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Konkubinat

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Keine Unterstützungspflicht zugunsten des anderen Partners

Datum:
09.06.2015
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Familie, Ehe, Konkubinat, Kindsrecht
Thema:
Konkubinat
Stichworte:
Konkubinat, Partnerschaft, Unterstützungspflicht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Fehlende gesetzliche Grundlage – unzulässige Behördenpraxis

Nicht zu gegenseitigem Beistand verpflichtet

Im Konkubinat leben Paare zusammen, die sich nicht oder noch nicht ehelichen möchten. Sie haben hiefür unterschiedlichste Motive und Gründe. Manche geben ethische Gründe an oder halten dafür, dass die fehlende rechtliche Bindung jeden Partner zwinge, sich stets – anders als in der fixierten Ehe – für den Erhalt der Beziehung einsetzen zu müssen.

Wie dem auch sei, sind sich Konkubinatspaare – anders als Ehegatten – nicht zu gegenseitigem Beistand verpflichtet.

KOS-Regelwerk sieht eine Unterstützungspflicht im Falle eines stabilen Konkubinats vor

In der Beratungspraxis wird man oft mit der Frage konfrontiert, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange man den andern Konkubinatspartner unterstützen müsse.

Unter Hinweis auf die Richtlinien der Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) versuchen Sozialhilfebehörden den Konkubinatspartner in die Beistandspflicht mit einzubeziehen. Das SKOS-Regelwerk sieht eine Unterstützungspflicht im Falle eines stabilen Konkubinats vor; auf ein stabiles Konkubinat wird bei zweijährigem Zusammenleben, bei gemeinsamem Kind resp. bei Vorliegen einer familien-ähnlichen Gemeinschaft geschlossen.

Sozialbehörden fordern zur Bekanntgabe von Einkommen und Vermögen – ohne Rechtsgrundlage

Die Sozialbehörden fordern zur Bekanntgabe von Einkommen und Vermögen des Konkubinatspartners auf, wozu sie kein Recht haben. Kennen die Sozialbehörden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Konkubinatspartners, berücksichtigen sie diese bei ihren Berechnungen des SKOS-Budgets für den unterstützungspflichtigen Partner.

Die SKOS-Idee basiert auf der Annahme von fiktiven Leistungen des andern Partners, die in der Berechnungsgrundlage für die Sozialleistungen in Abzug gebracht werden. Die Beitragskürzung beseitigt die Notlage des ersuchenden Partners nur unvollständig, da er die angenommenen Partnerbeiträge bei diesem rechtlich nicht einfordern kann. Vater des Gedankens scheint der psychologische Druck auf den nicht unterstützungspflichtigen Konkubinatspartner zu sein, ergänzend freiwillige Beiträge zu leisten.

Für eine solche Praxis fehlt die gesetzliche Grundlage!

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