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Strafprozess / Strafverfahren / Strafprozessrecht

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Ungehorsamsstrafe nach StGB 292: Nicht jeder erwirkenden Person kommt Geschädigtenstellung zu

Datum:
27.01.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Geschädigtenstellung, Privatstrafkläger, Strafprozessrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 115 + 118

Im Zusammenhang mit dem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen schützt StGB 292 primär den staatlichen Autoritätsanspruch.

Allfällige private Interessen sind in der Regel nur mittelbar betroffen und es kommt insofern nicht jeder Person, die eine mit StGB 292 strafbewehrte Verfügung erwirkt, die Geschädigtenstellung im Sinne von StPO 115 zu.

Ein nachträglicher Entzug der Stellung als Privatklägerschaft zufolge besserer Erkenntnis der Rechtslage ist zulässig, auch wenn der Beschwerdeführerin in casu während einer kurzen Zeitspanne Akteneinsichtnahme gewährt und ihr eine Terminanzeige für eine Zeugenbefragung zugestellt worden ist. Dies vermag keine gesetzwidrige Privilegierung zu rechtfertigen. Es ist der Staatsanwaltschaft daher zuzugestehen, einem zu Unrecht am Verfahren Beteiligten diese Stellung bei besserer Erkenntnis der Rechtslage wieder zu entziehen.

Quelle

BGer 1B_253/2019 vom 11.11.2019

Art. 292 StGB   Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

1. Abschnitt: Geschädigte Person

Art. 115 StPO

1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.

2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.

3. Abschnitt: Privatklägerschaft

Art. 118 StPO   Begriff und Voraussetzungen

1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.

2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.

3 Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.

4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.

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