ZGB 960 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. ZGB 649b Abs. 2
Die Verwertung infolge Ausschlusses eines Miteigentümers ist eine Art von privater Enteignung, deren Rechtfertigung in einem gemeinschaftsfeindlichen Verhalten des / der betreffenden Miteigentümer(s) liegt.
Rin Tatbestand, der die Löschung der Vormerkung gerechtfertigt, ist in allen Verwertungsstadien möglich.
Das Betreibungsamt (oder Konkursamt) darf eine Löschung der Verfügungsbeschränkungs-Vormerkung nur bewilligen oder veranlassen, wenn sichergestellt ist, dass die Verwertung nicht noch weitergeht.
Quelle
BGer 5A_351/2017 vom 12.12.2017
Weiterführende Informationen
- BGer 5A_351/2017 vom 12.12.2017 | bger.ch
- Richterliche Aufhebung | miteigentum.ch
LawMedia Redaktion
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