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Ausschluss eines Stockwerkeigentümers

Datum:
14.11.2011
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobiliarsachenrecht
Stichworte:
Eigentumswohnung, Nachbarrecht, Nachbarstreit, Stockwerkeigentum, Stockwerkeigentümergemeinschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Stockwerkeigentümer können auf Klage anderer Eigentümer nur aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn sich die Kläger selber korrekt verhalten haben. Dies hat das Bundesgericht entschieden und damit als ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern bestätigt:

Ein Stockwerkeigentümer klagte auf Ausschluss einer anderen Eigentümerin aus der Gemeinschaft. Dies ist nach Art. 649b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches möglich, wenn dieser «durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache überlassen oder für die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegenüber allen oder einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann».

Der klagende Eigentümer und die beklagte Nachbarin lagen jedoch seit über 20 Jahren miteinander in Streit. Das Bundesgericht hielt dazu fest: «Als Folge von Provokationen, Körperverletzungen, Tätlichkeiten unter den Beteiligten und aufgrund von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft kam es zu unzähligen Prozessverfahren zwischen den Verfahrensbeteiligten, die das Verhältnis untereinander vergifteten. Die Parteien sind nunmehr verfeindet.»

Das Amtsgericht Luzern-Land hiess 2010 in erster Instanz die Klage gut und ordnete den Ausschluss der Eigentümerin aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft an. Weiter entschied das Amtsgericht, dass die betreffende Eigentümerin ihre Anteile zu veräussern habe – und ordnete für den Fall, dass die Beklagte sich weigern sollte, die Zwangsversteigerung an. Weiter auferlegte das Amtsgericht der beklagten Eigentümerin die Gerichtskosten.

Diese zog das Urteil an das Obergericht des Kantons Luzern weiter und beantragte, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beschwerdeführer dagegen führte an, die Fortsetzung der Gemeinschaft sei für die Parteien nicht zumutbar. Die Beklagte verfüge daher nicht über ein schützenswertes Interesse und verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Das Obergericht jedoch gab der Beklagten recht und wies die Klage ab. Weiter entschied das Gericht, der klagende Eigentümer habe auch die Gerichtskosten zu übernehmen. Das Gericht begründete, «wer sich selbst gesellschaftswidrig verhalte, könne sich nicht auf ein besseres Recht berufen, um einen sich ebenfalls pflichtwidrig verhaltenden Stockwerkeigentümer aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu vertreiben.» Wenn beide Parteien eine schwere Mitverantwortung an der Situation trügen, sei die Unzumutbartkeit der Fortführung der Gemeinschaft nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer zog daraufhin das Urteil an das Bundesgericht weiter, indem er Beschwerde in Zivilsachen erhob. Das Bundesgericht jedoch bestätigte das Urteil des Obergerichts: «Dem Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen zuzumuten, das Gemeinschaftsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin fortzusetzen oder aber seinen Anteil zu veräussern.»

Das Bundesgericht führte an, die gesetzlichen Bestimmungen zum Ausschluss eines Miteigentümers diene dazu, die Interessen der Stockwerkeigentümer gegenüber Mitgliedern zu schützen, die sich gemeinschaftswidrig benehmen. Ein Ausschluss aus einer Stockwerkeigentümerschaft sei als eine Art privatrechtliche Enteigung zu qualifizieren, was einen schweren Eingriff in die persönlichen Rechte des Betoffenen darstelle. Dies könne nur damit gerechtfertigt werden, dass die Interessen der sich korrekt verhaltenden Stockwerkeigentümer höher zu bewerten seien als jene eines Eigentümers, der sich gemeinschaftswidrig verhalte. Wer sich also selber renitent benehme, dem sei das weitere Zusammenleben in der Stockwerkeigentümergemeinschaft zuzumuten.

(Quelle: Urteil 5A_543/2011)

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