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Coronavirus (COVID-19): Übergangsregelung für Ansprüche Selbständigerwerbender auf Erwerbsersatz

Datum:
23.04.2020
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Erwerbsersatz, Selbständige, Selbständigerwerb
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die sukzessive Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfordere, so der Bundesrat in seiner Mitteilung vom 22.04.2020, Anpassungen bei der Entschädigung des Erwerbsausfalls.

Der Bundesrat hat am 22.04.2020 den Anspruch der Selbständigerwerbenden, die ihre Betriebe am 27.04.2020 oder am 11.05.2020 wieder öffnen könnten, bis zum 16.05.2020 verlängert.

Gemäss der Verordnung zum Corona-Erwerbsersatz würde ihr Anspruch auf eine Entschädigung mit dem Öffnungstag enden. – In der Praxis werde es so sein, dass sie ihre Dienstleistungen nicht vom ersten Tag an wieder vollständig werden erbringen können:

  • zB Einhaltung der nach wie vor geltenden Hygiene- und Abstandsvorschriften
  • zB weniger Kunden, auch wegen der Hygiene-Vorschriften

Ihre Situation werde nach dem Ende der angeordneten Betriebsschliessung also vergleichbar sein wie die Situation jener Selbständigerwerbenden, die indirekt von den Massnahmen gegen die Corona-Pandemie betroffen seien.

Deren Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz daure neu bis zum 16.05.2020.

Die gleiche Frist gilt nun auch für diejenigen, die ihre Geschäfte am 27.04.2020 oder am 11.05.2020 wieder öffnen dürfen:

  • Bezüger, die bereits Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz hätten, bräuchten nichts zu unternehme
  • Ihre AHV-Ausgleichskasse verlängere ihren Anspruch gemäss der neu beschlossenen Frist.

Für Selbständigerwerbende mit Geschäften, die voraussichtlich über den 16.05.2020 hinaus geschlossen bleiben müssten, wie beispielsweise in der Gastronomie, bleibe der Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz bestehen.

Das gelte auch für Selbständigerwerbende, deren Veranstaltung verboten wurde.

Auch in den anderen Fällen, in denen ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bestehe, ändert sich nichts:

  • Personen, die in Quarantäne gehen müssten, könnten die Entschädigung weiter erhalten
  • Angestellte, die ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unterbrechen mussten, weil ihre Kinder nicht mehr familienergänzend betreut werden konnten (wie Schule, Kita, Grosseltern), würden die Entschädigung weiterhin erhalten, und zwar solange die Kinder nicht anderweitig betreut werden könnten.

Verordnung:

Verordnung

Erläuterung:

Erläuterungen zu den Verordnungsänderungen vom 22. April 2020

Art. 3 Abs. 3

Der aktuelle Abs. 3 regelt das Anspruchsende in allgemeiner Weise. Mit der Änderung wird das Anspruchsende für Anspruchsberechtigte nach Art. 2 Abs. 3bis (lit. a) und für Anspruchsberechtigte nach Art. 2 Abs. 3 (lit. b) individuell geregelt. Die Regelung aus Art. 11 Abs. 3 für die indirekt betroffenen Selbstständigerwerbenden (Art. 2 Abs. 3bis) wird in lit. a überführt. Mit lit. b soll verhindert werden, dass der Leistungsanspruch von Selbstständigerwerbenden, die von den Massnahmen des Bundesrates direkt betroffen sind (Art. 2 Abs. 3), am gleichen Tag endet, an dem der Bundesrat die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bewilligt. Um die Gleichbehandlung dieser Kategorie von Selbstständigerwerbenden mit der von der Krise indirekt Betroffenen (Art. 2 Abs. 3bis) zu gewährleisten, muss die Entschädigung für den gleichen Zeitraum ausgerichtet werden (d.h. bis am 16. Mai 2020), auch wenn der Betrieb in der Zwischenzeit wieder eröffnet werden konnte. Zu beachten ist, dass für die von den bundesrätlichen Massnahmen direkt betroffenen Selbstständigerwerbenden, die ihren Betrieb noch nicht wiedereröffnen können, der Anspruch auf die Entschädigung über dieses Datum hinaus fortbesteht.

Art 11 Abs. 2 und 3

Abs. 2 und 3: Der aktuelle Abs. 3 sieht vor, dass alle vom Bundesrat am 16. April 2020 beschlossenen Änderungen der Verordnung per 17. Mai 2020 hinfällig werden. Einige dieser Änderungen beziehen sich jedoch auf formale und redaktionelle Aspekte, die in Kraft bleiben müssen, solange die Verordnung in Kraft ist. Die Dauer des Anspruchs auf die Entschädigung von Eltern von Kindern mit Behinderung (Art. 2 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1bis), deren Fremdbetreuung nicht mehr gewährleistet ist, muss der Dauer des Anspruch für Eltern im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a entsprechen. Nur die Massnahme für die von der Coronakrise indirekt betroffenen Selbstständigerwerbenden (Art. 2 Abs. 3bis) ist von der zweimonatigen Geltungsdauer ab Inkrafttreten der Verordnung betroffen (16. Mai 2020). Mit der Aufhebung von Abs. 3 wird die Regelung für die indirekt betroffenen Selbstständigerwerbenden in Art. 3 Abs. 3 lit. a überführt.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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