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Markenrecht

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Vorgezogene Markenprüfung

Datum:
16.03.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Markenrecht
Stichworte:
Markenanmeldung, Markeneintragung, Prüfung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einführung erfolgte per 01.02.2020

Einleitung

Der nachfolgende Beitrag informiert über:

  • Die vorgezogene Markenprüfung
  • Die Eintragung offensichtlich unproblematischer Markengesuche

Tests für „vorgezogene Markenprüfung“

Im Sommer 2019 berichtete das Institut für geistiges Eigentum (IGE) über die geplanten Tests zur Erweiterung der „vorgezogenen Markenprüfung“.

Das IGE hat nun während vier Monaten alle Gesuche, deren Waren- und Dienstleistungsliste maximal drei nicht datenbankkonforme Begriffe enthält, ebenfalls in der „vorgezogenen Markenprüfung“ geprüft.

Testergebnisse

  • Der Test war ein Erfolg
  • Die Erweiterung führt dazu, dass
    • anstatt wie bisher durchschnittlich knapp 45%
    • neu mehr als 60% aller Anmeldungen in die vorgezogene Markenprüfung gelangen und
    • entsprechend mehr Eintragungen innert maximal 6 Arbeitstagen erfolgen.

Normale Behandlungsdauer

Die Behandlungsdauer für „nationale Markeneintragungsgesuche“ beträgt in der Regel zwischen drei und vier Monaten ab Bezahlung der Hinterlegungsgebühr.

Aus der Optik der Markenhinterleger ist vor allem die Behandlungsdauer dann unbefriedigend, wenn der Eintragung des Gesuchs offensichtlich keine Eintragungshindernisse entgegenstehen.

Offensichtlich unproblematische Eintragungen

Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, hat das IGE für die Behandlung der offensichtlich unproblematischen Markeneintragungsgesuche die „vorgezogene Markenprüfung“ eingeführt:

  • Senkung der Behandlungsdauer auf 6 Arbeitstage
    • Die Eintragung innert einer Frist von 6 Arbeitstagen nach Hinterlegung bzw. nach Bezahlung der Hinterlegungs- und allfälliger zusätzlicher Klassengebühren
    • Für die Prüfung dieser Gesuche haben die Markenprüfer eine knapp bemessene Zeitvorgabe, innerhalb welcher sie eine vorgegebene Auswahl von Datenbanken zu konsultieren haben
  • Einordnung in die „vorgezogene Markenprüfung
    • Nur bestimmte Gesuche
      • In die vorgezogene Markenprüfung gelangen jedoch nur
        • Gesuche, deren Waren- und Dienstleistungsliste (WDL) grösstenteils aus Begriffen besteht, die das IGE über e-trademark («Standardklassen» oder «Suchhilfe») und die Klassifikationshilfe als akzeptierte Begriffe anbietet
    • Anforderung der sog. „Datenkonformität“
      • Grösstenteils datenbankkonform bedeutet, dass
        • maximal drei Begriffe nicht datenbankkonform sind
    • Anforderung der sog. „akzeptierten Begriffe“
      • Als Begriff zählt nicht das einzelne Wort, sondern
        • die Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung (zB «leere Werkzeugkoffer aus Metall»).

Voraussetzung für die „vorgezogene Markenprüfung“

Das Zeichen kann eingetragen werden, wenn innerhalb der vorgegebenen Zeit folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Keine formellen Eintragungshindernisse festgestellt werden
  • Keine relevanten Treffer in den Datenbanken gefunden werden
  • Kombinierte Marken: Die verwendete Grafik bzw. das Bildelement dem Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft verleihen.

Gesuche, die in die ordentliche Markenprüfung gelangen

Wegen der knapp bemessenen Zeitvorgabe gelangen folgende Eintragungsgesuche von Anfang in die ordentliche Markenprüfung:

  • Gesuche für Kollektiv- und Garantiemarken
  • Gesuche mit Antrag auf Eintragung als durchgesetzte Marke
  • Gesuche mit Prioritätsanspruch, bei welchen der Prioritätsbeleg nicht bereits vorliegt.

Gebührenpunkt

  • Verzicht auf Expressgebühr
    • Kann ein Zeichen unter den Voraussetzungen der „vorgezogenen Markenprüfung“ als Marke eingetragen werden, wird auf die Erhebung einer Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung (Expressgebühr) verzichtet, falls ein Erlassantrag für die Expressgebühr gestellt wird
  • Gesuche ohne vorgezogene Markenprüfung
    • Gesuche, die innert der festgelegten Zeitvorgabe nicht als eintragungsfähig beurteilt werden, gelangen in die ordentliche Markenprüfung bzw. – sofern und soweit verlangt – in die beschleunigte Prüfung («Express»).

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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