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Strafrecht / Verkehrsrecht

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Fahren ohne Führerschein / Führerausweis

Datum:
24.01.2011
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Führerausweis, Führerschein, Strassenverkehr, Strassenverkehrsgesetz, Verkehrsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

(Artikel zuletzt aktualisiert am 09.01.2012)

Änderung des Strassenverkehrsgesetzes per 1. Januar 2012:

Seit dem 1. Januar 2012 wird Fahren ohne Führerschein in allen Fällen gleich bestraft:

Wer nie einen Führerschein erworben hat und trotzdem ein Motorfahrzeug lenkt, wird neu genau so hart bestraft wie jemand, der trotz Fahrausweisentzug fährt. Bisher drohte im ersten Fall nur eine Busse, während für den zweiten Fall Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vorgesehen waren. Diese Unterscheidung hatten im Vorfeld sämtliche Fraktionen von links bis rechts als Rechtsungleichheit bezeichnet, die zu beseitigen wäre. Am 22. September 2010 hatte der Nationalrat die ensprechende Änderung des Strassenverkehrsgesetztes mit 140 Stimmen ohne Gegenstimme gutgeheissen – Der Bundesrat hat die neue Regelung auf Anfang 2012 in Kraft gesetzt.

Ab sofort werden «Fahren ohne Ausweis» und «Fahren trotz annulliertem Führerausweis auf Probe» nicht mehr als Übertretung, sondern wie «Fahren trotz Entzug» als Vergehen eingestuft. Dies bedeutet, dass sich der Strafrahmen neu zwischen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und/oder einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen à maximal 3000 Franken bewegt. Wer mit einem abgelaufenen Führerausweis fährt (d. h. die Zweiphasenausbildung nicht abgeschlossen hat), wird mit einer Busse von maximal 180 Tagessätzen bestraft.

Es handelt sich dabei um den Artikel 95 des Strassenverkehrsgesetzes, welcher wie folgt geändert wurde:

Art. 95

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a. ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt;

b. ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde;

c. ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist;

d. ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt;

e. ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat.

2 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist.

3 Mit Busse wird bestraft, wer:

a. die mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;

b. bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen;

c. ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt.

4 Mit Busse wird bestraft, wer:

a. ein Fahrrad führt, obwohl ihm das Radfahren untersagt wurde;

b. ein Fuhrwerk führt, obwohl ihm das Führen eines Tierfuhrwerks untersagt wurde.

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