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Arbeitsrecht

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Staff back to Office

Datum:
02.06.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Home Office
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mitarbeiterschutz am Arbeitsplatz nach „Corona“

Einleitung

Seit 11.05.2020 besteht die Rückkehrmöglichkeit für Mitarbeiter von Grossraumbüros, aber nur bei geeigneten Schutzmassnahmen; der Entscheid, ob an den Büroarbeitsplatz zurückkehrt wird, liegt beim Mitarbeiter.

Meistens hat der Arbeitgeber die lange verwaisten Pulte putzen und richten lassen.

Ein Anlass um einen Rückblick auf das Home Office und einen Ausblick auf das am bisherigen Büroarbeitsplatz Notwendige zu werfen:

Home Office in einer FHNW-Studie

Gemäss einer Studie der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) und der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften (ZHAW) fühlten sich mehr als 70 % der 333 Befragten möchten diese Art der Arbeitsorganisation nach der Coronakrise beibehalten.

Zur Studie:

Kurz-Zusammenfassung der Studie

  • Führung als ausschlaggebenden Faktor und steigende Anforderungen durch Digital Leadership
  • Klare Kommunikationsregeln
  • Wunsch nach Autonomie und Homeoffice als Normalarbeitsform
  • Mangelnder sozialer Austausch und Quality Time

Die FHNW-Studie zeigte vor allem auf, dass gute digitale Führung eine zentrale Bedeutung hat:

Zur Führung

„Zu den grundlegenden Prinzipien effektiver und effizienter Führung gehören vor allem:

  • Klärung der Rollen der Teammitglieder zur Leistungserbringung
  • Klären von Aufgaben und Pflichten der Homeoffice Mitarbeitenden
  • Klären der Einbindung in die betrieblichen Abläufe
  • Gewähren von Freiräumen zum Einbringen von eigenen Ideen
  • Die Anwendung und Wirksamkeit von Prinzipen der digitalen Führung
  • Etablieren von klare Kommunikationsregeln im Umgang mit anderen Gruppenmitgliedern“

Quelle: Die Mehrheit fühlt sich wohl im Homeoffice | fhnw.ch

Bei der Home Office-Tätigkeit besteht nicht nur eine „Bringschuld“ des Arbeitgebers, sondern ebenso eine „Holschuld“ des Home Office-Arbeitnehmers. Für Mitarbeiter mit einem gesunden Verhältnis zur Arbeit, zum Arbeitsplatz und zum Weisungsrecht des Arbeitgebers ist das Thema, wer die Kommunikation auslöst, kein Problem.

Arten von Arbeitgeberweisungen

„Das Weisungsrecht wird je nach Anweisungsgegenstand als ZielweisungFachweisung oder Verhaltensweisung qualifiziert. Zum Inhalt einer Weisung können viele Themen von Auftragsinstruktion bis zur Arbeitsmethodik gemacht werden. In der Regel werden die Weisungen mehr als Empfehlungen wahrgenommen, ausser wenn ein Arbeitnehmer versucht sich über die arbeitstechnischen oder betrieblichen Gepflogenheiten hinwegzusetzen. Oft muss dann der Arbeitgeber zur Gleichbehandlung, aus ökonomischen Gründen oder zur Vermeidung von Gefahren mit einer Weisung einschreiten.“

Quelle: Arbeitgeberweisungen

Home Office nicht als Dauerlösung

Viele Mitarbeiter empfinden die Home Office-Tätigkeit zwar als gut, nicht aber als Vollzeit-Arbeitsplatz, sondern als Sowohl-als-auch-Variante, d.h. Arbeit vorwiegend im Betriebsstätten-Büro und auch im Home-Office.

Diese Mitarbeiter, die der Home Office-Tätigkeit nicht vorbehaltslos gegenüberstehen, vermissten – zu Recht – aber einiges, nämlich:

  • Persönlicher Kollegenkontakt
  • Direkter Austausch
  • Gemeinschaftsgefühl
  • Weitergabe der Firmenkultur
  • Abwechslung (von zu Hause).

Freude auf die Rückkehr an den Büroarbeitsplatz

Viele freuten sich auf die Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz in der Zentrale. Sie schätzen den bisher gewohnten „Bürostall-Geruch“ und die laufende Abwechslung am Arbeitsplatz am Puls des Geschehens.

Mitarbeiterschutz am Arbeitsplatz

Die Arbeitgeberfürsorge verlangt vom Arbeitgeber, dass er auch nach der Lockerung der Notmassnahmen seinen Betrieb und die Mitarbeiter-Arbeitsplätze unter Berücksichtigung von Abstand (Social Distancing) und Hygienemassnahmen organisiert.

Besondere Massnahmen sind in Grossraumbüros notwendig, gilt doch die Zwei-Meter-Regel gemäss BAG-Auskunft weiter.

Arbeitgeber für das Social Distancing in grossen Büros in der Regel

  • Flexible Lösungen, die sich leicht auf- und abbauen lassen.

