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Definitive Rechtsöffnung: Gläubigerstellung bei Steuerforderung aus direkter Bundessteuer

Datum:
05.03.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Aktivlegitimation, Betreibung, DBSt, Definitive Rechtsöffnung, Direkte Bundessteuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2; DBG 1 f. und DBG 160

Bei der Direkten Bundessteuer (DBSt) kommt die Gläubigerstellung ausschliesslich dem veranlagenden Kanton zu.

Daher steht das Recht auf Vollstreckung der Steuerforderung mittels Betreibung des Steuerschuldners allein dem betreffenden Kanton zu.

Ein gemeinsames Betreibungsbegehren von Bund und Kanton gilt als unzulässig.

Quelle

Obergericht des Kantons Zürich
I.Zivilkammer
Urteil vom 30.07.2019
RT190026
ZR 118 (2019) Nr. 63, S. 274 ff.

Art. 80 SchKG   D. Beseitigung des Rechtsvorschlages / 2. Durch definitive Rechtsöffnung / a. Rechtsöffnungstitel

2. Durch definitive Rechtsöffnung

a. Rechtsöffnungstitel

1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.2

2 Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:3

1.    gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;

1bis.4 vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347–352 ZPO,

2.    Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;

3.    die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung

4.    von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;

5.    im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.

Art. 1 DBG   Gegenstand des Gesetzes

Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer nach diesem Gesetz:

a.    eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen;

b.    eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen;

c.     eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 669; BBl 1997 II 1164).

Art. 2 DBG   Steuererhebung

Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen.

1. Kapitel: Bezugskanton

Art. 160 DBG

Die Steuer wird durch den Kanton bezogen, in dem die Veranlagung vorgenommen worden ist.

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