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Immaterialgüterrecht Schweiz / Immaterialgüterrecht / Zivilprozessrecht

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Neuerungen im Immaterialgüterrechtsprozess

Datum:
31.01.2011
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Immaterialgüterrecht Schweiz
Stichworte:
geistiges Eigentum, Immaterialgüterrecht, Patentstreitigkeit
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vom neuen, am 01.01.2011 in Kraft getretenen Zivilprozessrecht sind auch Immaterialgüterrechtsprozesse wie Patentstreitigkeiten oder Streitigkeiten über geistiges Eigentum betroffen. Immaterialgüterrechte sind Schutzrechte technischer, ästhetischer oder kennzeichnungsrechtlicher Natur, die ein Exklusivrecht vermitteln.

Neu folgt das Verfahren in Immaterialgüterrechtsstreitigkeiten dem folgenden Ablauf:

Das ordentliche Verfahren geht grundsätzlich von der Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) aus und ist oft als Stufenklage zu führen:

  • 1. Stufenklage (Auskunftsbegehren bzgl. unzulässige Bereicherung durch die Immaterialgüteranmassung)
  • 2. Stufenklage (Geltendmachung der definitiven Schadenersatzforderung).

Künftig wird neu mit einer  Instruktionsverhandlung und einer Hauptverhandlung zu rechnen sein.

Die Verfahrensbeendigung kann durch zwei Arten erfolgen:

  • Ohne Entscheid im Falle von Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug
  • Durch Endentscheid, welcher eine Begründung und das Dispositiv zum Entscheid resp. zu den Kosten und Entschädigungsfolgen enthält; meistens wird bei Geldforderungen zusätzlich noch der Rechtsvorschlag auf Antrag hin beseitigt und so ein Rechtsöffnungstitel geschaffen.

Als zweites Verfahren ist das Summarverfahren (vorsorgliche Massnahmen) zu nennen, wenn Handlungen ohne Aufschub, zum Beispiel wegen eines nahenden Zeugentodes oder Aktenvernichtung, geboten ist. Die typischen Beispiele sind weiter Unterlassungsbegehren oder Rechtsschutz in klaren Fällen.

Verläuft der Prozess normal, wird nach der vorerwähnten Hauptverhandlung ein Beweisverfahren durchgeführt, in deren Verlauf nebst der üblichen Beweismittel die Sachverständigengutachten, ein Schiedsgutachten, der sachverständige Zeuge und die nur auf bestimmte Arten einzubringenden Privatgutachten zu berücksichtigen sind.

Ab 2012 wird das Rechtsmittelverfahren zudem nicht mehr vor dem Schweizerischen Bundesgericht, sondern an einem mit Fachrichtern bestückten Bundespatentgericht (BPatGer) enden. Der Bundesrat und der Gesetzgeber erhoffen sich durch den Einsatz eines Sondergerichtes mit Fachrichtern eine Professionalisierung der Rechtssprechung in diesem komplexen Rechtsgebiet. Die Rechtsunterworfenen und insbesondere die Inhaber von Immaterialgütern dürften ob der Entwicklung und der künftigen Rechtssprechung dieses Gerichtes gespannt sein.

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