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Amtshilfe an Frankreich: Keine Parteistellung mehr für die UBS

Datum:
16.07.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Bankkundendaten, Bundesgericht, Frankreich, Steueramtshilfe
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat die Parteistellung der UBS für die noch ausstehenden Verfahren betreffend ein Amtshilfeersuchen aus Frankreich zu Recht aberkannt. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in seinem Entscheid vom 07.07.2020. Es lehnt die Beschwerde der UBS ab.

Das BVGer befasst sich in seinem jüngsten Urteil zum Amtshilfeersuchen Frankreichs vom 11.05.2016 mit der Frage, ob der UBS Switzerland AG (nachfolgend: UBS) in den noch nicht abgeschlossenen Verfahren Parteistellung zukommt. Im Gesuch verlangte die französische Steuerbehörde (DGFP; Direction Générale des Finances Publiques) die Übermittlung von Daten zu über 40 000 UBS-Konten.

Bisherige Prozessgeschichte

  • Oktober 2016
    • BVGerräumte der UBS Parteistellung im genannten Amtshilfeverfahren ein
  • Februar 2018
    • ESTV  erliess im Rahmen von «Pilotverfahren» acht Schlussverfügungen, in denen sie die Amtshilfeleistung anordnete
    • Die von der UBS dagegen erhobene Beschwerde hiess das BVGer2 im Juli 2018 gut, soweit es darauf eintrat
    • ESTV erhob Beschwerde ans Bundesgericht (BGer)
  • Juli 2019
    • Das BGer3 befand das «Listenersuchen» Frankreichs als zulässig, bestätigte die Amtshilfeleistung an die DGFP und hob das Urteil des BVGer vom Juli 2018 auf
    • Vor diesem Hintergrund aberkannte die ESTV im Februar 2020 die Parteistellung der UBS in allen Einzelverfahren, für welche noch keine Schlussverfügungen erlassen wurden
    • Gegen diesen Entscheid erhob die UBS Beschwerde ans BVGer.

Fehlendes schutzwürdiges Interesse

  • Das BVGer kommt nun zum Schluss, dass die UBS ein Gerichtsverfahren durch sämtliche Instanzen durchlaufen hat, mit folgenden Gelegenheiten:
    • Vertretung des eigenen Standpunkt
    • Möglichkeit der vollumfänglichen Überprüfung ihrer Einwände
  • Im Urteil vom 26.07.2019 hat sich das BGer bereits ausführlich mit den Befürchtungen der UBS auseinandergesetzt, diese aber als unbegründet erachtet
  • Aufgrund des materiell rechtskräftigen Urteils ist der Verfahrensausgang im Fall einer neuen Beschwerde der Bank nicht mehr offen
    • Unter diesen Umständen erweist sich das Interesse der UBS an einer weiteren Verfahrensteilnahme als nicht (mehr) schutzwürdig.

Strafverfahren in Frankreich

  • Die UBS befürchtet, dass die französische Steuerbehörde die zu übermittelnden Amtshilfedaten als Beweis im derzeit gegen die Bank hängigen Strafverfahren in Frankreich einführen würde
    • Verweis auf ein Urteil des hierfür zuständigen französischen Gerichts, welches im bundesgerichtlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt wurde
      • In diesem Urteil hatte das französische Gericht festgestellt, dass Amtshilfedaten aus dem Jahr 2015 rechtswidrig auch im Strafverfahren gegen die UBS verwendet wurden
    • Es ist aber für das BVGer nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch die Glaubwürdigkeit der Zusicherung Frankreichs aus dem Jahr 2017 untergraben werden könnte, welche sich klar auf zukünftige Amtshilfeleistungen bezieht
    • Das BGer hatte sich bereits eingehend mit dieser Zusicherung vom Juli 2017 befasst und diese als ausreichend erachtet
  • Aus dem erwähnten französischen Urteil ergibt sich keine Änderung der Sachlage, welche geeignet wäre, in der Sache ein anderes Ergebnis herbeizuführen
  • Aufgrund dieses vorgegebenen Verfahrensausgangs besteht kein schutzwürdiges Interesse der UBS mehr an einer Verfahrensteilnahme.

Folglich hat die ESTV am 12.02.2020 zu Recht die Parteistellung der UBS für die noch nicht abgeschlossenen Einzelverfahren aberkannt.

Entscheid

Das BVGer lehnt die Beschwerde der UBS ab.

Rechtsmittelfähigkeit

Dieses Urteil kann in den Grenzen von Artikel 84a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.06.2005 beim Bundesgericht angefochten werden (d.h. wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht).


Fussnoten

1 Urteil A-4974/2016 vom 25.10.2016

2 Urteil A-1488/2018 vom 30.07.2018

3 Urteil 2C_653/2018 vom 26.07.2019


Urteil Bundesverwaltungsgericht Urteil A-1510/2020 vom 07.07.2020

Medienmitteilung BVGer vom 15.07.2020, 21.00 Uhr

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Bildquelle: ubs.com

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