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Anwälte / Mediatoren

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Unabhängigkeit des Anwalts bei der Vertretung von Verwandten

Datum:
31.03.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Befangenheit, Interessenkonflikt
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Wer kennt es nicht:

  • Ein Anwalt in der Bekanntschaft und Verwandtschaft zu haben, ist Gold wert, nicht nur in den schwierigen Notrechts-Zeiten des Coronavirus (COVID-19).

Für Beratung und Vertretung werden an den Anwalt hohe Anforderungen an Unabhängigkeit und an Interessenkonfliktfreiheit gestellt.

Ganz in diesem Sinne stellte ein Anwalt beim Standesgericht des Zürcher Anwaltsverbands eine informelle Anfrage (vgl. Zürcher Anwaltsverband (ZAV), Info 19/4, S. 15).

Ausgangslage

Ein Anwalt vertrete seine Tochter (seine Klientin) sowohl im Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz als auch im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Im Zentrum des Abänderungsverfahrens stehe die Frage der Zuteilung der Obhut seines Enkelkindes. Die Obhut wurde ursprünglich dem Vater (Gegenpartei) zugeteilt, nun verlange der Anwalt im Namen seiner Tochter die Obhutszuteilung an sie. Der Anwalt sei somit gleichzeitig Vater der von ihm vertretenen Klientin und Grossvater des Kindes, um dessen Obhutszuteilung es im Abänderungsverfahren Eheschutz und betreffend Kindesschutzmassnahmen vor der Kindesschutzbehörde gehe. Er sei zudem Arbeitgeber seiner Tochter/Klientin und habe ihr verschiedene Darlehen gewährt.

Es stellte sich die Frage, ob eine solche Mehrfachfunktion die Unabhängigkeit einschränke.

Unabhängigkeit

Nach allgemeiner Ansicht ist die Unabhängigkeit eine zentrale Voraussetzung für die Anwaltstätigkeit. Der Anwalt darf sich bei der Berufsausübung nicht von anderen Personen oder durch sachfremde Faktoren beeinflussen lassen.

Der Rechtsanwalt muss für die Berufsausübung im Allgemeinen und im jeweils konkreten Mandat unabhängig sein. Es geht also um:

  • Allgemeine Unabhängigkeit des Anwalts (wie vorbeschrieben)
  • Wirtschaftliche Unabhängigkeit
  • Persönliche bzw. private Unabhängigkeit.

Wirtschaftliche Unabhängigkeit

Grundsätzlich ist es dem Anwalt untersagt, mit Klienten Darlehensvertrage einzugehen oder andere Finanzgeschälte zu tätigen (vgl. BGFA 12 lit. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist alles eine Frage des Masses und damit abhängig vom konkreten Einzelfall.

Zwar bezieht sich diese Praxis nur auf den Fall, dass der Anwalt vom Klienten Darlehen erhält und nicht umgekehrt. Der Anwalt sollte seine eigenen Interessen nicht zu fest mit denjenigen eines Klienten verknüpfen, damit er nicht Gefahr laufe, bei Zielkonflikten die eigenen Interessen vor jene des Klienten zu stellen.

Weitere Anliegen des Gesetzgebers:

  • Der Anwalt soll nicht in finanzielle Schieflage geraten
  • Der Anwalt soll nicht Mandate annehmen oder weiterführen, die er ansonsten unter anderen Umständen vernünftigerweise abgelehnt hätte.

Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht als verletzt angenommen,

  • solange gegen den Anwalt keine Verlustscheine ausgestellt sind;
  • wenn nicht von einem eigentlichen Anstellungsverhältnis zwischen Anwalt und Klient auszugehen ist.

Persönliche bzw. private Unabhängigkeit

Nebst Staat und Klient kann auch sein Umfeld den Anwalt beeinflussen. In Frage kommen:

  • Freunde
  • Verwandte
  • Bekannte
  • etc.

Dass auch ein Rechtsanwalt durch sein soziales Umfeld beeinflusst wird, lässt sich nicht vermeiden. Dadurch entsteht aber:

  • keine Abhängigkeit
  • kein Interessenkonflikt.

Demgegenüber sollte ein Anwalt aber keine Mandate annehmen, bei denen er Interessen wahrnehmen muss, die sich auf sein eigenes Privatleben auswirken könnten.

In concreto

Die angefragte Stelle kam zu folgenden Schlüssen:

  • Auch wenn der „einfragende“ Anwalt als Vater und Grossvater eigene Interessen für seinen Enkel in den beiden genannten Verfahren vertrete, handle es sich nicht um einen Interessenkonflikt im Sinne des BGFA.
  • Er werde dadurch nicht willenloser Diener seiner Klientin.
  • Allenfalls könne man ihm vorwerfen, er würde die eigenen Interessen als Vater und Grossvater denjenigen seiner Tochter voranstellen.
  • Es könne aber nicht behauptet werden. dass sein eigenes Privatleben vom Entscheid in der Sache abhänge.
  • Ebenfalls sei vorliegend zu bezweifeln, dass er nicht objektiv entscheiden könne, wie vorzugehen sei, sondern sich von eigenen Gefühlen und Wünschen leiten lasse.

Beitrag von RA Dr. Kaspar Schiller in AnwaltsRevue 10/2011:

Fazit

Jedenfalls sollte der betreffende Anwalt – trotz Entwarnung – wiederholt ein Blick auf die Frage der Unabhängigkeit werfen und – falls notwendig – das Anwaltsmandat niederlegen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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