Diejenigen Mitarbeiter, die in Einzelbüros arbeiten, sind nun privilegiert und sollten ihren Arbeitsplatz zu schätzen wissen.

Weitere Massnahme-Möglichkeiten für Distanz- und Hygiene-Regeln in Büros:

  • Pultplatzierung
    • Anordnung der Pulte nicht mehr nach dem üblichen linearen Ansatz, durch Verteilung
    • Die Pult-Anordnung sollte um 90° gedreht sein, damit die Arbeitsplatznachbarn in verschiedene Richtung blicken – und sprechen
  • Reduktion der Geräte-Teilung
    • Soweit möglich, sollte jeder Arbeitnehmer ein Minimum an Geräten mit seinen Kollegen teilen müssen
  • Dispenser für Handdesinfektion
    • Platzierung bei den Büro-Eingängen bzw. Büro-Ausgängen, ev. in Sitzungszimmern
  • Montage von Plexiglas-Schutzscheiben zwischen Pulten
    • Verhinderung, dass infektiöse Speichel-Tröpfchen von einem Mitarbeiter zum andern gelangen
  • Bannkreise
    • Mittels Farbstreifen Bannkreise rahmen den Arbeitsplatz ein, für die Festlegung des Abstands, den die besuchenden Bürokollegen einhalten sollen
  • Spuckschutz
    • Plexiglas-Trennwände, die vermeiden sollen, dass beim Sprechen Speicheltröpfchen zum Arbeitsplatz-Nachbarn gelangen
  • Piktogramme
  • Sticker
    • Signalisierte Arbeitsplätze, die nicht benutzt werden dürfen
    • Durch leere Arbeitsplätze soll der nach wie vor bestehende Ernst der Lage manifestiert werden
  • Bodenmarkierungen
    • Auf den Böden werden Klebebandstreifen für Laufwege angebracht, die Sitzungszimmer- oder Bürobesucher leiten und die an diesen Stellen Gruppensammlungen verhindern sollen
    • Sofern und soweit sollen auch durch markierte „Einbahnstrassen“ der „Gegenverkehr“ vermieden werden (Verhinderung von Tröpfchen-Flug ins Gesicht der entgegenkommenden Personen)
    • Es sollen ungewollte Begegnungen vermieden werden
  • Trenngurt-Systeme / Absperrbänder
    • Dort, wo Bodenmarkierungen übersehen werden könnten, helfen auch Trenngurt-Systeme ähnlich wie bei Ausstellungen in Museen und Galerien
  • Raumteiler
    • Einsatz wo möglich, sinnvoll und vertretbar
    • Es soll eine „Bürostallhaltung“ von vermieden werden
  • Türklinkenaufsatz
    • Montage von Aufsetzern (auch Türdrückern) mit Klinkenaufsatz, die es erlauben Türen mit den Ellbogen statt mit Händen zu öffnen
  • Open-Space-Büros
    • Bürolandschaften mit unterschiedlichen Zonen für Arbeit und Rückzugsoptionen sollten beibehalten, aber nicht ausgebaut werden
    • Zellen generieren keinen Mehrwert, das sie eher isolieren; die Mitarbeiter könnten so auch im Home bleiben
    • Neu sind:
      • Permanent persönlicher Arbeitsplatz
      • Jeder Mitarbeiter wieder mit eigenem Stuhl

Sitzungsteilnehmerschutz

Auch für Sitzungszimmer gibt es Anordnungsmöglichkeiten:

  • Benennung der Anzahl Personen, die sich gleichzeitig im geschlossenen (Sitzungs-)Raum aufhalten dürfen
  • Betreten des Sitzungszimmers
  • Verlassen des Sitzungszimmers.

Als Alternative gelten Sitzungen im Stehen, natürlich unter Berücksichtigung des Social Distancing.

Arbeitseinsatz- und Arbeitsplatz-Planung

Da „Corona“ uns noch lange verfolgen wird, sollten sich die Arbeitgeber eine Mittel- und Langfrist-Strategie für die Arbeitsplätze der Mitarbeiter festlegen.

Bei den Grossraumbüros beträgt die gesetzliche Mindestfläche 7 m2 pro Arbeitsplatz. In der Praxis werden gegenwärtig 15 m2 / Arbeitsplatz voranschlagt. Büroplaner gehen davon aus, dass auch diese „Praxisfläche“ überprüft bzw. hinterfragt werden muss.

Gefragt ist eine noch bessere Nutzung der vorhandenen Flächen und zwar so, dass man auch für eine „Pandemie-Wiederholung“ gewappnet ist.

Es gilt nun mit Gesprächen in den Betrieben die Bürozukunft auszuloten und „Corona“ als Auslöser für eine Veränderung zu nutzen, das „Positive“ für die künftige Arbeitseinsatz- und Arbeitsplatz-Bestimmung, „mitzunehmen“.

Bürozukunft

Es wird sich weisen, wie es weitergeht. …

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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