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IV-Kinderrentenanspruch für Flüchtlinge: Wohnsitz und Nationalität der Kinder nicht massgebend

Datum:
17.02.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Asylrecht / Migrationsrecht
Stichworte:
Gleichbehandlung, IV-Rente, Kindsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anerkannte Flüchtlinge, die eine IV-Rente beziehen, haben Anspruch auf Zusatzbeiträge für Kinder (Kinderrenten), die nicht in der Schweiz leben. Die Genfer Flüchtlingskonvention räumt Flüchtlingen diesbezüglich die gleichen Rechte ein wie Schweizer Bürgern. Eine anderslautende landesrechtliche Regelung der Schweiz kommt nicht zur Anwendung, da keine Hinweise bestehen, dass der Gesetzgeber damit bewusst von der Flüchtlingskonvention hat abweichen wollen, so das Bundesgericht.

Sachverhalt

  • Ein tschadischer Staatsangehöriger wurde 1994 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
  • Seit 2005 bezieht er eine ordentliche IV-Rente
  • 2016 beantragte er bei der IV-Stelle des Kantons Bern die Ausrichtung von Kinderrenten (Zusatzbeiträge für Kinder unter 18 Jahren oder in Ausbildung, längstens jedoch bis zu deren vollendetem 25. Altersjahr) für seine zwei ausserehelich geborenen Töchter, die er 2012 in Frankreich als seine Kinder anerkannt habe und die dort mit ihrer Mutter leben würden

Prozess-History

  • 2016: Abweisung des Ersuchens durch die IV-Stelle, da die Kinder tschadischer Nationalität seien und im Ausland leben würden
  • 2018: Gutheissung der Beschwerde des Betroffenen durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bejahung des Anspruchs auf IV-Kinderrenten dem Grundsatze nach und Rückweisung der Sache zur Klärung weiterer für den Leistungsbezug erforderlicher Voraussetzungen an die IV-Stelle
  • 2020: Abweisung der Beschwerde der IV-Stelle durch das Bundesgericht

Erwägungen des Bundesgerichts

  • Flüchtlingskonvention
    • Gemäss Artikel 24 der Genfer Flüchtlingskonvention (1955 von der Schweiz ratifiziert) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen mit Bezug auf die soziale Sicherheit die gleiche Behandlung wie Einheimischen
  • Schweizer Kinder
    • Bei Schweizer Bürgern setzt die Ausrichtung von Kinderrenten nicht voraus, dass die Kinder in der Schweiz Wohnsitz haben und, dass sie sich in der Schweiz aufhalten
  • Flüchtlings-Kinder
    • Bei Kindern von Flüchtlingen wird dies aber gemäss Artikel 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verlangt
  • Bundesbeschluss vs. Flüchtlingskonvention
    • Die Regelung im Bundesbeschluss widerspricht somit der von der Flüchtlingskonvention garantierten Gleichbehandlung mit Einheimischen
  • Vorrang internationalen Rechts
    • Im Falle eines Konflikts zwischen dem für die Schweiz verbindlichen internationalen Recht und diesem widersprechenden Landesrecht geht ersteres grundsätzlich vor, ausser der Gesetzgeber hat mit der landesrechtlichen Regelung bewusst eine vom internationalen Recht abweichende Lösung treffen wollen
  • Intention des Gesetzgebers
    • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Regelung im Bundesbeschluss von der Flüchtlingskonvention hat abweichen wollen
    • Die Kinderrenten-Ausrichtung an anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz darf daher nicht vom Wohnsitz oder der Nationalität der Kinder abhängig gemacht werden
  • Ergebnis
    • Der Betroffene hat somit grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung der Kinderrenten
    • Die IV Stelle wird ergänzend abklären müssen, ob auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere, ob der Betroffene nicht auf seinen Flüchtlingsstatus verzichtet hat und, ob die in Frankreich abgegebenen Vaterschaftsanerkennungen auch in der Schweiz Wirkung entfalten würden.

Urteil des Bundesgerichts vom 21.01.2020 (9C_460/2018)

Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 14.02.2020, 12.01 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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