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Eherecht / Eheschliessung / Ehe / Eherecht / Ehescheidung / Kindes- und Erwachsenenschutzrecht / Kindsrecht

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Kinderbesuchsrecht in Corona-Zeiten

Datum:
04.05.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Besuchsrecht, Kinder
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kontakt zu den Kindern ist zu wahren

Einleitung

Die Pandemie-Situation führt dazu, dass sich viele getrennt lebende Eltern bei der Frage, ob und wie derzeit der Kontakt zu ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern gepflegt werden soll, uneinig sind.

Herausforderung für die getrennt lebenden Eltern

Die Ausbreitung des Coronavirus und die damit einhergehenden Einschränkungen, Bedrohungen und Ängste stellen getrennt lebende Eltern und ihre minderjährigen Kinder vor eine neue Herausforderung.

Eine Herausforderung, der sie nicht ausweichen können, die sie als verantwortungsbewusste Eltern anzunehmen haben und ihre Kindern schulden.

In der bereits für intakte Verhältnisse anspruchsvollen Situation kann nur mit Ruhe, Vernunft und Emotionslosigkeit eine für alle Beteiligten und insbesondere für die Kinder sinnvolle Lösung gefunden werden.

Einvernehmen

Vorbestandene Ressentiments bzw. unverarbeitete Beziehungskonflikte sollten überwunden werden. Auch in den Fällen, in denen über das Besuchsrecht bereits gestritten wurde.

Die Aufrechterhaltung des einvernehmlichen und sinngerechten Kontakts zu den Kindern verlangt:

  • Gesprächsbereitschaft
  • Zusammenwirken und Wohlwollen
  • Flexibilität
  • Kreativität

Corona-bedingte Besuchsrechtsverweigerung

In angespannten Verhältnissen bietet der Coronavirus nun – meist zum Nachteil der betroffenen Kinder – eine neue Dimension des Streitstoffs:

  • Elternteile, die „ihr“ Kind angesichts der behördlich angeordneten Distanzregeln nicht zum Ex-Partner zu Besuch gehen lassen
  • Besuchsrechtsberechtigte Elternteile, die sich weigern, das Kind zu sich zu Besuch zu nehmen.

Rechtslage?

Wie behandelt die Rechtsordnung das strittige Besuchsrechts-Thema?

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) enthält nur den allgemeinen Hinweis, dass im Falle einer sog. „Kindeswohlgefährdung“ das Besuchsrecht eingeschränkt werden könne.

Einschlägige Literatur und Rechtsprechung zu diesem neuen Thema fehlen noch.

Behörden-Handhabung?

Wie handhaben die involvierten Behörden die Besuchsrechts-Fragen?

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die bekannten generellen Empfehlungen erlassen, wonach der Abstand zu Mitmenschen einzuhalten sei und das Zuhause nur in Ausnahmesituationen verlassen werden solle.

Konkrete Empfehlungen des BAG zur Ausübung des Besuchsrechts fehlen aber.

Empfehlungen von KOKES

Die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (Kokes) hat am 03.04.2020 eine Empfehlung zur Ausübung des Besuchsrechts während der Corona-Situation herausgegeben.

Ziel von Kokes war es, der Verunsicherung von Eltern, Institutionen und Behörden zu begegnen.

Die Kokes-Empfehlungen enthalten strukturiert zusammengefasst folgende Hinweise:

  • Grundsätzliches
    • Eltern-Verantwortung
      • Zuweisung der Besuchsrechts-Organisation und –Verantwortung an die Eltern
    • Keine Anwendung der bundesrätlichen Empfehlungen gegenüber Dritten in der Kernfamilie
      • Keine Anwendung bundesrätlichen Empfehlung, soziale Kontakte auf ein Minimum zu beschränken, auf die Kernfamilie, wenn die Kindseltern in getrennten Haushalten lebten
    • Unverhältnismässigkeit einer generellen Sistierung von sämtlichen Besuchskontakten
      • Fortsetzung der Besuchskontakte bzw. der Kindeskontakts zu beiden Elternteilen für den kontinuierlichen Halt, gerade in unsicheren Zeiten
      • (Fort-)Bestand der festgelegten Besuchsregelungen auch in der jetzigen Situation
    • Erfordernis der Abwägung im konkreten Einzelfall
  • Spezialfälle
    • Ersatzkontaktformen
      • Für Ausnahmefälle Anwendung von Ersatz-Kontaktformen wie
        • Telefon bzw. Videotelefonie
        • Elektronische Medien wie e-mail, WhatsApp, SMS etc.
        • Brief u.ä.
    • Quarantäne oder COVID-19-Erkrankungen in der Kernfamilie
      • Für den Fall, dass einer der beiden Elternteile oder das Kind selbst positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder eindeutige Covid-19-Krankheitssymptome vorliegen, die zu einer Selbstisolation oder Quarantäne führen, könne das festgelegte Besuchsrecht nicht umgesetzt werden, aber es solle der Kontakt zu beiden Elternteilen aufrecht erhalten bleiben (Änderung nur der Kontaktform)
  • Rat an Gerichte und KESB
    • Keine Anpassung der vorbestandenen Besuchsrechts- und Unterhaltsregelungen
      • Empfehlung an die Gerichte und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) – wegen der temporären Massnahmen – auf behördliche Anpassungen der Besuchsrechts- und Unterhaltsregelungen zu verzichten
    • Intervention
      • Behörden-Intervention nur bei Kindeswohl-Gefährdung wegen des Kontakts oder des Nichtkontakts

KOKES EMPFEHLUNG „Besuchsrechts-Ausübung während der Corona-Massnahmen des Bundes (April 2020)“

Fazit

Die Empfehlung der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (Kokes) ist ein Wegweiser für den befriedeten Umgang mit dem Kinder-Besuchsrecht in den ohnehin schwierigen Corona-Zeiten.

Schwer zerstrittene Eltern und Elternteilen, die dem anderen das Besuchsrecht erschweren, werden verlässliche und klare Kinderbetreuungs-Guidelines geliefert.

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