LAWNEWS

Steuern / Tax / Steuern / Steuern Privatpersonen / Wirtschaft

QR Code

Totalrevision des Alkoholgesetzes

Datum:
30.01.2012
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat schlägt eine Totalrevision des Alkoholgesetzes vor und möchte unter anderem ein Alkoholverkaufsverbot ab 22 Uhr für den Detailhandel festlegen.  Am 27. Januar 2012 wurde die entsprechende Botschaft zur Gesetzesrevision verabschiedet. Dem National- und Ständerat werden zwei neue Gesetzesentwürfe vorgelegt, welche das bestehende Alkoholgesetz ersetzen sollen: Das Spirituosensteuergesetz und das Alkoholhandelsgesetz.

Das Spirituosensteuergesetz soll den Markt liberalisieren und die drei Bundesmonopole aufheben: Der Staat würde sich aus dem Ethanolhandel gänzlich zurückziehen und die Monopole auf die Spirituosenherstellung und die Ethanoleinfuhr aufgeben. Die Wirtschaft soll in Zukunft das benötigte Ethanol selber importieren.

Zur Sicherung der Spirituosensteuer sollen neue Kontrollinstrument eingeführt werden; das Konzessionsverfahren soll durch ein einfaches Meldeverfahren ersetzt werden. Auf Mindestpreise oder Lenkungsabgaben für alkoholische Getränke soll künftig verzichtet werden. Von 43 Bewilligungen möchte der Bundesrat 41 abschaffen und die Zahl der Steuerpflichtigen reduzieren: Nur noch Hersteller und Importeure von Spirituosen sollen in Zukunft steuerpflichtig sein; d.h. wer von einem Lohnbrenner Alkohol herstellen lässt, wäre von der Spirituosensteuer befreit. Hersteller von Kleinstmengen sollen eine Steuererleichterung erhalten. Zudem sollen 90% aller alkoholhaltigen Nahrungsmittel nicht mehr besteuert werden. Diese Massnahmen würde die Zahl von 48’000 Steuerpflichtigen auf 3000 reduzieren – und wie der Bundesrat betont, ohne Abstriche bei der Steuersicherung. Der Steuersatz wird nicht and die seit 1999 aufgelaufene Teuerung angepasst und bleibt unverändert bei 29 Franken pro Liter reinen Alkohols.

Das Alkoholhandelsgesetz soll die Einschränkungen für Spirituosenwerbung lockern – Lifestyle-Werbung soll jedoch weiterhin verboten bleiben: So darf Werbung für Spirituosen auch in Zukunft keine Konsumsituationen zeigen oder den Alkoholkonsum verherrlichen. Die Werbebestimmungen für Bier und Wein bleiben dagegen unverändert. Die Bestimmungen für Alkoholwerbung soll neu auch für elektronische Medien gelten.

Im Gegenzug zur Lockerung der Werbeverbote soll der Jugenschutz mit der Einführung eines «Nachtregimes» verstärkt werden: Zwischen 22 und 6 Uhr soll im Detailhandel der Verkauf von Alkohol verboten werden; dies würde auch für Tankstellenshops und Lieferdienste gelten oder für Restaurants, die Alkohol «über die Gasse» verkaufen. Im Ausschank sollen so genannte «Lockvogelangebote» (wie z.B. «Happy Hours» mit Vergünstigungen auf alkoholische Getränke) während dieser Zeit untersagt sein. In der Botschaft zur Gesetzesrevision schreibt der Bundesrat:

«Während der Nacht wird von mehr Leuten mehr konsumiert. Vor allem jüngere Menschen weichen den Angeboten in den Ausschankbetrieben aus, beziehen den Alkohol zu tieferen Preisen im Detailhandel und konsumieren ihn anschliessend draussen im öffentlichen Raum. Dieser Phase folgt vor allem an Wochenenden der eigentliche Ausgang in Dancings und andere Lokalitäten: Nicht selten beginnt der Ausgang gegen Mitternacht oder sogar danach und dauert bis in die frühen Morgenstunden an. Diverse Ausschankbetriebe sehen dieser Entwicklung vor Mitternacht nicht untätig zu. Sie versuchen vor allem die jüngere Kundschaft mit Happy Hours, All-You-Can-Drink-Anlässen, Lady’s-Night und ähnlichen Angeboten anzulocken.»

Der Bundesrat möchte mit der Regelung des «Nachtregimes» daher gezielt bei den problematischen Konsumzeiten von Jugendlichen ansetzen: Das neue Alkoholhandelsgesetz soll einerseits die Zahl der Verkaufsstellen reduzieren, andererseits die Billigstangebote vom Markt nehmen. Daneben sei beim Alkoholkonsum in Restaurants und Bars die soziale Kontrolle grösser als beim Konsum auf der Strasse.

Die neuen Regelungen hätten auch eine Neuorganisation der zuständigen Stellen des Bundes zur Folge: Mit der Aufgabe des Einfuhrmonopols auf Ethanol wird auch der entsprechende staatliche Logistikbetrieb Alcosuisse hinfällig – dieser soll privatisiert werden. Die heutige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) würde aufgrund der Ethanolmarktliberatlisierung nach der Privatisierung des Profitcenters Alcosuisse in die zentrale Bundesverwaltung integriert werden; in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV). Diese wäre daher auch für die Umsetzung der Gesetzesentwürfe zuständig. Im Zuge der Reorganisation sind weitere Neuzuteilungen der Aufgaben geplant, wie der Bundesrat in einer Medienmitteilung schreibt: «Dank weiteren Aufgabenoptimierungen kann sich das Finanzdepartement (EFD) vermehrt auf seine wirtschaftsbezogenen Tätigkeiten konzentrieren. Das Prüflabor der EAV ist seit dem 1. November 2011 Teil des Bundesamtes für Metrologie (METAS). Weiter ist die Übernahme präventionspolitischer Aufgaben, namentlich die Vergabe von Unterstützungsleistungen, durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) vorgesehen. Ferner wird auch geprüft, ob die Weiterbildung und Forschung im Bereich Spirituosen in die alleinige Zuständigkeit des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) übergehen sollen. Die EAV mit ihren 142 Vollzeitstellen (Stand 01.01.2012) behält ihre rechtliche Selbständigkeit bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetze bei.»

Verkaufsstrategie von Alcosuisse

Am 25. April 2012 hat der Bundesrat das Vorgehen beim Verkauf von Alcosuisse konkretisiert. Die Privatisierung von Alcosuisse würde umfangreiche Vorbereitungen erfordern. Daher hat der Bundesrat bereits vor dem Entscheid des Parlaments Massnahmen getroffen, um im Falle einer Gesetzesrevision die Liberalisierung des Ethanolmarktes optimal umsetzen zu können.

» Medienmitteilung vom 25. April 2012 zur Verkaufsstrategie von Alcosuisse

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.