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Zivilprozessrecht

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Neue Zivilprozessordnung ZPO

Datum:
01.02.2011
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Prozessordnung, Zivilprozess, Zivilprozessordnung, ZPO
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Seit dem 1. Januar 2011 gelten die neuen Prozessordungen: Neben der Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) gilt nun auch die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO). Die Gerichtorganisation bleibt weiterhin bei den Kantonen, Zivilprozesse sind nun jedoch schweizweit einheitlich geregelt.

Das Zivilprozessrecht legt die Regeln des Verfahrens vor Gericht fest. Insbesondere regelt das Zivilprozessrecht, welches Gericht an welchem Ort für die Beurteilung des Streites zuständig ist, wie sich wer im Laufe eines Prozesses zu verhalten hat und nach welchen Regeln das Gericht den Fall zu entscheiden hat.

Die bisherigen 26 kantonalen Zivilprozessgesetze werden durch die Schweizerische Zivilprozessordnung ersetzt, die verschiedene Verfahrenstypen vorsieht, welche an die Art der Parteien und des Streites angepasst sind.

Einen hohen Stellenwert hat neu die aussergerichtlichen Streitbeilegung. So ist das Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung kein freiwilliger Aussöhnungsversuch mehr, sondern grundsätzlich obligatorisch und muss durchlaufen werden (Art. 197 ZPO).

Vom obligatorischen Schlichtungsverfahren ausgenommen sind nach ZPO nur noch die folgenden Fälle (Art. 198 ZPO):

  • summarisches Verfahren
  • Klagen über Personenstand
  • Scheidungsverfahren / Auflösung eingetragene Partnerschaft
  • einzelne Klagen des SchKG
  • wo eine einzige kantonale Instanz vorgeschrieben ist
  • wenn das Gericht eine Frist zur Klage angesetzt hat

Weiter kann der Kläger in folgenden Fällen auf ein Schlichtungsverfahren einseitig verzichten (Art. 199 Abs. 2 ZPO):

  • internationaler Sachverhalt (Wohnsitz Beklagter im Ausland),
  • Aufenthaltsort Beklagter unbekannt
  • Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz

Ansonsten wird die Klagebewilligung dem Kläger erst erteilt, wenn im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO) und bei Ablehnung eines Urteilsvorschlages (Art. 211 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Kläger kann die Klagebewilligung während drei Monaten beim Gericht einreichen (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Danach verfällt sie. Der Kläger erleidet dadurch grundsätzlich keinen Rechtsverlust, da grundsätzlich keine Fortführungslast besteht.

Nach Eingang der Klage wird je nach Art der Streitigkeit ein ordentliches oder ein vereinfachtes Verfahren eingeleitet. Für bestimmte eherechtliche Verfahren wie das Eheschutzverfahren, das Scheidungsverfahren, Scheidungs- und Trennungsklagen, Kinderbelange etc. definiert die ZPO dabei besondere Bestimmungen, welche den übrigen Verfahrensbestimmungen vorgehen.

Auf unserer komplett überarbeiteten und aktualisierten Website zum Zivilprozess finden Sie umfassende Informationen zum Ablauf eines Zivilprozesses nach ZPO, zu Klagearten, Verfahrensarten, Gerichtsentscheiden, Prozesskosten, Fristen und Rechtsmitteln. Ebenfalls thematisiert werden die Übergangsbestimmungen zu bereits eingeleiteten Zivilprozessen.

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