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Arbeitsrecht

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Präsentismus: Arbeiten trotz Arbeitsunfähigkeit

Datum:
23.01.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeit, Arbeitsrecht, Arbeitsverhinderung, Fürsorgepflicht, lohnfortzahlungspflicht, Weisungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gegenteil von Absentismus?

Einleitung

Viele Mitarbeiter erscheinen trotz Krankheit zur Arbeit, oft aus Angst um den Arbeitsplatz. Es gibt verschiedene Gründe für die Annahme von Präsentismus. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass Präsentismus für das Unternehmen und für den trotz körperlicher und / oder Beeinträchtigung arbeitet.

Das Phänomen „Präsentismus“ ist geprägt durch viele unterschiedliche und meist intransparente Einflussfaktoren, den hier nachgegangen werden soll:

Artikelfolge

Diese Artikelfolge befasst sich mit dem Thema der Arbeitsverhinderung und der nicht adäquaten Handhabung:

Definition

Präsentismus lässt sich wie folgt definieren:

  • Kurzdefinition
    • Arbeit trotz Arbeitsunfähigkeit
  • Langdefinition
    • Arbeitnehmerverhalten, trotz Krankheit oder Unfall zu arbeiten, obwohl das Nichtarbeiten aufgrund des Gesundheitszustandes bzw. aus medizinscher Sicht indiziert wäre

Abgrenzungen

Präsentismus ist wie folgt von naheliegenden Tatbeständen abzugrenzen:

  • Absentismus
    • = Nichtarbeiten trotz Arbeitsfähigkeit (Blaufeiern)
      • Neigung von Arbeitnehmern, ihrer Arbeitspflicht nicht nachzukommen, obwohl es keine Verhinderungsgründe – wie Krankheit oder Unfall – gibt
        • Mögliche Gründe:
          • ungerechte Behandlung durch den Vorgesetzten
          • ungerecht empfundene Arbeitsbedingungen
          • Suchtprobleme
          • Psychische Probleme
        • In der Öffentlichkeit gilt Absentismus als Gegensatz zum Präsentismus
  • Nichtkranksein wegen Anwesenheitsprämie
    • = Die Anwesenheitsprämie ist eine besondere Vergütung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer fürs Nichtkranksein erhält
  • Nichtkranksein zur Vorbeugung der Deliktsaufdeckung
    • Deliktische Mitarbeiter sind nie krank und gehen selten in die Ferien, damit nicht ein Kollege während der Absenz die Delikte aufdeckt

Verbreitung

„Arbeiten trotz Krankheit (statt Krankschreibung)“ ist laut HR-Abteilungen heute gängige Praxis:

Die digitalen Kommunikationsmöglichkeiten und die neueren Arbeitsorganisationsformen des Management by Objectives (MbO), d.h. Führen durch Zielvereinbarung, erlauben solche Verlagerungen ins private Heim des kranken Arbeitnehmers

Gründe

Die Alltagsbeobachtungen der HR-Verantwortlichen und wissenschaftliche Untersuchen offenbaren folgende Gründe für ein Präsentismus:

  • Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes
  • Rücksicht auf Arbeitskollegen
  • Fehlende Stellvertretungsregelung
  • zu viel Arbeit, zu viel Stress und zu grosser Leistungsdruck
  • starre Arbeitszeiten

Neuerdings kann der Präsentismus auch im Vorhandensein eines Bonussystems des Arbeitgebers fürs Nichtkranksein (Anwesenheitsprämie) begründet sein:

Gesundheitsschutz / Arbeitssicherheit

Der Arbeitgeber hat im Rahmen seines betrieblichen Gesundheitsmanagements und Arbeitnehmer im Rahmen seines Selbstmanagements auf folgende gesundheitlichen und sozialen Folgen zu achten:

  • Chronifizierung
    • Verschlimmerung und Wiederholung der nicht offenbarten Krankheit
  • Verschleppung
    • Zunahme der Wahrscheinlichkeit, dass die Heilung länger braucht und die krankheitsbedingte Abwesenheit nachher länger ist als bei rechtzeitiger Absenz vom Arbeitsplatz
  • Risiko der Ansteckung von Arbeitskollegen
  • Risiko, dass der nicht arbeitsfähige Arbeitnehmer unsorgfältiger arbeitet
    • Fehlentscheide
    • Höhere Unfallurgefahr

Gemäss Studien besteht bei gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmern, welche sich in den letzten drei Jahren nie krank meldeten, das zwei Mal höheres Risiko eines koronaren Herzproblems als bei gesundheitlich ähnlich beeinträchtigten Arbeitnehmern, die sich krank meldeten.

