Der vom Arbeitgeber eingesetzte Vertrauensarzt untersteht bei der Information über die Untersuchungsergebnisse eines Arbeitnehmers dem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis (Arztgeheimnis).
Ohne weitergehende Arbeitnehmerermächtigung darf sich der Vertrauensarzt gegenüber dem Arbeitgeber nur zu folgendem Äussern:
- zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit
- zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit
- zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit
- zur Frage, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt.
Das Bundesgericht bestätigt damit die Verurteilung eines Arztes, der dem Arbeitgeber auch seine Diagnose und weitere Angaben zum betroffenen Angestellten mitgeteilt hat.
Quelle
BGE 6B_1199/2016 vom 04.05.2017 = BGE 143 IV 209 ff.
Weiterführende Informationen
- BGE 6B_1199/2016 vom 04.05.2017 = BGE 143 IV 209 ff. | relevancy.bger.ch
- Vertrauensarzt | arztzeugnis.ch
- Muster | arbeitsverhinderung.ch
- Musterschreiben: Aufforderung zur Vertrauensarzt-Konsultation | arbeitsverhinderung.ch
- Vertrauensärzte | vertrauensaerzte.ch
LawMedia Redaktion
Neueste Artikel von LawMedia Redaktion (alle ansehen)
- Ausländererwerb (BewG): Keine Ausweitung der Lex Koller auf Gewerbeimmobilien - 26. Februar 2021
- Im Zweifelsfall Bruttolohn - 25. Februar 2021
- Ergänzungsleistungen AHV/IV: Zu der am 01.01.2021 in Kraft getretenen EL-Reform - 25. Februar 2021

Anwalt finden
Sie haben ein rechtliches Problem und brauchen Unterstützung durch eine Anwältin oder einen Anwalt? Auf GetYourLawyer – die Anwaltsplattform in Partnerschaft mit der LawMedia AG – finden Sie für jeden Fall den passenden Anwalt.