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Zivilprozessrecht

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Zivilprozessordnung (ZPO): Gerichtszugang soll leichter werden

Datum:
27.02.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Gerichtskosten, Gerichtszugang, Zivilprozessordnung, ZPO
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) hat sich in der Praxis bewährt. Mit punktuellen Modifikationen will der Bundesrat den Zugang zum Gericht erleichtern und damit die Rechtsdurchsetzung verbessern. Hiefür soll das Prozesskostenrecht angepasst werden. An seiner gestrigen Sitzung hat der Bundesrat die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. Da die Vorschläge für eine kollektiven Rechtsdurchsetzung sehr umstritten waren, werden diese aus der Gesetzgebungsvorlage herausgelöst und separat behandelt.

Die seit dem 01.01.2011 in Kraft befindliche Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) hat sich bewährt. Gleichwohl besteht punktuell Verbesserungspotential, nämlich in den Bereichen:

  • Prozesskosten
  • Möglichkeit der Verfahrenskoordination
  • kollektiven Rechtsschutz.

Zielsetzung und Stossrichtung des Vorentwurfs, den der Bundesrat in Erfüllung der Motion 14.4008 «Anpassung der Zivilprozessordnung» zur Eliminierung der oberwähnten Schwachpunkte ausarbeiten musste, sind in der Vernehmlassung von einer grossen Mehrheit ausdrücklich unterstützt worden:

  • Erleichterung des Justiz-Zugangs
    • Gerichtskostenvorschüsse, die heute v.a. für Angehörige des Mittelstandes eine faktische Zugangsschranke zum Gericht bedeuten, sollen halbiert werden
    • Künftig sollen auch Personen, die nicht in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen, ihre Ansprüche einfacher gerichtlich geltend machen können
  • Prozesskosten
    • Neuregelung der Liquidation der Prozesskosten
      • Neu sollen die Prozesskosten künftig mit den geleisteten Vorschüssen der kostenpflichtigen Partei verrechnet und ein Fehlbetrag nachgefordert oder ein Überschuss zurückerstattet werden
      • Damit tragen künftig nicht mehr die Parteien das Inkassorisiko der Gegenpartei, sondern der Staat (Justizgewährung als essentielle Staatsaufgabe)
  • Verbesserung der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit
    • Vereinfachung der Verfahrenskoordination
    • Stärkung des Schlichtungsverfahrens
    • Verbesserung des Familienverfahrensrechts (zusätzliche Punkte aus den Rückmeldungen der Vernehmlassung)
    • Überführung wichtiger Erkenntnisse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ins Gesetz
  • Gesonderte Behandlung des Kollektiven Rechtsschutzes
    • In der Vernehmlassung waren die Vorschläge zur Stärkung der kollektiven Rechtsdurchsetzung von Massen- und Streuschäden sehr stark umstritten
    • Zur Vermeidung einer Umsetzungsverzögerung der unbestrittenen Vorlageteile hat der Bundesrat entschieden, die Frage des kollektiven Rechtsschutzes aus dieser Vorlage herauszulösen und separat zu behandeln
    • Mit der separaten Behandlung der Motion 13.3931 «Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung» sei es auch möglich, die weiteren Entwicklungen sowie die parlamentarischen Arbeiten und Diskussionen zu berücksichtigen.

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Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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