OR 266l
Besteht die Vermieterschaft aus mehreren Personen, so müssen diese die Kündigung gemeinsam aussprechen oder sich durch eine bevollmächtigte Person, die im Namen und auf Rechnung aller Personen handelt, vertreten lassen.
Die Kündigung nur durch eine der Vermieterpersonen ist nicht ausreichend.
Quelle
BGer 4A_193/2018 vom 27.07.2018
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 4A_193/2018 vom 27.07.2018 | bger.ch
- Form der Kündigung | mietvertragskuendigung.ch
- Vertretungsrecht | vertretungsrecht.ch
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