Verzicht auf Zustelldomizil, unter Bedingungen
Erinnerlich hat die Bundesversammlung am 28.09.2018 das Europäische Übereinkommen vom 24.11.1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland genehmigt und den Bundesrat zur Ratifikation ermächtigt.
Die Zustellung von amtlichen Schriftstücken
- aus dem Ausland in die Schweiz und vice versa
- aus der Schweiz ins Ausland
wird vereinfacht:
- Inskünftig ist kein Zustellungsdomizil in der Schweiz mehr notwendig, wenn die ausländische Behörde die direkte Zustellung von amtlichen Schriftstücken ebenfalls erlaubt.
Der Bundesrat hat am 15.03.2019 die entsprechende Gesetzesänderungen (Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), Markenschutzgesetz (MSchG), im Designgesetz (DesG) und im Patentgesetz (PatG)) auf den 01.04.2019 in Kraft gesetzt.
Mehr: Grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Verwaltungsbereich wird vereinfacht
Weiterführende Informationen
- Arrestvollzug | arrest.ch
Quelle
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