LAWNEWS

Verwaltungsrecht

QR Code

Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG)

Datum:
18.03.2013
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verwaltungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Psychologieberufegesetz per 1. April 2013 in Kraft

Per 1. April 2013 tritt das neue Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) in Kraft. Das Gesetz führt geschützte Berufsbezeichnungen für psychologische Berufe ein und regelt die Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung von Psychotherapeuten.

Geschützte Titel für ausgebildete Fachleute und eidgenössisch anerkannte Weiterbildungstitel sollen bei den psychologischen Angeboten Transparenz schaffen und so verhindern, dass Patienten und Klienten über die Qualifiaktionen eines Anbieters psychologischer Dienstleistungen getäuscht bzw. irregeführt werden. Das neue Bundesgesetz dient auch der Qualitätssicherung, indem es Kriterien für eidgenössisch anerkannte psychologische Weiterbildungen festlegt und die Voraussetzung für die Berufsausübungsbewilligung von Psychotherapeuten schweizweit vereinheitlicht.

Der Bundesrat hatte bereits vor 15 Jahren den Auftrag erteilt, die Aus- und Weiterbildung nichtärztlicher Psychotherapeuten gesetzliche zu regeln. Daraufhin wurden zwei im Parlament eingereichte Vorstlösse überwiesen, die für Psychologen geschützte Titel forderten. Beide Anliegen sind nun im neuen Bundesgesetz zu den Psychologieberufen verankert, das 2011 vom Parlament verabschiedet wurde.

Geschützte Berufsbezeichnungen und eidg. anerkannte Weiterbildungstitel

Psychologe / Psychologin darf sich in der Schweiz neu nur noch nennen, wer einen Masterabschluss bzw. einen gleichwertigen Studienabschluss (z.B. Lizenziat) in Psychologie hat.

In folgenden Fachbereichen werden ausserdem eidgenössisch anerkannte Weiterbildungstitel für Psychologen eingeführt:

  • Psychotherapie
  • Kinder- und Jugendpsychologie
  • klinische Psychologie
  • Neuropsychologie
  • Gesundheitspsychologie

Institute, die staatlich anerkannte Titel vergeben, müssen in Zukunft regelmässig geprüft werden. Die Qualitätskriterien für die eidgenössisch anerkannten Weiterbildungen für Psychologen sind im neuen Bundesgesetz festgelegt. Zur eidgenössischen Anerkennung haben die Anbieter psychologischer Weiterbildungen in einem Bericht die Erfüllung der staatlichen Qualitätskriterien nachzuweisen. Zusätzlich wird jeder Weiterbildungsgang von einer Expertenkommission geprüft. Die eidgenössische Anerkennung einer Weiterbildung wird für höchstens sieben Jahre erteilt.

Ausländische Abschlüsse und Weiterbildungstitel müssen neu durch die eidgenössische Psychologieberufekommission geprüft werden. Nur wer einen den eidgenössisch anerkannten Titeln gleichwertigen Abschluss vorweisen kann, darf sich in der Schweiz Psychologe nennen bzw. als Psychotherapeut tätig sein.

Vereinheitlichung der Bestimmungen zur Psychotherapie

Die bereits bestehenden kantonalen Bestimmungen zur Ausbildung und Tätigkeit in der Psychotherapie werden durch das Bundesgesetz vereinheitlicht: Wer in der Schweiz fachlich selbständig Psychotherapie anbietet, muss neu in allen Kantonen zusätzlich zum Hochschulabschluss in Psychologie eine zugelassene psychotherapeutische Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss vorweisen können.

Mit einer Ausnahme kennen bereits heute alle Kantone Berufsausübungsbewilligungen für Psychotherapeuten. Die neuen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Psychologieberufe vereinheitlichen die bestehenden kantonalen Vorschriften auf nationaler Ebene, und verpflichten alle Kantone, eine zuständige Aufsichtsbehörde zu schaffen. Für die selbständige Ausübung der Psychotherapie ist eine Bewilligung des Kantons nötig, in dem praktiziert wird.

Art. 24 PsyG: Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung zur Berufsausübung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

a. im Besitz eines eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels in Psychotherapie ist;

b. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;

c. eine Landessprache beherrscht.

