LAWNEWS

Geschäftsraummiete / Ladenmiete / Gewerberaummiete / Mietrecht / Vertragsrecht / Wohnungsmiete / Wohneigentum

QR Code

Mietzinserhöhung: Immer mit amtlichem Formular

Datum:
19.11.2010
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
Mieter, Mietrecht, Mietzins, Mietzinserhöhung, Vermieter
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Mietzinserhöhungen ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter über die Anfechtungsmöglichkeiten der Erhöhung zu informieren. Tut er dies nicht, ist die Mietzinserhöhung nichtig. Vermieter sollten daher Mietzinserhöhungen immer mit dem amtlichen Formular anzeigen, in welchem über die Formularpflicht informiert und die Möglichkeiten zur Anfechtung der Erhöhung aufgezeigt werden. Informiert ein Vermieter nicht über Einsprachemöglichkeiten, kann der Mieter auch später noch allfällig zuviel bezahlte Miete vom Vermieter zurückfordern.

Das Bundesgericht verurteilte 2008 einen Vermieter zu einer Rückzahlung von 47’350 CHF plus Zins, da dieser mehrmals ohne amtliches Formular die Miete erhöhte und den Mieter zuvor nicht über die Möglichkeit einer Anfechtung informiert hatte. Zwar liess der Vermieter jeweils die Erhöhung und den neuen Mietvertrag vom Mieter unterzeichnen. Das Bundesgericht urteilte jedoch, das Unterschreiben der neuen Mietverträge sei nicht mit einem bewussten Verzicht des Mieters auf eine Anfechtung gleichzusetzen, da er über die Anfechtungsmöglichkeiten nicht informiert war.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.