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Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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Produktsicherheit und Produktehaftpflicht

Datum:
24.10.2011
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Stichworte:
Schadenersatz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Juli 2010 trat das neue Produktesicherheitsgesetz «Bundesgesetz über die Produktesicherheit» (PrSG) in Kraft, welches das bisherige «Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten» (STEG) ersetzte. Das PrSG ist ein umfassendes Produktsicherheitsgesetz nach europäischem Vorbild.

Das Produktesicherheitsgesetz wird in der Praxis weitreichende Folgen haben und kann Unternehmen teuer zu stehen kommen. Im Vergleich zum alten «Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten» änderte das PrSG vor allem folgende Punkte im Bereich des Konsumentenschutzes:

  • Ausdehnung des Geltungsbereichs und des Schutzniveaus: Das PrSG gilt für Produkte allgemein, die neu per Gesetz für jede normale und vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung sicher sein müssen.
  • Es werden nur geringfügige Risiken toleriert: Bei der geringsten Gefahr hat der Hersteller durch spezielle Kennzeichnung des Produkts etc. Vorsorge zu treffen.
  • Nicht nur Hersteller, sondern auch Importeure, Händler oder Erbringer von Dienstleistungen (z.B. Autovermieter) sind in der Pflicht: Sie haben auch nach der Inverkehrbringung eines Produkts an der Überwachung der Sicherheit mitzuwirken und eine Meldepflicht für mögliche Produktrisiken.
  • Die zuständigen Behörden haben neu mehr Kompetenzen.

Gemäss Übergangsbestimmungen in Art. 21 dürfen Produkte, welche die Anforderungen nach altem Recht, jedoch nicht die neuen Anforderungen erfüllen, in der Schweiz nur noch bis zum 31. Dezember 2011 in den Verkehr gebracht werden: «Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind.»

Art. 8 PrSG

1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.

2 Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes:

a. die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;

b. allfällige Gefahren abwenden zu können;

c. das Produkt rückverfolgen zu können.

3 Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen.

4 Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen.

5 Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben:

a. alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben;

b. eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann;

c. alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat;

d. die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.

Produktehaftpflicht

Das neue Produktsicherheitsgesetz ändert jedoch nichts am bisherigen Produktehaftpflichtgesetz: Kommt jemand durch ein fehlerhaftes Produkt zu schaden, gilt weiterhin das «Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftpflicht (PrHG)«. Die Produktehaftung kommt zur Anwendung, wenn infolge eines mangelhaften Produkts ein Körper- oder Sachschaden ab 900 CHF entsteht.

Gemäss diesem haftet ein Hersteller im Falle eines Schadens durch ein Produkt, wenn dieses  «nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist». Dies bezieht sich insbesondere auf «die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird», den «Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann» sowie den «Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde».

Im konkreten Schadensfall muss oft ein Gericht entscheiden, was diese gesetzlichen Richtlinien im Einzelfall bedeuten bzw. wann einem Geschädigten Schadenersatz zusteht.

Ein Leitentscheid bildet das Bundesgerichtsurteil BGE 133 III 81 vom 19. Dezember 2006:

Die Klägerin hatte eine gläserne Kaffekanne einer Filterkaffeemaschine auf der Anrichte ihrer Küche abgestellt, worauf die Kanne explodierte und der Klägerin schwere Handverletzungen zufügte. Die entsprechende Schadenersatzklage richtete sich gegen den Importeur der Kanne. Bei beiden Genfer Vorinstanzen war die Klägerin unterlegen, weil sie bei der Kanne weder einen Konstruktions-, noch einen Fabrikations- oder Instruktionsfehler habe nachweisen können. Das Bundesgericht urteilte jedoch, dass die Genfer Gerichte den Fehlerbegriff des Produktehaftpflichtgesetzes verkannt hätten: Ein Geschädigter habe nicht die Ursache des Mangels zu beweisen, sondern es genüge, wenn er aufzeige, dass das Produkt die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Konsumenten nicht erfüllte – auch dann, wenn der Hersteller in der Gebrauchsanweisung vor einer bestimmte Gefahr warnt.

Neuere Bundesgerichtsurteile zur Produktesicherheit und Produkthaftung beziehen sich auf folgende Fälle:

» 4A_255/2010: Schwere Kopfverletzungen durch ein unbefestigtes Oberlichtfenster

» 4A_319/2010: Verbrennungen durch Dampfbügelstation

» 4A_16/2011: Schmerzen durch schadhafte Gelenkprothese

Für Kläger und Richter ist die neuzeitliche Fehlerdefinition eine Erleichterung, da sie rein verwender- und geschädigtenorientiert ist: Sie orientiert sich an berechtigterweise zu erwartenden Sicherheitsstandards, und nicht an technischen Produktedetails. Die neueren Urteile zeigen, dass es für Geschädigte dennoch nicht einfach ist, bei Schäden durch Produktemängel vor Gericht Recht zu bekommen und Schadenersatz zu erstreiten.

Im Schadenfall empfiehlt der Tagesanzeiger (Artikel vom 24. Oktober 2011) im Schadenfall infolge Produktemängeln folgendes Vorgehen:

  1. Schaden und fehlerhaftes Produkt durch Fotografien dokumentieren.
  2. Alle Belege aufbewahren: Arztrechnung, Arztzeugnis, Reparaturrechnung etc.
  3. Eingeschriebener Brief an Hersteller: Unfallablauf schildern und Schadenersatz verlangen (falls der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann, eine Erhöhung der Summe vorbehalten).
  4. Der Schaden muss innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden – längstens jedoch innerhalb von 10 Jahren, dachdem das Produkt auf den Markt kam.
Allgemein empfiehlt es sich, Belege, Garantiescheine, Bedienungsanleitungen und Verpackungen aufzubewahren sowie präventiv Rückrufmeldungen und Warnungen über fehlerhafte Produkte zu verfolgen.

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