SchKG 206 f. und SchKG 230 Abs. 4
Eine vor Konkurseröffnung angehobene Feststellungsklage nach SchKG 85a fällt nicht dahin, wenn der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird. Eine juristische Person verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht mit ihrer Löschung im Handelsregister, sondern erst durch die Beendigung der Liquidation.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer
Beschluss vom 16.06.2016
PP160012
in ZR 115 (2016) Nr. 41 S. 179
Weiterführende Informationen
- Einstellungswirkungen (SchKG 230 Abs. 4) | konkurseinstellung-mangels-aktiven.ch
- HR-Löschung der Gesellschaft | unternehmensliquidation.ch
LawMedia Redaktion
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