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Steuererklärungsverspätung kein Grund für eine Ermessensveranlagung

Datum:
13.05.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
DBG, JU, Steuerrecht, StHG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 132 Abs. 3

Einleitung

Gegenstand des vorliegenden Steuerstreits 2C_383/2019 bildete das Einreichen einer Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist und die daher erfolgte Ermessensveranlagung.

Sachverhalt

Als das Kantonale Steueramt drei Jahre nach Einreichen der Steuererklärung eine Veranlagungsverfügung erliess, hatte es alle notwendigen Informationen.

Hinzu kam, dass die Steuerpflichtigen

  • eine Einsprache gemäss DBG 132 Abs. 3 einreichten, mit welcher sie die „Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen“ bestritten
  • ihrer Steuererklärung für das Steuerjahr 2009 eine Zusammenfassung beifügt hatten.

Prozess-Historie

Die Vorinstanz hatte das Recht auf eine „Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen“ mit der Begründung verneint, dass die Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung nach Ablauf der Mahnfrist eingereicht hätten.

Dagegen erhob das Kantonale Steueramt Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu folgenden Schlüssen:

  • Der Umstand, dass die Steuerpflichtigen die Verfahrenspflichten verletzt hätten, erlaube es nicht, eine Veranlagung nach Ermessen vorzunehmen, wenn die Veranlagungsbehörde trotzdem alle massgeblichen Elemente feststellen und veranlagen konnte.
  • Diese Ausgangslage führe zwangsläufig zur Annullierung der Ermessensveranlagung und zum Ersatz durch eine ordentliche Veranlagung.

Entscheid

  • Abweisung der Beschwerde Veranlagungsbehörde.

Quelle

BGer 2C_383/2019 vom 11.11.2019

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