Rechtliche Fragestellungen

Präsentismus findet nicht im rechtsfreien Raum statt, sondern beschlägt verschiedene – teils gegenläufige – Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Die nachfolgende rechtliche Auslegeordnung soll die jeweiligen Berührungspunkte aufzeigen:

  • Grundlagen
    • OR 321a (Treuepflicht)
    • OR 328, ArG 6 und ArV 3(Fürsorgepflicht)
    • OR 19 + OR 20, ZGB 27 + OR 328 (Persönlichkeitsschutz)
    • OR 321d (Weisungsrecht)
    • OR 324a/b (Lohnfortzahlung)
    • OR 336 (sachlicher Kündigungsschutz)
    • OR 336c (zeitlicher Kündigungsschutz)
  • Kündigungsschutz
    • Sachlicher Kündigungsschutz
      • Kündigung wegen Krankheit ohne Arbeitsunfähigkeit wäre missbräuchlich
      • Arbeitsunfähigkeit als Folge unterlassener Arbeitgeberfürsorge: Kündigung ist missbräuchlich
    • Zeitlicher Kündigungsschutz
      • Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn trotz Arbeitsunfähigkeit gearbeitet wird
  • Treuepflicht des Arbeitnehmers
    • Arbeitsleistung trotz Arbeitsunfähigkeit
      • Arbeitnehmer trifft grundsätzlich keine Pflicht zur Niederlegung der Arbeit bei Krankheit
      • aber …
        • Pflicht zur Nichtarbeit bei tatsächlicher Arbeitsunfähigkeit
        • Pflicht zur Vermeidung von Kollegen-Krankheitsansteckungen
  • Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
    • Fürsorgepflicht
      • Schutz der Arbeitnehmer vor Überlastung
      • Schutz der gesunden Arbeitnehmer vor (Grippe-)Ansteckung
      • Pflicht zum besonderen Schutz von gesundheitlich angeschlagenen Arbeitnehmern
    • Persönlichkeitsschutz
      • Bonus-Malus-Systeme bei Lohnausfallversicherung gelten als unzulässig
      • «Anwesenheitsprämien» begünstigen Präsentismus und verstossen oft gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
      • Gratifikation / Bonus
        • Die Gratifikations- bzw. Bonus-Kürzung wegen Arbeitsunfähigkeit gilt als problematisch
        • Gleiches gilt entsprechend für andere Vergütungssysteme
  • Weisungsrecht des Arbeitgebers
    • Arbeitsleistung trotz Arbeitsunfähigkeit
      • Recht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer zur Nichtarbeit zu verpflichten (Präsentismus-Verhinderung)
      • Recht des Arbeitgebers, von Arbeitnehmer die Arbeitsleistung abzulehnen (Gesundheitsschutz-Pflicht)
  • Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers

Judikatur

  • Gesundheitsschutzpflicht
  • Persönlichkeitsschutz
    • Urteil KG Freiburg, JAR 2003, S. 235 ff.

Finanzielle Fragestellungen

Diverse Studien zeigen auf, dass die Kosten von Präsentismus deutlich höher sind als die Kosten für Absenzen. Zudem kann Präsentismus zu folgendem führen:

  • Mitarbeitende später länger krank, weil sie die zuvor leichte Krankheit nicht auskurierten
  • Produktivitätsverlust durch Gesundheitsbeeinträchtigung
  • Unsorgfalts-Folgen
    • Fehlentscheide
    • Unfälle
    • Fehlerhafte Arbeiten oder Produktemängel
    • Grösserer Zeitaufwand für die Arbeitserledigung

Im Arbeitsalltag lässt sich bei „Arbeit trotz Krankheit“ der Kostenaufwand nicht kalkulieren und auch nicht mit den hypothetischen finanziellen Folgen der moderaten Arbeitsabwesenheit vergleichen. Das Kader stört sich an den primär auftretenden Absenz-Reflexen wie Einsatzplan-Änderung, Störung der Betriebsabläufe, Terminverschiebungen uam an der Absenz und macht sich, wenn überhaupt, erst später Gedanken über die negativen finanziellen Auswirkungen des „Arbeitens trotz Arbeitsunfähigkeit“.

Fazit

Präsentismus ist gesundheitsschädigend und kostet vermutlich mehr, als wenn der Arbeitgeber kranke Mitarbeiter nach Hause schickt. Er ist dazu nicht nur berechtigt, sondern kraft seiner Fürsorgepflicht verpflichtet. Gestützt auf sein Weisungsrecht kann er den Arbeitnehmer mit übertriebenem Treuepflichtdenken an der Arbeit hindern. Der Arbeitnehmer hat die Arbeitgeberweisung zu befolgen und darf nicht arbeiten.

Es liegt am Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass seine Arbeitsorganisation die erforderlichen Fürsorge-Massnahmen gegen Präsentismus trifft und verhindert, Arbeitnehmer in Präsentismus arbeiten. In nahen Arbeitsbeziehungen lässt sich oft feststellen, ob es einem Arbeitskollegen gut geht oder nicht.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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