Übergangsfrist – Finanzdienstleistungsgesetz,
Finanzinstitutsgesetz, Ausführungsverordnungen
Heute 06.11.2019 hat der Bundesrat nach erfolgter Vernehmlassung per 01.01.2020 in Kraft gesetzt:
- Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)
- Das FIDLEG enthält die Normen betreffend
- Erbringung von Finanzdienstleistungen und
- zum Anbieten von Effekten und anderen Finanzinstrumenten
- Den Kunden soll die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erleichtert werden
- Das FIDLEG enthält die Normen betreffend
- Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
- Das FINIG zielt auf eine inhaltlich abgestimmte Aufsicht für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstituten wie
- Vermögensverwalter
- Verwalter von Kollektivvermögen
- Fondsleitungen
- Wertpapierhäuser
- Das FINIG zielt auf eine inhaltlich abgestimmte Aufsicht für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstituten wie
- Ausführungsverordnungen
- Die Inkraftsetzung bezieht sich auch auf die Ausführungserlasse zum FIDLEG und zum FINIG wie
- Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV)
- Finanzinstitutsverordnung (FINIV)
- Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV)
- Die Inkraftsetzung bezieht sich auch auf die Ausführungserlasse zum FIDLEG und zum FINIG wie
Dabei wurden grundsätzlich Übergangsfristen von 2 Jahren vorgesehen.
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