ZPO 335 ff.
Wird beim Friedensrichter ein Vergleich geschlossen, sollten Unklarheiten und unpräzise Formulierungen im Vergleichstext vermieden werden, hat doch der Vollstreckungsrichter eine begrenzte Auslegungskompetenz. Einer Auslegung im Rahmen der Vollstreckung sind Grenzen gesetzt.
Insbesondere sind an einer Schlichtungsverhandlung mündlich abgegebene Zusicherungen einer Vollstreckung nicht zugänglich.
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
II.Zivilkammer
11.07.2019
Urteil und Verfügung EZ190003
ZR 118 (2019) Nr. 56, S. 255 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Abschluss des Schlichtungsverfahrens | schlichtungsverfahren.ch
- Schlichtungsverfahren | zivilprozess.ch
LawMedia Redaktion
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