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Erleichterte Amtshilfe in Steuersachen

Datum:
17.02.2011
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Internationales Recht
Stichworte:
Amtshilfe, Doppelbesteuerungsabkommen, Fiskaldelikte, Steueramtshilfegesetz, Steuerbetrug, Steuerdelikte, Steuerhinterziehung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

(letztes Update: 20. August 2013)

Anpassung der Amtshilfe in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Per 1. Februar 2013 ist das neue Steueramtshilfegesetz in Kraft getreten, das den Vollzug der Amtshilfe in Doppelbesteerungsabkommen regelt. Das Parlament stimte der Vorlage Ende September 2012 zu.

Im Februar 2011 hatte das Eidgenössische Finanzdepartement angekündigt, dass die Anforderungen für Amtshilfe in Steuersachen angepasst werden. Zur Identifikation der Steuerpflichtigen und des Informationsinhabers (z.B. der Bank) verlangte die Schweiz bei Amtshilfegesuchen bisher die Nennung von Namen und Adressen. Neu sind auch andere Mittel zur Identifikation zugelassen:

Die Schweiz kann nun auch Amtshilfe gewähren, wenn ein ersuchendes Land lediglich eine Nummer, wie beispielsweise eine Kontonummer (anstatt Namen von Bank und Kontoinhaber), vorweisen kann. Diese Praxis entspricht den OECD-Standard und ist laut EFD notwendig, um den wirksamen Informationsaustausch in Steuersachen nicht zu behindern. Weiterhin unzulässig sind dagegen sog. «Fishing-Expeditions» (Beweisausforschungen), d.h. ohne einen konkreten Verdacht nach Steuersündern zu suchen. Ebenfalls nicht zur Diskussion stand gemäss EFD der automatische Informationsaustausch oder ein spontaner Informationsaustausch unter den Steuerbehörden. Die Amtshilfe in Steuersachen soll auch in Zukunft Auskunft im Einzelfall auf Anfrage bleiben.

Aktuell: Weitere Ausdehnung der Steueramtshilfe auf Gruppenanfragen

Mit Inkrafttreten des neuen Steueramtshilfegesetzes sind neu auch Gruppenanfragen zulässig: Dies, da seit einem Entscheid des OECD-Rats im Juli 2012 auch Gruppenanfragen zum internationalen Standard der Steueramtshilfe zählen. Auch der Vertreter der Schweiz hat im Auftrag des Bundesrates der Zulassung von Gruppenanfragen bei der Amtshilfe in Steuersachen zugestimmt. Damit muss internationale Amtshilfe neu nicht mehr nur im Einzelfall gewährt werden, sondern auch für ganze Gruppen von Steuerpflichtigen.

» Gruppenanfragen in der Steueramtshilfe

Aktuell: Erneute Teilrevision des Steueramtshilfegesetzes

Am 14. August 2013 hat der Bundesrat die Vorlage für eine Teilrevision des Steueramtshilfegesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Grund für die erneute Anpassung des erst Anfang 2013 in Kraft getretenen Gesetzes ist der starke internationale Druck auf die Steueramtshilfe.

Die Anpassung sieht unter anderem vor, dass die Schweiz in Zukunft auch auf Steueramtshilfegesuche eingehen soll, die auf Basis gestohlener Daten gestellt werden: Voraussetzung dafür ist, dass der ersuchende Staat die gestohlenen Daten nicht aktiv erworben, sondern ohne eigenes Zutun erhalten hat (z.B. durch einen Drittstaat). Dies, nachdem der Bundesrat 2011 noch den Grundsatz vertreten hatte, auch mit dem neuen Amtshilfegesetz würde bei gestohlenen Daten keine Amtshilfe geleistet.

» Steueramtshilfegesetz: Erneute Teilrevision

Mittels Peer-Review-Prozess wird die Einhaltung der Amtshilfe-Standards vom «Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes» in allen angeschlossenen Staaten überprüft. Wie das EFD mitteilte, wurde im Rahmen der Peer Reviews in der Schweiz festgestellt, dass die schweizerischen Anforderungen für Amtshilfe zu restriktiv seien bzw. den Informationsaustausch behindern könnten. Mit dem neuen Amtshilfegesetz wurden die Anforderungen an die Identifikation von Steuerpflichtigen und Informationsinhaber an die weltweit gültigen Standards angepasst.

Im Zuge der Ausweitung der Steueramtshilfe wurden auch alle Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) um die folgende neue Interpretation der Amtshilfepraxis erweitert:

II. Erweiterte Interpretation der Amtshilfepraxis bei allen DBAs

Die Abkommen sind so auszulegen, dass einem Amtshilfegesuch zu entsprechen ist, wenn darin dargetan wird, dass es sich nicht um eine „fishing expedition“ handelt und wenn der ersuchende Staat

a. den Steuerpflichtigen identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf anderer Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann, in Ausnahmefällen auch durch die Angabe einer Kontonummer;

b. den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie ihm bekannt sind. Beim Fehlen dieser Angaben gemäss lit. b für die Ermittlung des Informationsinhabers durch die Schweiz sind die Grundsätze der Proportionalität und Praktikabilität zu beachten

Bereits genehmigte Doppelbesteuerungsabkommen wurden ebenfalls mit der neuen Auslegungsklausel ergänzt werden, und mussten daher vom Parlament erneut genehmigt werden.

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