praxisänderung bei Raser-Delikten

Mit dem Urteil 6B_165/2015 des Bundesgerichts vom 01.06.2016 wird das – bisher abstrakt gehandhabte – Raser-Regime nun „gelockert“. Dies, indem bei Raser-Delikten die Umstände (zum Beispiel wenn kein Vorsatz vorliegt) bei der Bestrafung berücksichtigt werden.

Ein weiteres Bundesgerichtsurteil 6B_521/2015 vom 15.09.2016 zeigt, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung, unabhängig von der Tempo-Zone, erst ab einer Überschreitung von 25 km/h vorliegt. Dieser Entscheid wurde entgegen der Empfehlung einer Verschärfung der Schweizer Staatsanwälte-Konferenz in der Tempo-30-Zone gefällt.

Fazit

Trotz der strengen gesetzlichen Regelungen und Strafen gegen Raser berücksichtigt das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung doch die konkreten subjektiven und objektiven Verhältnisse. Ein Schritt in die richtige Richtung.

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