LAWNEWS

Geschäftsraummiete / Ladenmiete / Gewerberaummiete / Mietrecht / Wohnungsmiete / Wohneigentum

QR Code

Keine Mietsperrfrist wegen Bagatelle

Datum:
10.06.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
Kündigungssperrfrist
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 271a Abs. 1 lit. e + ZGB 2 Abs. 2

Ein Mietschlichtungsverfahren löst nicht in jedem Fall die dreijährige Sperrfrist für eine Mietkündigung aus.

Lehre und Rechtsprechung sehen Ausnahmen von der Sperrfrist nach einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren vor.

Die von der Praxis entwickelten Ausnahmen der Sperrfrist nach einer Einigung ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens gemäss OR 271a Abs. 2 gelten auch für eine Sperrfrist, die im Anschluss an ein Verfahren vor Schlichtungsbehörde oder vor Gericht ausgelöst worden sein soll.

Keine Sperrfrist bei:

  • missbräuchlicher Verfahrenseinleitung durch den Mieter
  • Verfahren und Vergleichen über Bagatellen
  • formellen Irrtümern oder Verfahren und Vergleichen, denen kein ernsthafter Streit vorausgegangen ist, weil die Vermieterin sich in der für den Mieter schon bei Einleitung des Verfahrens erkennbarer Weise sofort bereit erklärt hat, den direkt bei der Schlichtungsbehörde eingebrachten Anliegen zu entsprechen
  • rechtsmissbräuchlichem Mieterverhalten, wenn der Mieter ein von ihm selber als zumutbar bezeichnetes Ersatzobjekt ablehnt und daher explizit nicht am Eventualantrag auf Mieterstreckung festgehalten hat.

Quelle

Mietgericht Zürich
Urteil vom 12.12.2019
MB190012

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.