OR 731b
Besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit das einzige Aktivum der vom Organisationsmangel betroffenen Aktiengesellschaft in einer Forderung gegenüber dem verstorbenen einzigen Mitglied des Verwaltungsrates und scheint die Gesellschaft konkursreif zu sein, ist die Liquidation anzuordnen.
Quelle
Einzelgericht des Handelsgerichts
Verfügung vom 05.11.2015
HE150401
in ZR 115 (2016) Nr. 58 S. 232 f.
Weiterführende Informationen
- AG-Auflösung | aktiengesellschaft.ch
- Organisationsmängel-Liquidation | unternehmensliquidation.ch
- Erfüllung Nachlassvertrag | nachlassverfahren.ch
LawMedia Redaktion
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