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Kinder: Auch die an die KESB bezahlten Unterhaltsbeiträge sind steuerlich abzugsfähig

Datum:
30.01.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Kinderunterhalt, Steuerrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Klärung der Besteuerung bei einer Kinder-Fremdplatzierung

Sachverhalt

Der geschiedene Steuerpflichtige hatte nach der Scheidung an seine unter elterlicher Sorge seiner Ex-Ehefrau stehenden beiden minderjährigen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten. Nachdem Tod seiner ehemaligen Ehefrau ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Vormundin für die nunmehr bei einer Pflegefamilie platzierten Kinder. Fortan zahlte der Steuerpflichtige die Unterhaltsbeiträge für seine Kinder an die KESB.

In der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2015 und der Einschätzung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 verweigerte das Kantonale Steueramt Zürich (KStA ZH) dem Steuerpflichtigen u.a. den Abzug für die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge an seine minderjährigen Kinder. Stattdessen gewährte das KStA ZH je einen Kinderabzug und den zusätzlichen Versicherungsprämienabzug für die beiden Kinder.

Prozess-History

  • Einsprachen des Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagungen
  • Abweisung durch das KStA ZH
  • Rekurs und Beschwerde des Steuerpflichtigen ans Steuerrekursgericht des Kantons Zürich
  • Gutheissung durch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, unter
    • Streichung der in der Veranlagung gewährten Abzüge (Kinderabzug und zusätzlicher Versicherungsprämienabzug)
    • Gewährung des Abzugs für Unterhaltsbeiträge
  • Beschwerde des KStA ZH ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
  • Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
    • sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer
      • Verweigerung der geltend gemachten Abzüge für Unterhaltsbeiträge
      • Gewährung wiederum des Kinderabzugs und des zusätzlichen Versicherungsprämienabzugs
  • Beschwerde des Steuerpflichtigen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit den Anträge, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und -entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen folgendes:

  • Steuerliche Abzugsfähigkeit
    • Die vom Steuerpflichtigen bezahlten Unterhaltsbeiträge seien bei ihm steuerlich abzugsfähig
  • Verletzung Rechtsgleichheitsgebot
    • Es würde gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen, wenn die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen vom Bestehen der elterlichen Sorge abhängig gemacht würde.

Für die vom Steuerpflichtigen bezahlten Unterhaltsbeiträge ergebe sich folgendes:

  • Steuerliche Erfassung
    • Die UHB wären bei den Kindern steuerlich zu erfassen
  • Eigenständige Veranlagung
    • Da die minderjährigen Kinder nicht unter elterlicher Sorge stünden, seien sie selbstständig zu veranlagen.

Entscheid

  1. Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die direkte Bundessteuer 2015 und Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich; Bestätigung des Urteils des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich
  2. Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 und Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich; Bestätigung des Urteils des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘000 werden dem Kanton Zürich auferlegt.

Quelle

BGer 2C_139/2019 vom 18.12.2019

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