SchKG 82
Bestreitet der Schuldner die Fälligkeit der Forderung nicht, reicht es aus, dass der Gläubiger diese schlüssig behauptet.
Quelle
BGer 5A_695/2017 vom 18.07.2018
Weiterführende Informationen
- BGer 5A_695/2017 vom 18.07.2018 | bger.ch
- Rechtsöffnungstitel | rechtsoeffnung.ch
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