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Coronavirus (COVID-19): Massnahmen zur Stellenmeldepflicht, Arbeitslosenversicherung, Kurzarbeitsentschädigung + beruflichen Vorsorge

Datum:
26.03.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitslosenversicherung, berufliche Vorsorge, Coronavirus, COVID-19, Kurzarbeitsentschädigung, Stellenmeldepflicht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat hat am 25.03.2020 weitere Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Die Massnahmen betreffen die

  • Stellenmeldepflicht
  • Arbeitslosenversicherung
  • Kurzarbeitsentschädigung
  • berufliche Vorsorge.

Die neuen Massnahmen zugunsten der Arbeitnehmer würden zu geschätzten Mehrkosten für die Arbeitslosenversicherung im Betrag von rund CHF 600 Mio. pro Monat führen.

Die neuen Massnahmen bezwecken eine Reduktion der administrativen Belastung für Antragsteller und ausführende Kantons-Organe.

Ziel sei eine schnellstmögliche Beantragung und Verarbeitung der Gesuche um Entschädigung.

  • Stellenmeldepflicht
    • Vorübergehende Aufhebung der Stellenmeldepflicht (STMP)
      • Die Stellenmeldepflicht (STMP) und alle damit verbundenen Aufgaben und Pflichten für Arbeitgeber und die öffentliche Arbeitsvermittlung würden vorübergebend sistiert
    • Erleichterung der Rekrutierungsprozesse
      • Angestrebt sei eine Erleichterung der Rekrutierungsprozesse, insbesondere für medizinisches Personal, Pharmabranche, Landwirtschaft oder Logistik
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
    • Verzicht auf Nachweis von Arbeitsbemühungen
      • Im Bereich der Arbeitslosenversicherung (ALV) werde auf das Einreichen des Nachweises von Arbeitsbemühungen verzichtet
      • Die versicherte Person müsse den Nachweis der Arbeitsbemühungen erst spätestens einen Monat nach Ablauf der COVID-19-Verordnung 2 einreichen
      • Als Kontrollperiode gelte die ganze Gültigkeitsdauer dieser Verordnung
    • Beratungs- und Kontrollgespräch
      • Das erste Beratungs- und Kontrollgespräch nach der Anmeldung bei der Wohngemeinde oder beim RAV erfolge
        • vorübergehend lediglich telefonisch und
        • innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldung
    • Vermeidung von Aussteuerungen
      • Zur Vermeidung von Aussteuerungen würden alle anspruchsberechtigten Personen maximal 120 zusätzliche Taggelder erhalten
    • Rahmenfrist für Leistungsbezug
      • Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug werde um 2 Jahre verlängert, sofern der vollständige Bezug in der laufenden Rahmenfrist nicht möglich sei
    • Aufhebung der Voranmeldefrist
      • Die Frist zur Voranmeldung für Kurzarbeit (KAE) werde aufgehoben
    • Verlängerung der Kurzarbeitsbewilligungsdauer
      • Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit werde von 3 auf 6 Monate verlängert
      • Damit könnten die Anzahl Gesuche minimiert und das Bewilligungsverfahren beschleunigt werden
    • Kurzarbeitsentschädigung für arbeitgeberähnliche Angestellte
      • Dem Willen des Bundesrats angepasst werde zudem die Verordnung, welche die Kurzarbeitsentschädigung für arbeitgeberähnliche Angestellte ausrichte
      • Sie erhielten – wie bereits kommuniziert – CHF 3‘320.– für eine Vollzeitstelle
      • Dabei handle es sich um eine Pauschale, die keine Kürzung erfahre
  • Berufliche Vorsorge
    • Verwendung BVG-Arbeitgeberreserven
      • Der BR hat beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürften
    • Überbrückung von Liquiditätsengpässen
      • Diese Massnahme solle den Arbeitgebern ermöglichen, Liquiditätsengpässe zu überbrücken
    • Ohne Auswirkungen auf die Arbeitnehmer
      • Für die Arbeitnehmer hätte die Massnahme keine Auswirkungen:
        • Der Arbeitgeber ziehe ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil am Lohn ab
        • Die gesamten Beiträge würden den Arbeitnehmern bei der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben. 

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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