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Teilrevision Raumplanung: Landwirtschaftliche Wohnbauten

Datum:
16.10.2012
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bau- und Planungsrecht, Sachenrecht / Immobilien
Stichworte:
Landwirtschaftszone, Raumplanung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mit einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes werden die Regeln für den Umbau von älteren Bauernhäusern ausserhalb der Bauzonen gelockert:  Neu können auch landwirtschaftliche Wohngebäude umgebaut, abgebrochen und wieder aufgebaut werden, die noch vor 1972 von Bauern bewohnt waren. Das revidierte RPG tritt per 1. November 2012 in Kraft, gleichzeitig mit einer Teilrevision der Raumplanungsverordnung. Die revidierte Verordnung passt die Voraussetzungen für den Transport von Wärmeenergie aus Landwirtschaftsbetrieben in die Bauzonen an.

Sonderbestimmungen zur Umnutzung älterer Bauernhäuser werden aufgehoben

Nach altem Raumplanungsgesetz (RPG) dürfen Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen von Personen, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind, nur dann umgebaut, abgebrochen oder wieder aufgebaut werden, wenn das Haus bereits vor dem 1. Juli 1972 nicht mehr von Bauern bewohnt war. Lebten vor diesem Stichtag noch landwirtschaftlich tätige Personen in dem Haus, ist eine Umnutzung dagegen verboten. In der Praxis gestalteten sich diese Abklärungen im Rahmen der Baubewilligung oft schwierig. Zudem durften aufgrund der Ausnahmeregelung viele ältere Bauernhäuser trotz Nachfrage nicht umgenutzt werden – mit der Konsequenz, dass die Bauten längerfristig nicht erhalten werden können. Bereits im Dezember 2011 hatten die Eidgenössischen Räte die Teilrevision des RPG beschlossen, und damit eine Standesinitiative des Kantons St. Gallen umgesetzt.

Revidiertes Raumplanungsgesetz per 1. November 2012

Der Bundesrat hat am 10. Oktober 2012 beschlossen, die Revision des RPG auf den 1. November in Kraft zu setzen, zusammen mit einer daran gebundenen Teilrevision der Raumplanungsverordnung (RPV). Dies hat das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK bekannt gegeben. Damit gelten per 1. November 2012 für landwirtschaftliche und nicht-landwirtschaftliche Wohngebäude aus der Zeit vor 1972 die gleichen Regeln; die Abklärungen zur Nutzung landwirtschaftliche Wohnbauten werden hinfällig. Neu können damit auch landwirtschaftliche Wohngebäude umgebaut, abgebrochen und wieder aufgebaut werden, die noch vor 1972 von Bauern bewohnt waren. Ehemals landwirtschaftliche Wohnobjekte, die aufgrund schlechter Bausubstanz, zu geringer Stockwerkhöhe oder ähnlichem praktisch nicht nutzbar sind, können damit abgebrochen und durch einen leicht vergrösserten Neubau mit zeitgemässem Ausbaustandard ersetzt werden. Um das Landschaftsbild zu schützen, gelten dagegen höhere Anforderungen für das äussere Erscheinungsbild der Bauten. Weitere Einschränkungen dienen dem Schutz der Landwirtschaft; ebenso gelten besondere Regeln für ursprünglich bloss zeitweise bewohnte Bauten.

Teilrevision der Raumplanungsverordnung zum Transport von Wärmeenergie

Die revidierte Verordnung zur Raumplanung erleichtert zudem den Vertrieb von Fernwärme aus Landwirtschaftszonen. Bisher war der Transport von Wärmeenergie nur zulässig, wenn der Fernwärme produzierende Bauernhof an die Bauzone angrenzt. Neu können Bauern damit Wärmeenergie auch an Haushalte liefern, die nicht in einer Bauzone direkt neben dem Landwirtschaftsbetrieb stehen. Die Bewilligung von Fernwärmeprojekten ist in Zukunft davon abhängig, ob die verwendeten Anlagen den aktuellen Standards der Energieeffizienz entsprechen – die Wärmeenergie muss ohne grossen Verlust verteilt werden können. Ausserdem müssen die notwendigen Installationen in bestehenden, für die Landwirtschaft jedoch nicht mehr benötigten Gebäuden untergebracht werden.

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