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Arbeitsrecht / Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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Schutz der Arbeitnehmenden vor Druckeremissionen

Datum:
02.04.2012
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitgeberhaftung, Gesundheitsschutz Arbeitnehmer
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Seit Jahren wird vermutet, dass die Emissionen von Laserdruckern und Kopiergeräten die Gesundheit gefährden könnten. Ein Forscherteam der Universität Freiburg hat nun im Labor erstmals nachweisen können, dass Druckerstaub eine Gefahr für menschliche Lungenzellen darstellt.

Die Suva, die seit Jahren Präventions-Empfehlungen zum Umgang mit Laserdruckern und Kopierern herausgibt, hat im März 2012 eine aktuelle Broschüre zur «Gesundheitsgefährdung durch Laserdrucker, Kopiergeräte und Toner» pubiziert. Wie die Suva schreibt, «weisen die in vitro und in vivo Studien darauf hin, dass die seit Jahren durch die Suva herausgegebenen Empfehlungen im Sinne des Vorsorgeprinzips zum Schutz der Arbeitnehmenden angezeigt sind und konsequent umgesetzt werden sollen«. Gerade bei Personen mit empfindlichen Atemwegen und Schleimhäuten könne der Tonerstaub arbeitsbezogene Beschwerden auslösen. Durch eine Verbesserung der arbeitshygienischen Bedingungen sei dies jedoch in der Regel vermeidbar.

Rechtsexperten raten den Arbeitgebern nun zur Vorsorge: Der Tages-Anzeiger vom 2. April 2012 zitiert den Winterthurer Haftpflichtanwalt Massimo Aliotta: «Sobald das Risiko einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, müssen Firmen Sicherheitsmassnahmen ergreifen». Denn das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber, ihre Angestellten vor gesundheitsschädlichen Stoffen zu schützen, soweit dies technisch machbar und zumutbar ist.

So legt beispielsweise die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) fest:

Art. 33 Lüftung

Die Zusammensetzung der Luft am Arbeitsplatz darf die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. Andernfalls ist für natürliche oder künstliche Lüftung am Arbeitsplatz zu sorgen; nötigenfalls müssen weitere technische Massnahmen ergriffen werden.

Art. 44 Gesundheitsgefährdende Stoffe

1 Werden gesundheitsgefährdende Stoffe hergestellt, verarbeitet, verwendet, konserviert, gehandhabt oder gelagert oder können Arbeitnehmer sonst Stoffen in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen ausgesetzt sein, so müssen die Schutzmassnahmen getroffen werden, die aufgrund der Eigenschaften dieser Stoffe notwendig sind.

Der Rechtsanwalt und Spezialist für Arbeitsrecht Roger Rudolph verweist im Tages-Anzeiger darauf, dass die Gerichtspraxis in Bezug auf die Haftung der Arbeitgeber in der Schweiz strenger werde: Das Bundesgericht würde den Arbeitgebern immer öfter die Haftung für alle Berufsrisiken übertragen. «Es läuft darauf hinaus, dass Firmen auch ohne Verschulden haften». Dies bedeutet, dass es für ein Unternehmen teuer werden kann, wenn einer seiner Angestellten nachweisbar durch Tonerstaub erkrankt. Wie Rudolph dem Tages-Anzeiger sagte, würden den Unternehmen Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen drohen, oder auch Strafen wegen fahrlässiger Körperverletzung bis hin zur Tötung. Rechtlich gesehen können gewisse Parallelen zu den Asbest-Fällen der vergangenen Jahre gezogen werden: So wurde der Industrielle S. Schmidheiny kürzlich in Italien zu 16 Jahren Haft verurteilt, da Arbeiter in seinen Eternit-Werken krebsauslösendem Asbeststaub ungeschützt ausgesetzt waren.

Wie der Tages-Anzeiger schreibt, könnte das Haftungsrisiko für Arbeitgeber in den kommenden sogar noch deutlich ansteigen: Dies, da die Verjährungsregeln zugunsten von Opfern von Langzeitschäden geändert werden sollen.

» Revisionen: Verjährungsrecht und Verjährungsfristen

Aus diesen Gründen lohnt es sich für Arbeitgeber, die Empfehlungen der Suva zur Prävention einzuhalten, die auch vom Schweizerischen Arbeitgeberverband unterstützt werden.

Die Suva empfiehlt folgende Vorsorge-Massnahmen, um Büro-Angestellt vor Drucker-Emissionen zu schützen:

  1. Bedienungsanleitung des Herstellers genau befolgen. Diese muss klar und unmissverständlich sein. Andernfalls den Händler kontaktieren.
  2. Geräte in einem gut belüfteten und genügend grossen Raum aufstellen.
  3. Geräte mit hoher Leistung in separaten Räumen installieren und wenn nötig mit lokaler Absaugung versehen.
  4. Abluftöffnung nicht gegen Arbeitnehmende richten.
  5. Geräte regelmässig warten.
  6. Geschlossene Tonersysteme wählen.
  7. Tonerkartuschen nach Anweisung des Herstellers wechseln und nicht gewaltsam öffnen.
  8. Verunreinigungen durch Toner mit feuchtem Tuch aufnehmen oder mit Staubsauger entfernen.

Ausführliche Informationen finden sich im neuen Factsheet der Suva.

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