2 Wer über eine Bewilligung zur Berufsausübung nach dem vorliegenden Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton.

Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder wird nachträglich festgestellt, dass keine Bewilligung hätte erteilt werden dürfen, hat der Kanton der betroffenen Person die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen.

Der Kanton kann eine Bewilligung ausserdem mit bestimmen fachlichen, zeitlichen oder räumlichen Einschränkungen oder Auflagen versehen, «soweit dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden psychotherapeutischen Versorgung erforderlich ist».

Psychotherapeuten mit einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Beruf höchstens 90 Tage pro Jahr in einem anderen Kanton ausüben, ohne eine entsprechende Bewilligung diese Kantons einzuholen. Ausländische Psychotherapeuten dürfen ohne kantonale Bewilligung höchstens 90 Tage pro Jahr selbständig in der Schwez praktizieren, und haben sich bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.

Das Bundesgesetz vereinheitlicht neben den Bewilligungsvoraussetzungen auch die Berufspflichten für selbständig praktizierende Psychotherapeuten:

Art. 27 PsyG: Berufspflichten

Personen, die Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten:

a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus- und Weiterbildung erworben haben.

b. Sie vertiefen, erweitern und verbessern ihre Kompetenzen durch kontinuierliche Fortbildung.

c. Sie wahren die Rechte ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten.

d. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist.

e. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften.

f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken abzuschliessen oder eine vergleichbare finanzielle Sicherheit zu erbringen.

Für bereits praktizierende Psychotherapeuten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Personen, die sich noch in der Ausbildung zum Psychotherapeuten befinden, bestehen Übergangsbestimmungen:

«Das Bezeichnungsrecht gilt rückwirkend: Wer demnach einen Weiterbildungsgang, welcher ordentlich akkreditiert wird, bereits vor dieser Akkreditierung abgeschlossen hat, kann ebenfalls die geschützten Berufsbezeichnungen verwenden. Auch dürfen sich diejenigen Personen, welche aufgrund einer vor dem Inkrafttreten des PsyG nach kantonalem Recht erteilten Berufsausübungsbewilligung (vgl. Art. 49 Abs. 3 PsyG) weiterhin berechtigt sind, als Psychotherapeutin respektive Psychotherapeut tätig zu sein, dementsprechend auch inskünftig als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bezeichnen.»

Die provisorisch (bis 31.03.2018) anerkannten Weiterbildungen in Psychotherapie sind im Anhang der Verordnung zum Psychologieberufegesetz PsyV aufgeführt.

Register für Psychologieberufe (PsyReg) geplant

Das Bundesgesetz über die Psychologieberufe sieht zudem die Einführung eines schweizweiten Registers der Psychologieberufe vor, wie es bereits bei Medizinalberufen besteht: In diesem sollen alle Inhaber eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel registriert sein, ebenso alle Psychotherapeuten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung. Das Register soll in erster Linie der Qualitätssicherung und der Information von Patienten und Klienten dienen. Dazu müssen anerkannte Institute in Zukunft laufend alle erteilten eidgenössischen Weiterbildungstitel melden. Die zuständigen kantonalen Behörden haben jegliche Erteilung, Verweigerung oder Änderung einer Berufsausübungsbewilligung für Psychotherapeuten weiterzuleiten. Zuständig für die Führung des Registers wird das Eidg. Departement des Innern sein.

Da die Einführung eines solchen Registers finanziell und personell aufwändig ist, konnte das PsyReg nicht gleichzeitig mit Inkrafttreten des Psychologieberufegesetzes realisiert werden. Ausserdem ist zurzeit eine Revision der Verordnung über das Register der Medizinalberufe im Gange. Da das PsyReg auf der Grundlage des bestehenden Medizinalberuferegisters MedReg erstellt werden soll, wirken sich Änderungen an der rechtlichen Grundlage des MedReg potentiell auch auf das PsyReg aus. Die Bestimmungen zum PsyReg werden daher in einer separaten Verordnung erlassen, um diese mit der Revision der Registerverordnung MedBG abzustimmen, und zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.