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Prozessfinanzierung – Rechtsverfolgung ohne Kostenrisiko?

Datum:
22.12.2014
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Wirtschaftsstrafrecht
Stichworte:
Prozessfinanzierung
Autor:
RA Urs Bürgi
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Bekanntlich ist das Führen eines Gerichtsprozesses mit erheblichen Kostenrisiken verbunden. Für eine Klageeinleitung hat stets der Kläger in die Vorleistung zu gehen und der potenzielle Beklagte spekuliert damit, dass der Anspruchsberechtigte den Mut und die Kosten für diesen Schritt nicht aufbringt. Für den Klageentscheid sind aber nicht nur die eigenen Kosten, sondern für den Unterliegensfall auch die Vertreterkosten der Gegenpartei zu berücksichtigen. Seit geraumer Zeit bieten nebst des „Erfinders“ FORIS weitere Versicherer und Finanzierer die Refinanzierungsdienstleitung der „Prozessfinanzierung“ für prozesswillige Anspruchsberechtigte an.

 

Prozessausgang meistens ungewiss

Da in der Schweiz eine gut organisierte und ausgebildete Rechtspflege besteht, gilt trotzdem der in Anwaltskreisen „geflügelte“ Satz: „Vor dem Richter und auf hoher See sind wir alleine in Gottes Hand“. Nur wenn das Gericht Ihre Ansicht übernimmt, gewinnen Sie den Prozess und nur dann muss der Prozessgegner bezahlen. Andernfalls bleiben Sie auf den beiderseitigen Kosten „sitzen“. Dies gilt es soweit möglich zu vermeiden.

Prozessfinanzierung

Seit einiger Zeit bieten Prozessfinanzierer (siehe Box) die Refinanzierung der Prozesskosten gegen einen Gewinnanteil von in der Regel zwischen 20 und 30 % der Streitsumme an. Damit nehmen Sie vielleicht nur 70–80 % ihres Anspruches ein, können aber die Kautions- und Prozesskosten auf den Prozessfinanzierer überwälzen. Für manche Anspruchsinhaber wäre eine Rechtsverfolgung ohne Prozessfinanzierer gar nicht möglich.

Vorprüfung durch den Prozessfinanzierer

Bevor ein Prozessfinanzierer die Verfahrensfinanzierung übernimmt, prüft er die Chancen und Risiken des geplanten Prozessverfahrens und die Bonität bzw. Solvenz der Gegenpartei. Die Vorprüfung des Prozessfinanzierers ist zugleich eine kostenfreie und unverbindliche Second Opinion in Bezug auf den zu finanzierenden Anspruch. Gelangt der Prozessfinanzierer zur Ansicht, es sei eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben und die Gegenpartei sei auch nach Durchführung noch solvent, unterbreitet er Ihnen einen Finanzierungsangebot.

Für eine solche Vorprüfung benötigen die Prozessfinanzierer einen Klageschrift-Entwurf Ihres Anwaltes und die dazugehörigen Unterlagen.

Prozessfinanzierungsvertrag und Finanzierungszusage

Beurteilt der Prozessfinanzierer die Fallchancen und die Bonität der Gegenpartei als gut, so unterzeichnet er mit Ihnen einen Prozessfinanzierungsvertrag und erteilt Ihrem Anwalt ab diesem Zeitpunkt eine Kostengutsprache für alle mit dem Verfahren verbundenen Kosten bis und mit Vollstreckung.

Kostentragung

Der Prozessfinanzierer übernimmt im Rahmen der Finanzierungszusage folgende Kosten:

  • Kosten des eigenen Anwalts
  • Kosten des Gegenanwalts (im Unterliegensfalle)
  • Gerichtskosten
  • Kosten der Zeugen, Sachverständigen und Gutachter
  • Vollstreckungskosten

Win-Win-Situation

In aller Regel bestehen identische Interessen von Ihnen, vom Prozessfinanzierer und vom Anwalt, nämlich die bestmögliche Anspruchsverfolgung.

Gewinnverteilung

Im Obsiegensfalle erfolgt die Erlösverteilung wie folgt:

Erloesverteilung

Alles natürlich nur, wenn man „in Gottes Hand“ gewonnen hat.

Bildquelle / ©: BVGer

Autor:

Urs Bürgi

Rechtsanwalt + Inhaber Zürch. Notar- und Grundbuch- und Konkursverwalter-Patent
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Tel. +41 (0)44 268 40 00
Fax +41 (0)44 268 40 05

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