Der Bundesrat hat am 31.10.2018 entschieden, den Artikel 949d des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 01.01.2019 in Kraft zu setzen. Die Bestimmung stellt klar, dass Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, bestimmte Aufgaben an private Aufgabenträger übertragen dürfen, nämlich für:
- Zugriff auf Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren
- Öffentlicher Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs
- Abwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit dem Grundbuchamt.
Die weiteren Bestimmungen zur Vorlage sollen zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Mehr: Medienmitteilung „Digitales Grundbuch wird vorangetrieben“
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